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Urteilskopf

120 II 331


62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1994 i.S. Wibru Holding AG gegen Swissair Beteiligungen AG (Berufung)

Regeste

Haftung einer Muttergesellschaft aus Erklärungen, die sie gegenüber Geschäftspartnern ihrer Tochtergesellschaft abgibt.
Als haftungsbegründende Erklärungen kommen auch Werbeaussagen in Betracht (E. 2).
Ob die Muttergesellschaft eine vertragliche Haftung trifft, entscheidet sich aufgrund einer Auslegung ihrer Erklärungen nach dem Vertrauensgrundsatz (E. 3).
Voraussetzungen, unter welchen erwecktes Vertrauen in das Konzernverhalten der Muttergesellschaft auch bei Fehlen einer vertraglichen oder deliktischen Haftungsgrundlage eine Haftung begründet (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 332

BGE 120 II 331 S. 332

A.- Im Juli 1987 gründete die Swissair Beteiligungen AG die IGR Holding AG, deren Firma später in IGR Holding Golf and Country Residences AG geändert wurde (nachstehend: IGR). Die IGR wollte ihren Vertragspartnern luxuriöse Unterkünfte ("Residenzen") nahe an Golfplätzen im In- und Ausland zur Verfügung halten. Sie bot gegen eine "Mietvorauszahlung" von zwischen Fr. 30'000.- und Fr. 90'000.- eine "Mitgliedschaft" an. Das Mitglied sollte berechtigt sein, während einer vierzigjährigen Vertragsdauer jedes Jahr einen Teil seiner Mietvorauszahlung "abzuwohnen" oder "abwohnen" zu lassen. Die Mitgliedschaft stand auch Firmen offen. Mit Vertrag vom 22. Dezember 1988 trat die Wibru Holding AG als Mitglied Nr. 2291 der IGR bei und leistete in der Folge eine Mietvorauszahlung von Fr. 90'000.-. Mit Schreiben vom 16. Februar 1989 orientierte die IGR ihre Mitglieder über eine mögliche Zusammenarbeit mit der Euroactividade AG. In einem Schreiben vom 26. April 1989 gab die IGR Pläne bekannt, wonach die IGR ab 10. Mai 1989 als Tochtergesellschaft der Euroactividade AG weitergeführt werden sollte, an welcher die Swissair Beteiligungen AG zugleich eine Minderheitsbeteiligung erwerben sollte; in diesem Zusammenhang kündigte sie auch Änderungen am Konzept des den Mitgliedern gebotenen Leistungspakets an. Am 23. August 1989 teilte M. als "Chairman der Euroactividade Group" den IGR-Mitgliedern in einem Rundbrief mit, dass der Verkauf der IGR an die Euroactividade AG inzwischen erfolgt sei, und verwies auf die weiteren Ausbaupläne. In einem Brief vom 7. März 1990 gestand die IGR dann indessen, sie sei leider immer noch nicht in der Lage, das definitive neue Konzept vorzulegen; die Geschäftsleitung halte es unter diesen Umständen nicht für fair, die Mitgliederbeiträge weiter zurückzuhalten; sie habe sich deshalb entschlossen, die bestehenden Mitgliedschaften aufzukündigen und die geleisteten Zahlungen zuzüglich einer Verzinsung zu 7% zurückzuerstatten. Die Wibru Holding AG wartete jedoch in der Folge vergeblich auf die Rückzahlung. Nachdem wiederholte Mahnungen erfolglos geblieben waren, wandte sich die Wibru Holding AG an die Swissair. Diese hielt in ihrem Antwortschreiben fest, die IGR sei seit Mai 1989 eine hundertprozentige Tochter der Euroactividade AG; im übrigen sei über die IGR inzwischen der Konkurs eröffnet worden.

