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Urteilskopf

150 III 305


31. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_801/2022 vom 10. Mai 2024

Regeste

Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB; zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.
Auch eine lebensprägende Ehe schliesst eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.4). Abgrenzung der Frage, ob überhaupt noch nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, von jener, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht in ihrer Dauer begrenzt werden soll (E. 5.6). Kriterien für die zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts (E. 5.7).

Sachverhalt ab Seite 306

BGE 150 III 305 S. 306

A. A. (geb. 1977) und B. (geb. 1982) heirateten 2009 und sind die Eltern des 2010 geborenen Sohnes C. Sie leben seit dem 31. Oktober 2016 getrennt.

B.

B.a Am 1. November 2018 reichte A. beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe die Scheidungsklage ein.

B.b Dieser schied die Ehe der Parteien am 30. April 2021. Er stellte namentlich den Sohn der Parteien unter die alleinige Obhut der Mutter und setzte die monatlich durch den Vater zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge fest. Den nachehelichen Unterhalt zugunsten von A. bemass er wie folgt:
ab Rechtskraft bis 31. Juli 2023
Fr. 1'505.-
1. August 2023 bis 31. Juli 2026
Fr. 1'406.-
ab 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung von C. bzw. bis 31. Juli 2028 (Volljährigkeit C.)
Fr. 461.-
danach bis Eintritt von A. ins ordentliche Rentenalter
Fr. 611.-

C.

C.a Gegen das Scheidungsurteil erhob A. am 1. Juni 2021 Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Sie beantragte folgende nachehelichen Unterhaltsbeiträge:
ab Rechtskraft bis 31. Juli 2023
Fr. 1'875.-
1. August 2023 bis 31. Juli 2026
Fr. 2'380.-
1. August 2026 bis Eintritt ins ordentliche Rentenalter
Fr. 2'079.-

C.b B. reichte am 2. Juni 2021 ebenfalls Berufung ein und verlangte, die nachehelichen Unterhaltsbeiträge wie folgt abzuändern:
ab Rechtskraft bis 31. Juli 2023
Fr. 1'505.-
1. August 2023 bis 31. Juli 2026
Fr. 1'406.-
Danach ist kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.

C.c Mit Urteil vom 13. September 2022 hiess das Kantonsgericht die Berufungen teilweise gut und entschied in diesem Rahmen auch über die Kinderalimente neu, indem es diese leicht erhöhte. Den nachehelichen Unterhalt bemass es wie folgt:
1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023
Fr. 1'505.-
1. August 2023 bis 31. Juli 2026
Fr. 1'406.-
BGE 150 III 305 S. 307
Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufungen ab.

D.

D.a Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 wendet sich A. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Nebst Anträgen zum Kindesunterhalt verlangt sie, der nacheheliche Unterhalt sei in der Höhe von Fr. 1'505.- bereits ab Rechtskraft zu leisten, er sei für die Zeit ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 auf Fr. 2'410.05 zu beziffern und ab 1. August 2026 bis Eintritt der Beschwerdeführerin ins ordentliche Rentenalter sei ihr nachehelicher Unterhalt in der Höhe von Fr. 715.- zuzusprechen.

D.b Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit den dies a quo für den Kindes- und den nachehelichen Unterhalt betreffend, und weist sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintritt und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:

Erwägungen

5. (...)

5.4

5.4.1 Bei lebensprägenden Ehen nimmt das Bundesgericht an, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist und Art. 125 Abs. 1 ZGB deshalb bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingten Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung gibt (BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit Hinweisen und E. 3.4.3). Hingegen muss jeder Ehegatte seine eigene Erwerbskapazität ausschöpfen, soweit dies möglich und zumutbar ist (sog. Primat der Eigenversorgung: BGE 147 III 308 E. 5.2 und E. 5.6, BGE 147 III 249 E. 3.4.4).

5.4.2 Gestützt auf Art. 125 Abs. 2 ZGB ist nicht nur zu entscheiden, ob nachehelich eine Unterhaltspflicht besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe, sondern auch wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist. Auch die lebensprägende Ehe schliesst eine angemessene zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht aus. Ein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung besteht nicht, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 mit Hinweisen).
(...)
BGE 150 III 305 S. 308

5.6 Die hier thematisierte Frage der zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts beschlägt von vornherein nur Anwendungsfälle, in denen der Unterhaltsschuldner grundsätzlich über genügend Mittel verfügt, um den gebührenden Bedarf aller Berechtigten zu decken, soweit diese dazu selbst nicht in der Lage sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob überhaupt noch nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Die Pflicht, solchen zu leisten, kann nämlich auch deshalb dahinfallen, weil die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abnimmt (z.B. zufolge Pensionierung oder Invalidität und damit verbundener Einkommenseinbusse oder wegen der Erhöhung von Unterhaltslasten nach der Geburt eines Kindes aus einer neuen Beziehung oder auch aus anderen Gründen). Ebenso endet der Unterhaltsanspruch, sofern der Unterhaltsgläubiger aufgrund einer verbesserten Eigenversorgungskapazität mit seinem eigenen Einkommen den unterhaltsrechtlich als Obergrenze geltenden zuletzt gemeinsam gelebten Standard zu finanzieren vermag (zum Grundsatz der Obergrenze: BGE 148 III 358 E. 5; BGE 147 III 293 E. 4.4).

