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Urteilskopf

150 II 505


40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_539/2022 vom 23. Mai 2024

Regeste a

Art. 27 Abs. 1 SVG; Pflicht zur Beachtung einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit.
Signalisierte Höchstgeschwindigkeiten sind für alle Verkehrsteilnehmende verbindlich, auch wenn sie nicht rechtsgültig publiziert worden sind. Dies gilt ungeachtet davon, ob ihre Missachtung zu einer konkreten Gefährdung führt (E. 5).

Regeste b

Grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
Die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h stellt unabhängig von den konkreten Umständen eine grobe Verkehrsregelverletzung und damit eine schwere Widerhandlung gegen das SVG dar (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 506

BGE 150 II 505 S. 506

A. A. wurde am 13. Juni 2018 um 18:03 Uhr als Lenker seines Personenwagens auf der Autobahn A3 bei Walenstadt, Fahrtrichtung Chur, in einem mit Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisierten Baustellenbereich von einem Radargerät mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 120 km/h erfasst (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h).
In der Folge befand die Staatsanwaltschaft Uznach A. mit Strafbefehl vom 26. April 2019 der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe sowie einer Busse. Auf Einsprache von A. hin erliess die Staatsanwaltschaft Uznach am 13. Juli 2019 einen neuen Strafbefehl. Sie verurteilte A. nunmehr wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse. Sie begründete diesen zweiten Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Baustellenbereich am Walensee zwar eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert gewesen sei; diese temporäre Geschwindigkeitsreduktion von 100 km/h auf 80 km/h sei jedoch nicht veröffentlicht worden, womit sie grundsätzlich ungültig bzw. nichtig sei.

B. Aufgrund des Vorfalls vom 13. Juni 2018 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A. mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Es befand, A. habe durch die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit eine schwere Widerhandlung gegen das SVG begangen.

C. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2022 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

D. Dagegen hat A. am 7. Oktober 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

BGE 150 II 505 S. 507
Aus den Erwägungen:

5. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig die Nichtigkeit der Signalisation der Höchstgeschwindigkeit verneint. Zur Begründung führt er aus, ein nicht rechtmässig aufgestelltes Signal wirke nur dann verpflichtend, wenn dessen Missachtung zur konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender führe. Die Vorinstanz habe jedoch in ihrem Urteil weder festgestellt noch ausgeführt, dass er eine solche konkrete Gefährdung verursacht habe.

5.1 Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Diese Pflicht gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze erst bei nichtigen Anordnungen (BGE 128 IV 184 E. 4.1 und 4.2; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.3 f.; 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1). Eine fehlerhafte Anordnung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 146 IV 145 E. 2.10; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 [mit Bezug auf die Gültigkeit eines Strafbefehls]; Urteil 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.4 [für eine Geschwindigkeitsbegrenzung]).
Als weitere Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen wird namentlich in der Lehre teilweise das Kriterium der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender aufgeführt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Situation vorlag, in welcher es dem Beschwerdeführer freistand, die nicht formgültig publizierte Signalisation der Höchstgeschwindigkeit zu missachten.

5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in seiner publizierten Rechtsprechung nicht formgültig
BGE 150 II 505 S. 508
publizierte Verkehrsvorschriften nie als nichtig bezeichnet, und auch die Frage der konkreten Gefährdung anderer Verkehrteilnehmender hat es nicht als ausschlaggebend erachtet:

5.2.1 In BGE 128 IV 184 E. 4.2 wird zwar ausgeführt, die Pflicht, rechtswidrige Verkehrszeichen zu beachten, gelte nicht für Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer bewirke, wie dies häufig auf Parkverbote zutreffe. Das Bundesgericht wies aber auch in diesem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass die Beachtungspflicht immer dort gilt, wo die Verkehrszeichen einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmende begründen und dass die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht fällt, weil dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet würde. In der Erwägung 4.3 von BGE 128 IV 184 hält es fest, dass auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale - von hier nicht vorliegenden, besonderen Ausnahmefällen abgesehen - zu beachten sind. Dementsprechend hat es in diesem Urteil die Beschwerde eines Motorfahrzeugführers abgewiesen, ohne näher zu prüfen, ob er durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eine konkrete Gefährdung Dritter verursacht hatte. Das Bundesgericht verweist im zitierten Urteil sodann auf BGE 103 IV 90, wo es allerdings bloss um ein Parkverbot ging, das auf 30 Tage befristet und infolge Zeitablaufs nicht mehr gültig war.

5.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in BGE 128 IV 184 ebenfalls erwähnte Urteil BGE 99 IV 164. Dieses ist insofern singulär, als dort im Ergebnis die Pflicht eines Fahrzeugführers verneint wurde, im konkreten Fall eine nicht mehr gültige Geschwindigkeitsbegrenzung zu beachten. Das Urteil ist allerdings mehr als 50 Jahre alt und stammt damit aus einer Zeit mit wesentlich weniger dichtem Verkehr als heute. Der Grund für die fehlende Beachtlichkeit lag darin, dass die Höchstgeschwindigkeit, anders als im vorliegenden Fall, nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden war, sondern lediglich zum Schutz des Strassenbelags. Das Bundesgericht hat die Geschwindigkeitsbegrenzung aber auch dort nicht als nichtig bezeichnet, sondern vielmehr betont, das Vertrauen der andern Benützerinnen und Benützer der Strasse in den Rechtsschein der Gültigkeit von Verkehrszeichen sei grundsätzlich schützenswert. Dies treffe namentlich bei einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal zu, wo die Belasteten zur Vermeidung von Unfällen auf das Vortrittsrecht verzichten müssten. Ebenso
BGE 150 II 505 S. 509
schutzwürdig sei das Vertrauen in (rechtswidrig angebrachte) Sicherheitslinien, signalisierte Einbahnstrassen usw. Dem Rechtsschein der Gültigkeit einer Signalisation hätten selbst jene Verkehrsteilnehmenden Rechnung zu tragen, welche die rechtliche Unverbindlichkeiten kennen würden.