B.- Am 28. Oktober 1991 klagte die Wibru Holding AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Swissair Beteiligungen AG auf Bezahlung von Fr. 97'808.-. Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni 1993 ab.
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C.- Das Bundesgericht heisst die von der Klägerin eingelegte Berufung teilweise gut und weist die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. In den Werbeunterlagen der IGR wurde die Einbindung dieses Unternehmens in den Swissair-Konzern in verschiedener Hinsicht werbemässig herausgestrichen. Die Klägerin macht geltend, sie habe beim Vertragsschluss nicht auf die kapitalschwache IGR, sondern auf die Swissair und deren damaliges Image von Finanzstärke, Zuverlässigkeit und Fairness vertraut. Aus diesem Vertrauenstatbestand leitet sie die Haftung der Beklagten ab.
Die Klägerin hält in ihrer Berufung an ihrem ursprünglichen Hauptstandpunkt, die Beklagte treffe eine Durchgriffshaftung, nicht mehr fest. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, die Beklagte hafte aus eigenem Verhalten. Zur Begründung führt die Klägerin verschiedene Rechtsnormen an: Sie macht einerseits geltend, die Beklagte habe ihr gegenüber eine vertragliche Garantie im Sinne von Art. 111 OR übernommen; anderseits wirft sie ihr ein "venire contra factum proprium" und damit einen Verstoss gegen Art. 2 ZGB vor; überdies beruft sie sich auf Art. 41 OR.

2. Ob und wieweit die Konzern-Muttergesellschaft aus Erklärungen haftet, die sie gegenüber Geschäftspartnern ihrer Tochtergesellschaft abgibt, wird in der Literatur vor allem im Zusammenhang mit Patronatserklärungen erörtert (SCHNYDER, Patronatserklärungen - Haftungsgrundlage für Konzernobergesellschaften?, in SJZ 86/1990, S. 57 ff.; HANDSCHIN, Der Konzern im schweizerischen Privatrecht, S. 287 ff.; BOSMAN, Konzernverbundenheit und ihre Auswirkungen auf Verträge mit Dritten, Diss. Zürich 1984, S. 181 ff.; ALBERS-SCHÖNENBERG, Haftungsverhältnisse im Konzern, Diss. Zürich 1980, S. 181 f.; HUBER, Personalsicherheiten bei der Erteilung von Bankkrediten unter Berücksichtigung der sogenannten Patronatserklärungen, in: Rechtsprobleme der Bankpraxis, S. 47 ff.; MÜLLHAUPT, Rechtsnatur und Verbindlichkeit der Patronatserklärung, in SAG 50/1978, S. 109 ff.; GEIGY-WERTHEMANN, Die rechtliche Bedeutung garantieähnlicher Erklärungen von herrschenden Unternehmen im Konzern, in Festgabe Juristentag 1973, S. 21 ff.). Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um derartige, von der Muttergesellschaft zum Zweck der Sicherung von Krediten an die Tochtergesellschaft gegenüber bestimmten Drittpersonen
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abgegebene Erklärungen, sondern um werbemässige Aussagen, die sich allgemein an potentielle Kunden der IGR richteten. Die in der Lehre entwickelten Grundsätze lassen sich aber dennoch anwenden. Auch Werbeaussagen können berechtigte Erwartungen wecken und damit haftungsrechtliche Bedeutung erlangen (vgl. BGE 115 II 474 E. 2b, S. 477 f.).

3. a) Eine Haftung der Muttergesellschaft für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft ergibt sich, wenn sie sich gegenüber den Geschäftspartnern der Tochtergesellschaft vertraglich verpflichtet hat, beispielsweise eine Garantie im Sinne von Art. 111 OR übernommen hat. Ob das der Fall ist, entscheidet sich bei fehlendem tatsächlichem Konsens aufgrund einer Auslegung der Erklärungen der Muttergesellschaft nach dem Vertrauensgrundsatz. Eine vertragliche Bindung setzt voraus, dass die Empfänger aufgrund der Erklärungen nach Treu und Glauben von einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Muttergesellschaft ausgehen durften (SCHNYDER, a.a.O., S. 60 ff.; HANDSCHIN, a.a.O., S. 291; GEIGY-WERTHEMANN, a.a.O., S. 32 ff.), und dass sich die in Aussicht gestellte Garantie auf im voraus bestimmte oder zumindest bestimmbare Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft bezieht (Schnyder, a.a.O., S. 64). Die Übernahme einer Garantiehaftung darf somit nicht leichthin angenommen werden. Ein Garantievertrag zwischen der Muttergesellschaft und einem Geschäftspartner der Tochtergesellschaft dürfte insbesondere dann nur ausnahmsweise zustandegekommen sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Austausch individueller Erklärungen stattgefunden hat, sondern als vertragsbezogene Willensäusserungen lediglich Werbeaussagen der Muttergesellschaft und deren stillschweigende "Annahme" durch den Geschäftspartner der Tochtergesellschaft anlässlich des Vertragsschlusses mit dieser in Betracht fallen.
b) Nach den Feststellungen des Handelsgerichts waren auf dem Briefpapier der IGR sowie auf den Titelseiten ihrer Werbebroschüren jeweils in der Fusszeile das Swissair-Logo - bestehend aus dem Namenszug "Swissair" und einem schräggestellten Schweizerkreuz - sowie der Satz "Die IGR ist ein Unternehmen der Swissair" aufgedruckt. In den Werbeunterlagen der IGR wurde die Verbindung zur Swissair betont. Im Sinne eines Beispiels zitiert das angefochtene Urteil die folgende Aussage: "Überall wo International Golf and Country Residences steht, steht Swissair darunter. Und selbstverständlich auch dahinter. Denn die IGR ist zwar ein selbständiges Unternehmen der Swissair Beteiligungen AG, arbeitet aber nach den gleichen
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unternehmerischen Maximen wie ihre Mutter. Dass sich das von Anfang an auf die Internationalität, die Gastfreundschaft, die Betreuung und die Zuverlässigkeit von IGR auswirkt, liegt auf der Hand." Die Beklagte behauptet nicht, sie habe sich gegenüber der Klägerin von diesen Aussagen distanziert, und sie stellt nicht in Abrede, dass die IGR Briefpapier und Werbeunterlagen im Einvernehmen mit ihr gestaltet hat. Der Beklagten sind deshalb die darin enthaltenen Erklärungen zuzurechnen.
Aus diesen Erklärungen kann aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte eine Mithaftung für die Verpflichtungen der IGR gegenüber ihren Geschäftspartnern im Sinne einer Garantie (Art. 111 OR) übernommen hätte. Ein derartiger vertraglicher Bindungswillen der Beklagten gelangt darin nicht zum Ausdruck. Insbesondere ist nirgends davon die Rede, die Beklagte garantiere als Muttergesellschaft für die Erfüllung von Verbindlichkeiten der IGR. Aus der werbemässigen Betonung der Konzernzugehörigkeit der IGR allein und ohne ausdrückliche Zusicherung aber durfte die Klägerin nicht schliessen, die Beklagte wolle eine Garantieverpflichtung eingehen. Die Beklagte trifft daher keine vertragliche Haftung.

4. Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR entfällt ebenfalls, da der Beklagten kein widerrechtliches, d.h. gegen allgemeine gesetzliche Gebote oder Verbote verstossendes Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. BGE 117 II 315 E. 4d, S. 317 f.; BGE 115 II 15 E. 3a, S. 18 mit Hinweisen).

5. a) Erwecktes Vertrauen in das Konzernverhalten der Muttergesellschaft kann jedoch unter Umständen auch bei Fehlen einer vertraglichen oder deliktischen Haftungsgrundlage haftungsbegründend sein. Das ergibt sich aus einer Verallgemeinerung der Grundsätze über die Haftung aus culpa in contrahendo (SCHNYDER, a.a.O., S. 64 f.; MÜLLHAUPT, a.a.O., S. 111). Wird, wie dies der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 108 II 419 E. 5 S. 421 f. mit Hinweisen) sowie herrschender Lehre (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1991, Bd. I, S. 176 f. Rz. 981 f.; GUHL/MERZ/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl. 1991, S. 99; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl. 1979, S. 193; BK-KRAMER, allg. Einl. zum OR, N. 139; OR-BUCHER, N. 90 zu Art. 1; kritisch hingegen namentlich MERZ, Vertrag und Vertragsschluss, 2. Aufl. 1992, S. 85 f. Rz. 146 ff., im Anschluss an TERCIER, La culpa in contrahendo en droit suisse, in Premières journées juridiques yougoslavo-suisses 1984, Bd. 2, S. 236 f.) entspricht,
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die culpa in contrahendo als besonderer Haftungstatbestand anerkannt, so darf in wertungsmässig vergleichbaren Fällen der haftpflichtrechtliche Schutz ebenfalls nicht versagt bleiben. Das der Culpa-Haftung zugrundeliegende, bestimmte gegenseitige Treuepflichten der Partner begründende Vertragsverhandlungsverhältnis ist als Erscheinungsform einer allgemeineren Rechtsfigur aufzufassen (BK-KRAMER, a.a.O., N. 142 ff.). Im Konzernverhältnis kann das in die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit des Konzerns erweckte Vertrauen ebenso schutzwürdig sein wie dasjenige, das sich die Partner von Vertragsverhandlungen hinsichtlich der Richtigkeit, der Ernsthaftigkeit und der Vollständigkeit ihrer gegenseitigen Erklärungen entgegenbringen. Wenn Erklärungen der Konzern-Muttergesellschaft bei Geschäftspartnern der Tochtergesellschaft in dieser Weise Vertrauen hervorrufen, so entsteht deshalb eine dem Vertragsverhandlungsverhältnis vergleichbare rechtliche Sonderverbindung (vgl. REY, Rechtliche Sonderverbindungen und Rechtsfortbildung, in FS Keller 1989, S. 231 ff.), aus der sich auf Treu und Glauben beruhende Schutz- und Aufklärungspflichten ergeben (SCHNYDER, a.a.O., S. 65). Die Verletzung solcher Pflichten kann Schadenersatzansprüche auslösen.
Die Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen ist allerdings - wie die Haftung aus culpa in contrahendo - an strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Denn wie jedermann in Vertragsverhandlungen seine Interessen grundsätzlich selbst wahrzunehmen hat und sich nicht einfach auf deren Berücksichtigung durch den Verhandlungspartner verlassen darf, hat der Geschäftspartner einer Tochtergesellschaft deren Kreditwürdigkeit grundsätzlich selbst zu beurteilen, kann er somit das Bonitätsrisiko nicht einfach generell auf die Muttergesellschaft abwälzen (Grundsatz des "caveat creditor"; SCHNYDER, a.a.O.). Die Muttergesellschaft hat nicht unbesehen für den Erfolg des Tochterunternehmens einzustehen und haftet bei dessen Scheitern den Geschäftspartnern nicht ohne weiteres für allfälligen Schaden, der ihnen aus dem Misserfolg erwächst. Schutz verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird (vgl. BOSMAN, a.a.O., S. 189), sondern nur, wessen berechtigtes Vertrauen missbraucht wird. Eine Haftung entsteht nur, wenn die Muttergesellschaft durch ihr Verhalten bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten und ihre Konzernverantwortung erweckt, später aber in treuwidriger Weise enttäuscht. Diesfalls hat die
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Muttergesellschaft für den Schaden einzustehen, den sie durch ihr gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten adäquat kausal verursacht hat. Hingegen führt die Vertrauenshaftung - im Gegensatz zur vertraglichen Garantiehaftung - nicht dazu, dass die Muttergesellschaft gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft mithaften würde (vgl. SCHNYDER, a.a.O.; ALBERS-SCHÖNENBERG, a.a.O., S. 182).
Ob und in welcher Hinsicht der Muttergesellschaft die Erweckung berechtigter Erwartungen entgegengehalten und deren Enttäuschung vorgeworfen werden kann, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Daraus ergeben sich Art und Umfang der auf Treu und Glauben beruhenden Verhaltenspflichten, deren Verletzung eine Vertrauenshaftung auslöst. Aufgrund der konkreten Vertrauenslage kann die Muttergesellschaft namentlich die Pflicht treffen, das Tochterunternehmen wirtschaftlich genügend abzusichern, ihm - mit anderen Worten - diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die aus dem Blickwinkel redlicher Geschäftsleute erforderlich sind, um die realistischerweise zu erwartenden Risiken abzudecken. Im weiteren können für die Muttergesellschaft aber auch Aufklärungspflichten entstehen, insbesondere dann, wenn sie sich aus der konzernmässigen Mitverantwortung zurückziehen will. Solche Pflichten kann die Muttergesellschaft etwa verletzen, wenn sie den Geschäftspartnern der Tochtergesellschaft unrichtige Angaben über deren geschäftliche Lage macht oder ihnen existenzbedrohende Entwicklungen in deren Geschäftsverlauf verheimlicht (BOSMAN, a.a.O., S. 191 f.). Die Haftung aus Konzernvertrauen berührt sich hier mit der Haftung aus falschem Rat und mangelhafter Auskunft, die in der neueren Lehre, soweit nicht das Vorliegen eines Beratungsvertrages eine vertragsrechtliche Anknüpfung erlaubt, überwiegend ebenfalls als Anwendungsfall der Vertrauenshaftung aufgefasst wird (MEIER-SCHATZ, Über die privatrechtliche Haftung für Rat und Anlagerat, in Mélanges Paul Piotet 1990, S. 151 ff., insbes. 158 ff.; BK-KRAMER, a.a.O., N. 68 und 147; vgl. auch GUHL/MERZ/KOLLER, a.a.O., S. 99 f.; abweichend KUHN, Die Haftung aus falscher Auskunft und falscher Raterteilung, in SJZ 82/1986, S. 345 ff., insbes. 355 Ziff. 6.3).
b) Die Klägerin konnte und musste als Adressatin der Werbeunterlagen und der Vertragsofferte der IGR nicht wissen, aus welchen organisatorischen Gründen der Swissair-Konzern es vorzog, die neue Dienstleistung im Golftourismus nicht durch eine bestehende Konzerngesellschaft, sondern durch eine selbständige, neu gegründete Tochtergesellschaft anzubieten. Die
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Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil fest, dass das Aktienkapital der IGR lediglich Fr. 200'000.- betrug. Die Klägerin weist in ihrer Berufung glaubwürdig darauf hin, dass sie eine Investition von mehr als Fr. 90'000.- als Mietvorauszahlung für ein 40jähriges Benützungsrecht luxuriöser Hotels bei einer derart kapitalschwachen Gesellschaft nicht getätigt hätte, wenn sie nicht auf deren Zugehörigkeit zum Swissair-Konzern vertraut hätte. Angesichts des Finanzbedarfs von 50 Mio. Franken, den die Beklagte nach den Feststellungen des Handelsgerichts allein für die sogenannte "Pre-Openingphase" evaluiert hat, ist die Unterkapitalisierung der IGR denn auch offensichtlich. Da es sich bei der IGR um eine neu gegründete und offensichtlich unterkapitalisierte Tochtergesellschaft handelte, musste auch der Beklagten klar sein, dass sich deren Geschäftspartner vorab auf die Finanzkraft und den Ruf des Swissair-Konzerns verlassen würden. Unter diesen Umständen gaben die Werbeunterlagen der IGR, deren Inhalt sich die Beklagte als eigene Erklärungen anrechnen lassen muss (E. 3b hievor), vor allem in zwei Richtungen Anlass zu berechtigten Erwartungen:
aa) Die Klägerin durfte einerseits aus der Betonung der Einbindung der IGR in den Swissair-Konzern und insbesondere aus der Aussage, die Swissair stehe hinter der IGR, nach Treu und Glauben die Zusicherung ableiten, dass die Beklagte die IGR mindestens in der Aufbauphase mit ausreichenden Mitteln dotieren werde. Dagegen durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, die Beklagte nehme ihr jedes Investitionsrisiko ab. Der Erfolg der IGR hing offensichtlich vor allem davon ab, dass weitere Dritte in das Unternehmen investieren und Mitgliedschaften erwerben würden. Die Klägerin durfte nicht erwarten, im Falle fehlender Drittbeteiligung werde der Ausfall wirtschaftlich durch die Muttergesellschaft ausgeglichen. Das erweckte Vertrauen erstreckte sich vielmehr bloss auf diejenigen Mittelzuflüsse, welche bei realistischer Beteiligungsprognose für das Gelingen des Unternehmens in der Aufbauphase zusätzlich erforderlich waren.
bb) Anderseits durfte die Klägerin aber aufgrund der Werbeunterlagen auch allgemein darauf vertrauen, dass die werbemässig herausgestrichene Einbindung der IGR in den Swissair-Konzern ein zuverlässiges und korrektes Geschäftsgebaren verbürge und dass die Beklagte als Muttergesellschaft für diese Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit einstehe. In diesem Sinne durfte sie namentlich die Erklärung auffassen, dass die Swissair hinter der IGR stehe und dass sich dies von Anfang an auf die Zuverlässigkeit des
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Tochterunternehmens auswirke. Die Klägerin durfte deshalb insbesondere auch annehmen, die Beklagte werde dafür sorgen, dass auf Mitteilungen der IGR Verlass sein werde. Sie musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte zusehen werde, wie die IGR ihre Geschäftspartner durch unrichtige oder irreführende Angaben über ihren Geschäftserfolg und über die Chancen und Risiken einer Weiterführung der Mitgliedschaften vom rechtzeitigen Abbruch der Geschäftsbeziehung abhalten würde.
c) Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte diese Erwartungen in treuwidriger Weise enttäuscht hat.
aa) Den Feststellungen des Handelsgerichts ist zu entnehmen, dass die Beklagte der IGR ein Aktienkapital von Fr. 200'000.- sowie ein Aktionärsdarlehen von 50 Mio. Franken zur Verfügung gestellt hat. Dass das Unternehmen mit diesen Mitteln aus dem Blickwinkel redlicher Geschäftsleute wirtschaftlich nicht hinreichend abgesichert war, legt die Klägerin nicht dar. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Unternehmen nicht zufolge Unterdotierung durch die Beklagte, sondern wegen Ausbleibens erwarteter Drittbeteiligungen gescheitert ist. Dafür aber hat die Beklagte nach dem Gesagten nicht einzustehen (E. b/aa hievor).
bb) Hingegen stellt sich die Frage, ob die Beklagte im Vorfeld der Veräusserung der IGR an die Euroactividade AG für eine korrekte Information der Mitglieder hätte sorgen müssen. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Umstände von Bedeutung:
Im Dezember 1988 versandte die IGR ihren Mitgliedern einen "Newsletter". Dieser enthielt nach den Feststellungen der Vorinstanz eine vollmundige Darstellung der Mitgliederentwicklung - und damit des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens -, indem von einem "überwältigenden Echo aus 58 Ländern" und von "bereits zahlreichen Mitgliedern" die Rede war, während in Tat und Wahrheit die Mitgliederanmeldungen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben waren und sich daraus für die IGR schon bald geschäftliche Schwierigkeiten ergeben hatten. Der Misserfolg der Mitgliederwerbung wurde der Klägerin auch später verschwiegen, insbesondere im Schreiben vom 26. April 1989, in welchem die IGR die Pläne für einen Zusammenschluss mit der Euroactividade AG bekanntgab. Das Schreiben zielte nicht darauf ab, die IGR-Mitglieder objektiv zu informieren, sondern war darauf angelegt, diese möglichst bei der Stange zu halten. Die wahren Gründe für den Rückzug der Beklagten wurden verschwiegen. Stattdessen wurde auf das erweiterte Leistungsangebot
