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Intestazione

119 II 297


57. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Mai 1993 i.S. M. gegen M.-N. (Berufung)

Regesto

Art. 43 cpv. 1 OG. Ammissibilità di un ricorso per riforma contro una decisione di revisione. Impugnazione, fondata su motivi di diritto civile, di una convenzione sulle conseguenze accessorie del divorzio approvata dal giudice. Motivo di revisione del diritto federale.
1. Presupposti affinché una decisione di revisione cantonale possa essere impugnata con un ricorso per riforma (consid. 2).
2. Una convenzione sugli effetti accessori del divorzio approvata dal giudice ai sensi dell'art. 158 n. 5 CC non può essere impugnata con motivi di diritto civile. Rimangono unicamente le possibilità di impugnazione previste dal diritto processuale cantonale, che non possono essere esaminate nella giurisdizione per riforma (consid. 3; cambiamento della giurisprudenza).
3. Il diritto del divorzio non contiene un motivo di revisione fondato sul diritto federale per il caso di una convenzione sulle conseguenze accessorie inficiata da un vizio della volontà (consid. 4).

Fatti da pagina 298

BGE 119 II 297 S. 298
Die Ehe von W. und M. M.-N. ist mit Urteil vom 5. Dezember 1989 des zuständigen Bezirksgerichts geschieden worden. Die Regelung der Nebenfolgen beruhte auf einer Konvention vom 25. April 1989. Am 16. Februar 1990 ersuchte M. M.-N. das Bezirksgericht um eine Neuaufnahme der Verhandlungen. Nach einem Briefwechsel verlangte sie am 5. Dezember 1990 die Revision des Scheidungsurteils bezüglich der Ansprüche gemäss Art. 151 und 152 ZGB sowie der Ansprüche aus Güterrecht. Sie berief sich auf Täuschung, Drohung und Grundlagenirrtum, was gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG einen Revisionsgrund darstelle. Der geschiedene Ehemann bestritt die Revisionsgründe.
Das Bezirksgericht bejahte mit Urteil vom 26. Februar 1991 das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Auf Berufung von W. M. erkannte das Kantonsgericht St. Gallen am 30. Oktober 1991 ebenfalls, dass das Revisionsgesuch gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. Dezember 1989 aufgehoben werde, soweit es die Kinderunterhaltsbeiträge, die Frauenrente und die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffe.
Mit Berufung vom 24. Januar 1992 beantragt W. M., Ziffer 1 bis 4 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und auf das Revisionsbegehren von M. M.-N. nicht einzutreten.
M. M.-N. beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
BGE 119 II 297 S. 299

Considerandi

Aus den Erwägungen:

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein Revisionsurteil, welches gestützt auf Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG ergangen ist. Nach der vom Kantonsgericht angeführten Praxis zur alten Zivilprozessordnung ist ein wegen Willensmangels unwirksamer Vergleich wie eine "neue Tatsache" im Sinne der genannten Bestimmung zu behandeln. Es stellt sich die Frage, ob ein solches Urteil Gegenstand der bundesrechtlichen Berufung sein kann.
a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Entscheide, die aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels ergangen sind, nicht berufungsfähig, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz urteile in der Sache selbst neu. Das gilt namentlich auch für kantonale Revisionsurteile, mit denen nicht materiell über den streitigen Anspruch befunden, sondern nur über eine prozessuale Frage entschieden wird (BGE 116 II 91 f. mit Hinweisen; POUDRET/SANDOZ, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, S. 135, und Bd. V, Bern 1992, S. 238, je Ziff. 1.4.2.17 zu Art. 43 OG).
Im Verfahren vor den kantonalen Instanzen wurde bisher einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind oder nicht. Nachdem nicht nur die erste Instanz, sondern auch das Kantonsgericht die Unwirksamkeit der seinerzeit gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention und damit das Vorliegen des Revisionsgrundes gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG bejaht hat, ist zwar die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, der Frauenrente und der güterrechtlichen Auseinandersetzung beseitigt. Indessen wurde über diese sich wiederum nach Bundesrecht richtenden Nebenfolgen der Ehescheidung noch nicht neu geurteilt.
b) Die Vorschriften über die Revision gehören zum Prozessrecht, das gemäss Art. 64 Abs. 3 BV den Kantonen vorbehalten ist. Beruht ein kantonaler Entscheid ausschliesslich auf solchem Recht, so kann er auf Berufung hin nicht überprüft werden (Art. 43, 55 Abs. 1 lit. c OG).
Die Schranken dieses Ausschlusses der Berufung nach Art. 43 ff. OG liegen ganz allgemein dort, wo der kantonale Richter verpflichtet ist, bundesrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen, sei es bei der Beurteilung einer Streitsache gestützt auf kantonales Recht, sei es in einem grundsätzlich durch den kantonalen Gesetzgeber zu ordnenden Verfahren (vgl. POUDRET/SANDOZ, a.a.O., Bd. II, S. 130, Ziff. 1.4.1 zu Art. 43 OG). Zu prüfen ist daher, ob unter diesem Gesichtswinkel die vorliegende Berufung zulässig ist.
BGE 119 II 297 S. 300

