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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_409/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch C.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenssistierung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons 
Zürich, II. Kammer, vom 11. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beantragte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Teilklage vom 30. April 2015 bzw. mit erweitertem (Teil-) Rechtsbegehren vom 3. Juni 2015, die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm Fr. 20'000.-- nebst Zins als Anteil des ihm zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 31. Mai 2015 entstandenen Anspruchs auf Taggeldleistungen zu bezahlen. 
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2015 stellte die Beklagte den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu sistieren. Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Sistierung aus. Die Krankentaggeldversicherung habe den sofortigen Erwerbsausfall zu decken. Er sei seit Ende Januar ohne Einkommen und das Abwarten des Gutachtens könne noch Monate dauern. 
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 gewährte die Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht. Gleichzeitig ordnete sie die Sistierung des Prozesses an, bis ein im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten vorliegt. 
 
B.  
Der Kläger beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. August 2015, diese Verfügung betreffend der Verfahrenssistierung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, das Verfahren fortzusetzen. Gleichzeitig ersuchte er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden Fall verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid über die Verfahrenssistierung stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). 
In der Hauptsache geht es um die Leistungspflicht aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.1/1.2 S. 3 f.). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG (SR 832.10) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). 
Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Verfahrenssistierung die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei - wie vorliegend - mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, dass die strittige Sistierung dazu führt, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2.5, je mit Hinweisen). 
Auf die Beschwerde des im Verfahren vor der Vorinstanz mit seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens unterlegenen Beschwerdeführers ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist, wobei das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), vor Bundesgericht unzulässig ist (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3). 
 
3.  
Die Vorinstanz begründete die Verfahrenssistierung damit, es sei nicht auszuschliessen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren angeordnete Gutachten, das sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch über die Zeit ab Februar 2015 aussprechen werde, zu einer Klärung der im vorinstanzlichen Verfahren streitigen Fragen beitragen könne. Denn Anlass zum vorinstanzlichen Verfahren sei die strittige medizinische Aktenlage. Ein von der IV-Stelle veranlasstes Gutachten erscheine nicht von vornherein als für die Fragestellungen gemäss VVG ungeeignet. Wie an der Hauptverhandlung erläutert, betrage die Verfahrensdauer bei der Vorinstanz aufgrund der hohen Pendenzenzahl rund ein- bis eineinhalb Jahre. Bis im vorliegenden Verfahren mit einem Entscheid gerechnet werden könne, werde das besagte Gutachten voraussichtlich vorliegen, wovon auch der Beschwerdeführer ausgehe. Somit würde das Verfahren voraussichtlich auch nicht verzögert. Es rechtfertige sich daher, das Verfahren gestützt auf § 28 des Gesetzes vom 7. März 1993 des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; GS 212.81) in Verbindung mit § 53a Abs. 1 aZPO/ZH (recte wohl: Art. 126 ZPO) bis zum Vorliegen des von der IV-Stelle veranlassten Gutachtens zu sistieren. 
Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch, dass seine Angelegenheit innert angemessener Frist beurteilt wird. Er bestreitet die Zweckmässigkeit der Sistierung und rügt, der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren bis zum Vorliegen des invalidenversicherungsrechtlichen Gutachtens zu sistieren, führe aller Wahrscheinlichkeit nach dazu, dass im Krankentaggeldprozess nicht mehr innert angemessener Frist entschieden werde. 
 