5.7 Die Angemessenheit der Unterhaltsdauer ergibt sich aus dem Zusammenspiel der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien (Urteil 5A_420/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.7.1 Massgebend ist demzufolge die Dauer des ehelichen Zusammenlebens (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), denn es kann nicht ausser Acht bleiben, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende findet und mithin, soweit keine gemeinsamen Kinder (mehr) zu betreuen sind, der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehepartners keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt mehr gegenübersteht, wie sie sich bei traditioneller Rollenteilung nebst der Kinderbetreuung namentlich auch durch die zugunsten der Gemeinschaft erfolgende Besorgung des gemeinsamen Haushalts ergibt (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 mit Hinweisen). Je kürzer die Ehe gelebt wurde, desto weniger lange ist in der Regel die Unterhaltspflicht aufrechtzuerhalten. Umgekehrt rechtfertigt es sich, die Unterhaltspflicht bei längerem ehelichen Zusammenleben entsprechend länger laufen zu lassen. In diesem Sinn kann die Dauer des ehelichen Zusammenlebens als Richtwert für die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht gelten.

5.7.2 Seitens des Unterhalts schuldners hat in die Beurteilung einzufliessen, ob dieser seine Erwerbskraft (hauptsächlich) dank der während des ehelichen Zusammenlebens praktizierten Aufgabenteilung
BGE 150 III 305 S. 309
steigern konnte und er auch nach der Scheidung noch von seiner beruflichen Entwicklung profitiert (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 und 5 ZGB). Denkbar sind etwa Konstellationen, in welchen die Entlastung durch den anderen Ehegatten dem Unterhaltsschuldner einen beruflichen Aufstieg und eine damit einhergehende Einkommenssteigerung ermöglichte oder in welchen er während der Ehe erfolgreich ein Geschäft aufbauen konnte, weil ihm der andere Ehegatte den Rücken freihielt, und er damit auch nach der Scheidung noch ein verhältnismässig hohes Erwerbseinkommen zu erzielen imstande ist. Hat sich also die während des ehelichen Zusammenlebens praktizierte Aufgabenteilung besonders günstig auf die Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ausgewirkt, rechtfertigt sich eine länger dauernde Unterhaltspflicht.

5.7.3 Massgebend ist ferner, ob der Unterhalts gläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft (wieder) herzustellen und auszuschöpfen in der Lage ist. Dabei geht es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Unterhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Lebensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. Selbst wenn in diesem Kontext im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten sind wie bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, haben die massgeblichen Kriterien insoweit eine eigenständige Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Erwerbskraft zu beurteilen sind.

5.7.3.1 In diesem Sinn ist eine allfällige Erwerbsbehinderung durch Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Selbst bei kurzem ehelichen Zusammenleben dauert der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - soweit die Eigenversorgungskapazität zur Deckung des gebührenden Bedarfs nicht ausreicht - bis zu jenem Zeitpunkt, ab welchem die (erwerbsrelevanten) Kinderbetreuungsaufgaben entfallen, d.h. gemäss Schulstufenmodell (dazu im Einzelnen: BGE 144 III 481 E. 4.7.6-4.7.8) grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.

5.7.3.2 Ausserdem fallen ins Gewicht das Alter des Unterhaltsgläubigers (der berufliche [Wieder-]Einstieg ist bei jüngeren Personentendenziell leichter als bei älteren), der Gesundheitszustand des Unterhaltsgläubigers (bezieht dieser eine volle Invaliditätsrente, besteht kein Verbesserungspotential), die vereinbarte Aufgabenteilung und damit einhergehende Dauer des Erwerbsunterbruchs (welche mit dem Alter korrelieren kann, aber nicht muss, denn je länger der
BGE 150 III 305 S. 310
Unterhaltsgläubiger nicht im Erwerbsleben stand, desto schwieriger ist der berufliche Wiedereinstieg), die Art der Ausbildung bzw. der früheren beruflichen Tätigkeit (welche je nachdem ihre Aktualität behält und an welche - allenfalls mit adäquaten Wiedereingliederungsmassnahmen - angeknüpft werden kann) und die Dauer der beruflichen Tätigkeit vor dem Erwerbsunterbruch (je länger diese gedauert hat, desto leichter fällt das Wiederanknüpfen an eine seinerzeitige berufliche Tätigkeit).
Fallbezogen können noch weitere Gesichtspunkte entscheidend sein.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 5

Referenzen

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