5.2.3 In jüngeren, nicht publizierten Urteilen geht das Bundesgericht stets von der Pflicht der Verkehrsteilnehmenden aus, Signalisationen zu beachten, weil man sich auf diese verlassen können muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefährdung als Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen wird überhaupt nicht mehr thematisiert; der Vorbehalt der Nichtigkeit einer Signalisation wird weiterhin erwähnt, ohne dass dies je konkrete Bedeutung erlangt hätte (vgl. Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.4; 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_535/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3; 6B_464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 1C_358/2015 vom 6. April 2016 E. 4.2; 6B_522/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.3).

5.3 Die Lehre ist sich bezüglich des Kriteriums der konkreten Gefährdung als Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen zumindest in theoretischer Hinsicht nicht einig. Ein Teil der Lehre zitiert explizit die in BGE 128 IV 184 veröffentlichte Rechtsprechung und statuiert, rechtswidrige Signale, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden bewirke, erzeugten keinen schützenswerten Rechtsschein und müssten somit nicht beachtet werden (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 und 31 zu Art. 27 SVG; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, S. 291; BENOÎT CARRON, Les nouveautés en droit de la circulation routière, in: Journée du droit de la circulation routière, Werro/Probst [Hrsg.], 2018, S. 96). Während ersterer ausführt, dies treffe "hingegen wohl nur ausnahmsweise auf Signalisierungen der Höchstgeschwindigkeit zu" (MAEDER, a.a.O., N. 25 und 31 zu Art. 27 SVG), führen die anderen beiden aus, rechtswidrige, aber nicht nichtige Signalisierungen der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn führten zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender (TANQUEREL, a.a.O., S. 323; CARRON, a.a.O., S. 96). Ein anderer Teil der Lehre hält ohne Vorbehalte fest, dass auch rechtswidrige Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit zu befolgen seien, solange sie nicht geradezu nichtig seien (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 948; PHILIPPE WEISSENBERGER,
BGE 150 II 505 S. 510
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 27 SVG; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 437; vgl. auch JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, Code suisse de la circulation routière, commenté, 5. Aufl. 2024, N. 1.3 zu Art. 27 SVG).

5.4 Motorfahrzeugführerinnen und -führer müssen auf die Gültigkeit der markierten Signalisationen vertrauen dürfen. Wer auf die Gültigkeit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertraut, wird die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmender, welche die Signalisation missachten, falsch einschätzen. Für Letztere ist es im Einzelfall nicht vorweg erkennbar, ob sie dadurch andere Verkehrsteilnehmende konkret gefährden. Sie schaffen aber jedenfalls ein erhebliches, nicht akzeptables Risiko. Angesichts des heutigen Verkehrsaufkommens kann nicht in Kauf genommen werden, dass einzelne Motorfahrzeugführende eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit ignorieren und darauf vertrauen, diese sei wegen mangelhafter Publikation nicht gültig. Dies gilt in besonderem Mass bei den hohen Geschwindigkeiten, die auf den Autobahnen erreicht werden. Die Pflicht zur Beachtung der Signalisation muss demnach ungeachtet davon gelten, ob deren Missachtung zu einer konkreten Gefährdung führt. Dementsprechend ist das Bundesgericht bei einer Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn stets von der Verbindlichkeit der entsprechenden Signalisation ausgegangen (BGE 128 IV 184 E. 4.3; Urteil 1C_535/2017 vom 16. Oktober 2017).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt es aus denselben Überlegungen ausser Betracht, eine behördlich angebrachte Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit als nichtig zu erachten. Zum einen würde die Verkehrssicherheit - und damit die Rechtssicherheit - in nicht hinzunehmender Weise gefährdet, wollte man derartige Anordnungen als geradezu inexistent qualifizieren, während die Verkehrsteilnehmenden von deren Verbindlichkeit ausgehen. Zum andern wäre das von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitete Erfordernis der leichten Erkennbarkeit ohnehin nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen: oben E. 5.1).

5.5 Zusammenfassend sind signalisierte Höchstgeschwindigkeiten ungeachtet der Gültigkeit ihrer Publikation aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten. Entsprechende Mängel der Signalisation können dagegen auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 948).
BGE 150 II 505 S. 511
Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Signalisation der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn missachtet. Wie soeben dargelegt, war diese für alle Verkehrsteilnehmenden verbindlich, also auch für den Beschwerdeführer. Seine diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geltend. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, er habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Ob eine konkrete, erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hänge nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschehe. Dies sei von der Vorinstanz willkürlich übergangen worden.

6.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.2; 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1; 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder
BGE 150 II 505 S. 512
ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.3; 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3).

6.2 Wie weiter oben ausgeführt, war die signalisierte Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für den Beschwerdeführer verbindlich. Er wurde im entsprechenden Autobahnabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) erfasst. Damit hat er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 35 km/h, genau: um 40 km/h, überschritten. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt somit ein objektiv schwerer Fall vor.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.

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Sachverhalt

Erwägungen 5 6

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Artikel: Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 27 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 16a-c SVG