4.  
Zur Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; 133 IV 158 E. 8). Der Anspruch wird im Verfahrensrecht teilweise konkretisiert, indem das Bundeszivilprozessrecht für gewisse Sachgebiete mit dem Ziel der Raschheit des Verfahrens ein vereinfachtes Verfahren vorsieht, so namentlich auch für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), wie hier eine vorliegt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 S. 7245 f. Ziff. 3.2.2 und S. 7248 Ziff. 3.4.3). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Dauer des gesamten Verfahrens nicht mehr angemessen ist (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.; s. zum Ganzen: GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 22 f., 25 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 26 zu Art. 29 BV). 
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich dabei nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten; ihre Beurteilung entzieht sich starrer Regeln. Für die Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit sind die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 130 I 312 E. 5.2; 127 II 297 E. 3d S. 300 f.). Es ist dabei vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens unter gesamthafter Beachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse für Fallgruppen und Einzelfälle zu konkretisieren und zu differenzieren (BGE 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.1 S. 331 f.). Ausgangspunkt ist dabei die Art des Verfahrens und des Streitgegenstandes. Zu gewichten sind der tatsächliche und rechtliche Umfang und die Schwierigkeit des Falles. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 I 312 E. 5.2; 119 Ib 311 E. 5b S. 325, je mit Hinweisen; s. zum Ganzen auch: STEINMANN, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 29 BV; WALDMANN, a.a.O., N. 27 zu Art. 29 BV). Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27; 127 III 385 E. 3a S. 389; Urteil 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). 
Auch in einem bundesrechtlich vorgeschriebenen einfachen und raschen Verfahren ist eine Verfahrenssistierung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 123 II 1 E. 2b; 122 II 211 E. 3e S. 216). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine ähnliche Regelung gilt auch im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP). Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134; 119 II 386 E. 1b S. 389; Urteile 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2; 1P.178/1995 vom 28. Juli 1995 E. 2a, in: Pra 1996 Nr. 141). Dem verfahrensleitenden Richter kommt beim Sistierungsentscheid ein Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 119 II 386 E. 1b S. 389; 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.; Urteile 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.2; 4A_683/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2; 5A_454/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1; 4A_119/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1; 4P.64/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3.2; zur Kognition des Bundesgerichts: BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 443 E. 2.1.3., 669 E. 3.1 S. 671, je mit Hinweisen). 
Wird, wie vorliegend, eine Sistierungsverfügung wegen Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung zu einem Zeitpunkt angefochten, in dem eine angemessene Verfahrensdauer noch nicht überschritten wurde, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur anzunehmen, wenn die Verfahrenssistierung ohne sachliche Gründe erfolgte, mithin dazu führt, dass unnütz Zeit verstreicht, oder wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Sistierung zu einer unangemessenen Dauer des gesamten Verfahrens führt (vgl. BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 134 IV 43 E. 2.3 S. 46 und E. 2.5). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer will zunächst der vorinstanzlichen Annahme widersprechen, dass die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Gutachtens aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vorliegend zu keiner Verfahrensverzögerung führe; es sei bei Abwarten des Gutachtens mindestens mit einer Verzögerung bis Frühling 2017 oder 2018 oder länger zu rechnen. Auch bei einer von der Vorinstanz angekündigten Verfahrensdauer von ein bis eineinhalb Jahren, die ohnehin kaum mit dem Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens nach Art. 243 ff. ZPO vereinbar erscheine, ergäbe sich unter Berücksichtigung der Folge der Sistierung eine erhebliche Verzögerung. 
Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer dabei gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach auch er damit rechne, dass das Gutachten im Herbst 2015 erstattet werde. Er unterlässt es indessen darzulegen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Korrektur dieser Feststellung für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Erwägung 2.2 vorne). 
Im weiteren stützt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bezüglich des Zeitpunkts, in dem mit der Erstattung des Gutachtens gerechnet werden kann, durchwegs auf tatsächliche Elemente, die nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstanden sind, und mit denen er nicht gehört werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen und die Vorbringen über die aus dem Abwarten des Gutachtens resultierende Verzögerung kann daher nicht eingetreten werden (Erwägung 2.2 vorne). 
 
6.  
Mit seinen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer sodann nicht darzutun, dass die angefochtene Verfahrenssistierung dazu führen würde, dass unnütz Zeit verstreicht oder mit einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu rechnen ist. 
 