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verwiesen, das der Zusammenschluss der IGR mit der Euroactividade AG ermögliche. Zum Zeitpunkt, als der "Newsletter" und das Schreiben vom 26. April 1989 der Klägerin zugesandt worden sind, war die IGR noch Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Beklagte macht nicht geltend, sie hätte von diesen Mitteilungen keine Kenntnis gehabt. Sie muss sich daher zumindest das Wissen darüber anrechnen lassen, was dort gegenüber der Klägerin geäussert und was nicht geäussert worden ist.
Die mit dem geplanten Unternehmenszusammenschluss verknüpfte "Konzeptänderung", wonach an die Stelle der nach einem Punktesystem jährlich "abwohnbaren" Wohnrechte in den IGR-Residenzen ein anderes Leistungsangebot treten sollte, bedingte eine Änderung der Mitglieder-Verträge. Deren Weiterführung bedurfte daher der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Zustimmung der Mitglieder. Im Schreiben vom 26. April 1989 ist denn auch richtigerweise darauf hingewiesen worden, dass es in der freien Entscheidung der Mitglieder stehe, ob sie die Verträge mit der IGR "konvertieren", d.h. auf veränderter Grundlage weiterführen wollten. Da den Mitgliedern indessen die geschäftliche Lage der IGR verschwiegen, ja im "Newsletter" vom Dezember 1988 gar unrichtig geschildert und im Schreiben vom 26. April 1989 durch irreführende Angaben über die Gründe des Verkaufs der IGR an die Euroactividade AG verdeckt worden ist, sind ihnen wesentliche Entscheidungsgrundlagen vorenthalten worden.
Aufgrund der konkreten Vertrauenslage wäre insoweit auch die Beklagte als Konzern-Muttergesellschaft verpflichtet gewesen, für eine korrekte Information durch die IGR zu sorgen oder selbst zu informieren (E. a und b/bb hievor). Indem sie dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie treuwidrig die Erwartungen enttäuscht, welche die Klägerin aufgrund der Umstände in ihr Konzernverhalten setzen durfte. Die Missachtung der Aufklärungspflicht wiegt umso schwerer, als im Schreiben vom 26. April 1989 hervorgehoben wird, dass die Swissair eine namhafte Minderheitsbeteiligung an der Euroactividade AG erwerben und über ihre Vertretung in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung dieser Gesellschaft weiterhin Einfluss auf die IGR nehmen werde. Damit ist erneut in einer Art und Weise an das Vertrauen in den Swissair-Konzern appelliert worden, die geeignet war, den IGR-Mitgliedern eigene Nachforschungen über die IGR und die Euroactividade AG als unnötig erscheinen zu lassen.
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6. Hätte die Klägerin die wahre Sachlage gekannt, so hätte sie - wie gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung angenommen werden muss - von der Weiterführung des Vertrages mit der IGR abgesehen und die Rückzahlung ihrer Einlage verlangt. Das Fehlverhalten der Beklagten war deshalb für den Schaden kausal, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie weiterhin Vertragspartnerin der IGR geblieben und in deren Konkurs zu Verlust gekommen ist.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5 6

Referenzen

BGE: 115 II 474, 117 II 315, 115 II 15, 108 II 419

Artikel: Art. 111 OR, Art. 41 OR, Art. 2 ZGB