3. Der mit BGE 60 II 82 und 170 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung zufolge wird die Ehescheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung, welcher sie nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB zur Rechtsgültigkeit bedarf, vollwertiger Urteilsbestandteil. Sie verliert daher anders als der Prozessvergleich ihren privatrechtlichen Charakter (zuletzt bestätigt in BGE 105 II 168 f. E. 1). Die fast einhellige Lehre teilt diese Auffassung über die Rechtsnatur der gerichtlich genehmigten Konvention (BÜHLER/SPÜHLER und SPÜHLER/FREI-MAURER, je N. 172 zu Art. 158 ZGB; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. A., Zürich 1967, S. 187; HINDERLING, Fragen aus dem Grenzbereich zwischen Privat- und Verfahrensrecht, in Ausgewählte Schriften, Zürich 1982, S. 278; TUOR/SCHNYDER, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. A., Zürich 1986, S. 178; DROIN, La nature et le contenu des conventions relatives aux effets accessoires du divorce, in Journées juridiques de Genève, Genf 1970, S. 56 und 62; LEUCH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3. A., Bern 1956, N. 1 zu Art. 367 ZPO/BE; a. M. ADRIAN STAEHELIN, Rechtsnatur und Anfechtung der Scheidungskonvention, in Familienrecht im Wandel, Festschrift für Hans Hinderling, Basel 1976, S. 293 f.).
a) Folgerichtig hielt bereits BGE 60 II 82 E. 1 fest, eine Anfechtung der Ehescheidungskonvention sei nach deren Genehmigung nur noch mit den Mitteln des Prozessrechts möglich, also in der Regel auf dem Wege der Revision (vgl. dazu BÜHLER/SPÜHLER und SPÜHLER/FREI-MAURER, je N. 204 zu Art. 158 ZGB; selbst ADRIAN STAEHELIN, a.a.O., S. 294, der die zivilrechtliche Anfechtung auch einer Scheidungskonvention auf dem ordentlichen Prozessweg zulassen will, hält einzig den Revisionsweg gegeben, wenn die Konvention wegen Rechts- und Sittenwidrigkeit oder wegen Übervorteilung angefochten wird). Dass die klageweise Anfechtung einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention ausgeschlossen ist, wurde in BGE 99 II 361 E. 3b erstmals in Frage gestellt. Mit BGE 117 II 218 ff. wurde dann die bisherige Rechtsprechung insofern geändert, als das Bundesgericht dort erklärte, ein Revisionsurteil, mit welchem festgehalten werde, beim Abschluss der Konvention habe sich die klagende Partei weder in einem Irrtum befunden noch sich getäuscht, weshalb es am Nachweis einer zivilrechtlich unwirksamen Parteierklärung fehle, unterliege der Berufung an das Bundesgericht. Denn damit werde endgültig über eine an sich nach Bundesrecht zu beurteilende Frage entschieden, über jene nämlich, ob eine Scheidungsvereinbarung wegen Willensmängeln angefochten werden könne
BGE 119 II 297 S. 301
(BGE 117 II 221 f. E. 1). In Anwendung dieser Grundsätze wäre auf die vorliegende Berufung mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 OG einzutreten. An dieser neuesten Rechtsprechung, die der bisherigen Eintretenspraxis widerspricht, kann jedoch nicht festgehalten werden.
b) Vorab ist zu bemerken, dass auch der zuletzt genannte Entscheid an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die richterlich genehmigte Ehescheidungskonvention Urteilsbestandteil ist, nichts ändern wollte. Unterbleibt die Genehmigung, folgt umgekehrt aus Art. 158 Ziff. 5 ZGB, dass die vor der Scheidung abgeschlossene Konvention keine Rechtswirkungen entfaltet und folglich gegenüber den Parteien ihre bis dahin bestehende Verbindlichkeit verliert (vgl. BGE 102 II 68 f. E. 2), und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nichtdisponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 168 f. E. 1). Darin liegt entgegen der Auffassung von ADRIAN STAEHELIN (a.a.O., S. 296 f.) ein wesentlicher Unterschied zum gewöhnlichen Vergleich, der auch ohne bloss deklaratorisch wirkenden, gerichtlichen Beschluss für die Parteien verbindlich bleibt. Am vertraglichen Charakter des gewöhnlichen Prozessvergleichs vermag nichts zu ändern, wenn er - wie beispielsweise im Kanton Zürich - zu einem Erledigungsentscheid führt, der in Rechtskraft erwächst; der allgemeine Anspruch auf Anfechtung eines Vertrags wegen Willensmangels wird durch das Bundesrecht selbst unter der Herrschaft einer solchen kantonalen Prozessregelung gewährleistet (BGE 110 II 46 ff. E. 4).
Bei Art. 158 Ziff. 5 ZGB handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung, welche insbesondere dem Schutz jener Partei dient, die in Folge der noch bestehenden Ehe und der durch den Scheidungsprozess geschaffenen besonderen Situation zu Zugeständnissen gezwungen werden kann, die als unangemessen und unbillig erscheinen. Diesem Zweckgedanken folgend verpflichtet sie den Scheidungsrichter, die von den Parteien geschlossene Vereinbarung auf ihre rechtliche Zulässigkeit, ihre Klarheit und ihre sachliche Angemessenheit hin zu untersuchen (BGE 107 II 13; BGE 102 II 68 E. 2; BÜHLER/SPÜHLER, N. 158 zu Art. 158 ZGB). Diese Prüfungspflicht geht damit weit über das hinaus, was der Richter bei gewöhnlichen gerichtlichen Vergleichen lediglich in formeller Hinsicht noch prüfen kann, und übersteigt auch die Kognition der Urkundsbeamten in Registersachen (BGE 99 II 360 f. E. 3a).
Genehmigt der Richter nach erfolgter Überprüfung die Ehescheidungskonvention, wird sie - wie dargelegt - von Bundesrechts wegen unweigerlich zum Bestandteil des Urteils, an dessen Rechtskraft
BGE 119 II 297 S. 302
sie teilnimmt. Das ist auch der Grund, weshalb eine gerichtlich genehmigte Konvention als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gilt (BÜHLER/SPÜHLER, N. 96 zu Art. 151 ZGB) und für die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung einer in der Konvention festgelegten Rente die Verfahren nach Art. 153 Abs. 2 und Art. 157 ZGB vorgesehen sind (BGE 105 II 169 E. 1 mit Hinweisen; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband, Zürich 1981, S. 136). Ist die Rechtskraft erst einmal eingetreten, führt das anderseits dazu, dass die zivilrechtliche Anfechtung der Konvention ausgeschlossen ist. Das bedeutet freilich eine erhebliche Beschränkung, weil die prozessualen Anfechtungsgründe gegenüber Urteilen durchwegs enger sind und innert kürzeren Fristen geltend gemacht werden müssen als die privatrechtlichen Anfechtungsgründe gegenüber Verträgen. Allein das ist für die gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention die notwendige Folge ihrer Urteilsnatur, deren Unzukömmlichkeiten mit ihren Vorteilen hingenommen werden müssen und wenigstens teilweise durch die - vorstehend erwähnte - richterliche Überprüfung der Konvention ausgeglichen werden (BGE 60 II 82 f. E. 1).
c) Auf die Berufung ist nicht etwa schon deshalb einzutreten, weil der kantonale Richter die Frage des Vorliegens des Revisionsgrundes gemäss Art. 435 Ziff. 2 aZP/SG nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten beurteilte, indem er die fragliche Ehescheidungskonvention als mit einem Willensmangel behaftet ansah. Ist er nach dem Gesagten nicht einmal verpflichtet, die Willensmängelanfechtung zuzulassen, so wendet er das entsprechende Bundesrecht lediglich als kantonales Ersatzrecht an, dessen Verletzung mit der Berufung nicht gerügt werden darf (BGE 116 II 92 und BGE 108 II 495 E. 7 mit Hinweisen).

4. Ein ausschliesslich auf Verfahrensrecht gestütztes Revisionsurteil ist ferner insoweit berufungsfähig, als der kantonale Gesetzgeber Sondervorschriften des Bundesrechts, die nach Art. 2 ÜbBest. BV vorgehen, zu beachten hat. Unter bestimmten Umständen kann derart eine Vorfrage, die sich im kantonalen Verfahren stellt, nach Bundesrecht zu beurteilen sein (BGE 115 II 241 E. 1c und BGE 102 II 54 E. 1 mit Hinweisen; BGE 93 II 153 E. 2). Im Interesse der Verwirklichung des materiellen Bundesrechts enthält gerade das Ehescheidungsrecht verschiedene prozessuale Vorschriften. Unter ihnen befindet sich jedoch keine Bestimmung, welche einen bundesrechtlichen Revisionsgrund für jenen Teil des Scheidungsurteils vorsieht, der auf einer angeblich mit einem
BGE 119 II 297 S. 303
Willensmangel behafteten Ehescheidungskonvention beruht. Auf die Berufung kann auch unter diesem Gesichtswinkel nicht eingetreten werden.

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Considerandi 2 3 4

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DTF: 105 II 168, 102 II 68, 116 II 91, 99 II 361 seguito...

Articolo: art. 158 n. 5 CC, Art. 43 OG, Art. 158 ZGB, Art. 43 cpv. 1 OG seguito...