6.1. Er betont zunächst, dass es sich beim sistierten Verfahren über eine Klage aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG um ein vereinfachtes Verfahren handle; dieses solle ein rasches und einfaches Verfahren sein, was der Natur der Krankentaggeldversicherung entspreche, die den kurz und mittelfristigen Erwerbsausfall des Versicherten decken solle, weshalb der Versicherte auf eine rasche Ausrichtung der Taggelder angewiesen sei; bei Einstellung der Taggeldleistungen seien viele Versicherte - wie in casu der Beschwerdeführer - sehr schnell existenziell bedroht. Es sei fraglich, ob überhaupt die ohne Sistierung geschilderte Prozessdauer von ein bis eineinhalb Jahren noch als angemessen gelten könne.  
Damit macht der Beschwerdeführer indessen nicht substanziiert geltend, dass eine Verfahrensdauer von ein bis eineinhalb Jahren, wie sie von der Vorinstanz geschätzt wurde, für die Behandlung seiner Klage nach den gesamten gemäss der Rechtsprechung (Erwägung 4 vorne) massgeblichen Umstände als nicht mehr angemessen qualifiziert werden müsste, wenn es abstrakt betrachtet auch zutreffen mag, dass im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens über Taggeldleistungen, dem Zweck der Verfahrensart entsprechend, besonders auf eine beförderliche Behandlung der Sache zu achten ist. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, mit der Sistierung zum Abwarten des invalidenversicherungsrechtlichen Gutachtens lasse die Vorinstanz unnütz Zeit verstreichen. Denn zum einen entfalle entgegen der vorinstanzlichen Auffassung unter den gegebenen Umständen die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zur Erstellung des Sachverhalts, was im Ergebnis einem relativ einfachen Sachverhalt gleichkomme. Und zum anderen sei fraglich, inwiefern ein IV-Gutachten in einem VVG-Krankentaggeldfall überhaupt dienlich sein könne, und der Nutzen eines solchen Gutachtens dürfte auch durch die zeitliche Distanz der Begutachtung zum massgebenden Zeitraum in Frage gestellt sein. Auch damit geht er fehl.  
Die Vorinstanz hält dafür, Anlass für das vorinstanzliche Verfahren sei die strittige medizinische Aktenlage und es sei nicht auszuschliessen, dass das von der IV-Stelle vorgesehene Gutachten, das sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch über die Zeit seit Februar 2015 aussprechen werde, zur Beantwortung der hier strittigen Fragen beitragen könne. Die Würdigung der medizinischen Beurteilung im Hinblick auf einen Anspruch auf VVG-Taggelder obliege dem Gericht, weshalb ein von der IV-Stelle veranlasstes Gutachten nicht von vornherein für die Fragestellungen gemäss VVG als ungeeignet erscheine. 
Damit führt die Vorinstanz sachliche Gründe an, die es als zweckmässig und zulässig erscheinen lassen, das Verfahren bis zum Eingang des invalidenversicherungsrechtlichen Gutachtens einzustellen, soweit dies aus der Sicht im Zeitpunkt des Sistierungsentscheids aller Wahrscheinlichkeit nach nicht dazu führt, dass das Verfahren insgesamt über Gebühr verzögert wird, was hier nicht dargetan ist. In dieser Weise vorzugehen, statt - sofern notwendig - sofort eigene gutachterliche Abklärungen einzuleiten, wie dies der Beschwerdeführer fordert, erscheint aus Gründen der Prozessökonomie sachgerecht (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 S. 95). Überdies ist nach allgemeiner Erfahrung kaum davon auszugehen, dass das Verfahren rascher abgewickelt werden könnte, wenn die Vorinstanz eigene gutachterliche Abklärungen an die Hand nähme. 
Es ist unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer dies in Frage stellen will, indem er der Ansicht der Vorinstanz widerspricht, dass überhaupt eine strittige medizinische Aktenlage und daher Bedarf nach weiteren medizinischen Abklärungen bestehe, weil er die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit medizinischen Gutachten von zwei unabhängigen Ärzten bescheinigt habe und die Beschwerdegegnerin dem bloss mit vertrauensärztlichen Beurteilungen entgegnet sei, die keine erheblichen Zweifel am erbrachten Hauptbeweis des Beschwerdeführers zu wecken vermöchten. Einerseits weist er mit seinen entsprechenden Vorbringen die vorinstanzliche Würdigung der bestehenden Aktenlage und den daraus resultierenden Schluss auf weiteren Klärungsbedarf nicht als willkürlich aus, so dass das Bundesgericht an diesen Schluss gebunden ist (Erwägung 2.2 vorne). Andererseits ist es auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, der späteren Würdigung der heute bereits vorhandenen Beweismittel durch den Sachrichter im Rahmen der Beurteilung einer Sistierungsverfügung vorzugreifen. 
Das eben Ausgeführte gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Ansicht widersprechen will, dass das von der IV-Stelle vorgesehene Gutachen im Rahmen der Klärung der strittigen Fragen gewürdigt werden und zur Beantwortung der im VVG-Verfahren strittigen Fragen beitragen könne. 
 
7.  
Zusammenfassend ist nicht dargetan, dass der angefochtene Sistierungsentscheid das angerufene Verbot der Rechtsverzögerung verletzen bzw. auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruhen würde. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer