Chapeau
150 III 332
34. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Kanton Tessin und Mitb. gegen A. AG in Liquidation (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_487/2023 vom 2. April 2024
Regeste
Art. 273 LP;
art. 170 LIFD;
art. 78 LHID; responsabilité en cas de séquestre injustifié; séquestre fiscal.
Conformément à l'art. 273 al. 1 LP, les autorités fiscales répondent, comme tout autre créancier, du dommage que peut causer un séquestre fiscal injustifié (consid. 2-2.6). L'action en dommages-intérêts peut être intentée au for du séquestre (consid. 2.7).
Faits à partir de page 333
A.a Am 17. Januar 2020 (Poststempel 16. Januar 2020) erhob die B. AG, als Rechtsvorgängerin der A. AG in Liquidation (nachfolgend: Klägerin), gegen den Kanton Tessin sowie die Tessiner Gemeinden Melano (heute Gemeinde Val Mara), Lugano und Paradiso (nachfolgend: die Beklagten) beim Bezirksgericht Zürich eine Arrest-Schadenersatzklage. Die Klägerin verlangte, dass die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von ingesamt Fr. 115'192.85 nebst Zins zu 5 % (je ab näher bestimmten Daten der einzelnen Teilforderungen) zu verpflichten seien.
A.b Der Klage liegen Steuerarreste der Beklagten gegen den im Ausland wohnhaften Arrestschuldner C. zugrunde. Im Rahmen dieser Arreste wurden zufolge Durchgriff alle Forderungen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin gegenüber der Bank D., Niederlassung Zürich, sowie gegenüber der an der U.strasse in Zürich domizilierten Bank E. Ltd. verarrestiert. Die Steuerarreste wurden am 16. Mai 2018 durch das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen (Arreste Nrn. u und v-w).
A.c Die Klägerin meldete daraufhin ihren Drittanspruch an den verarrestierten Vermögenswerten an. Im Widerspruchsverfahren vor dem Kantonsgericht V. zogen die Beklagten, welche als (Widerspruchs-)Kläger auftraten, die Steuerarreste zurück, erliessen indes umgehend neue identische Arrestbefehle (Arrest Nrn. x-y und z). Die erneut angestrengte Widerspruchsklage der Beklagten wies das Kantonsgericht V. am 7. Dezember 2018 ab, und es entliess die verarrestierten Gegenstände aus dem Arrestbeschlag.
A.d Die Klägerin ist der Auffassung, die Verarrestierung ihrer Vermögenswerte sei unzulässig gewesen. Mit der Forderungsklage verlangt sie von den Beklagten gestützt auf
Art. 273 Abs. 1 SchKG Schadenersatz für die durch die angeblich unrechtmässigen Arreste verursachten Folgekosten.
A.e Die Beklagten erhoben unter anderem die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 19. Januar 2023 zufolge fehlender Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.
B. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2023 Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2023 guthiess. Das Obergericht hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen (zur Durchführung
BGE 150 III 332 S. 334
des Verfahrens) an die Erstinstanz zurück. Es erachtete
Art. 273 SchKG auf den von den Beklagten angeordneten Steuerarrest anwendbar und das Bezirksgericht Zürich (Arrestort) zur Beurteilung der Klage für örtlich zuständig.
C. Die Beklagten sind mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Als Beschwerdeführer verlangen sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 26. Mai 2023 und die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 19. Januar 2023, mit welchem auf die Klage der Klägerin (Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten wurde. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:
2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Arrest-Schadenersatzklage gemäss
Art. 273 SchKG. Das Obergericht hat die Haftungsbestimmung auf die sich auf einen Steuerarrest stützende Klage auf Schadenersatz angewendet und den Gerichtsstand am Ort der Verarrestierung der Gegenstände bejaht.
2.1 Nach Auffassung des Obergerichts erfassen die Besonderheiten des Steuerarrestes nicht das Institut der Arrest-Schadenersatzklage (
Art. 273 SchKG). Weder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), noch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) enthalte bezüglich Haftung für Arrestschaden eine Abweichung bzw. erlaube den Kantonen eine Abweichung, um die Haftung dem eidgenössischen oder den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen bzw. allgemein der Staatshaftung zu unterstellen. Es gebe keine sachlichen Gründe oder schützenswerte Interessen, den aus einem ungerechtfertigten Steuerarrest geschädigten Arrestschuldner anders zu behandeln als denjenigen aus dem gewöhnlichen SchKG-Arrest. Eine materielle Beurteilung einer definitiven oder provisorischen Steuerforderung finde im Arrest-Schadenersatzprozess nicht statt. Nicht der Arresttitel, sondern die Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz (Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Schaden) würden beurteilt; auch bei der Frage der Widerrechtlichkeit sei das Zivilgericht an die Entscheide der Steuerbehörden gebunden. Mit
BGE 150 III 332 S. 335
Bezug auf die örtliche Zuständigkeit sei im Steuerarrest - gleich wie im SchKG-Arrest -
Art. 273 Abs. 2 SchKG massgebend, wonach der Ort der verarrestierten Vermögenswerte (hier in der Stadt Zürich) einen Gerichtsstand begründe.
2.2 Die Beschwerdeführer, welche den Steuerarrest für kantonale und kommunale Steuern angeordnet haben, rügen als Rechtsverletzung die Anwendung von
Art. 273 SchKG anstelle des kantonalen Rechts. Nach ihrer Auffassung ist eine allfällige Schadenersatzpflicht auf der Grundlage des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Tessin (Legge vom 24. Oktober 1988 sulla responsabilità civile degli enti pubblici e degli agenti pubblici [RL 166.100; nachfolgend: LResp/TI]) zu beurteilen, welches die ausschliessliche Zuständigkeit der Tessiner Gerichte vorsehe.
2.3 Mit Bezug auf die Arrest-Schadenersatzklage, den Steuerarrest und die Abgrenzung zur Staatshaftung sind folgende Grundsätze massgebend.
2.3.1 Die Schadenersatzklage gegen den Arrestgläubiger gemäss
Art. 273 SchKG wird als Sonderbestimmung des Schadenersatzrechts bezeichnet und sieht eine strenge (verschuldensunabhängige) Kausalhaftung im Arrestrecht vor. Die Haftung tritt auch ein, wenn das Vorgehen in unklarer Lage verständlich erscheint (
BGE 139 III 93 4.2; STOFFEL/CHABLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2 und 17 zu
Art. 273 SchKG). Sie stellt den Ausgleich für die Erleichterungen dar, welche dem Gläubiger, der den Arrest einsetzen will, gewährt werden (
BGE 115 III 125 E. 2a;
67 III 92 E. 1 [S. 95]; REEB, Les mesures provisoires dans la procédure de poursuite, ZSR 116/1997 II S. 452). Die Arrest-Schadenersatzklage nach
Art. 273 SchKG als materielle Leistungsklage untersteht als zivilgerichtliche Angelegenheit des SchKG der ZPO (
Art. 1 Abs. 1 lit. c ZPO; REEB, a.a.O., S. 459; STRUB, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 23 zu
Art. 273 SchKG S. 2759).
2.3.2 Die kantonale Steuerbehörde kann für die direkte Bundessteuer und für die kantonalen Steuern jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen (
Art. 169 Abs. 1 DBG;
Art. 78 StHG [hier] i.V.m. Art. 248 f. Legge tributaria vom 21. Juni 1994 [LT/TI; RL 640.100]). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach
Art. 274 SchKG (
Art. 170 Abs. 1 DBG,
Art. 78 StHG i.V.m. Art. 249 Abs. 1 LT/TI), ohne dass die Steuerbehörden ein (Arrest-)Gericht anrufen müssen (
BGE 143 III 573 E. 4.1.1; AMONN, Sicherung und
BGE 150 III 332 S. 336
Vollstreckung von Steuerforderungen, ASA 47 S. 442). Die Arrestgründe sind in der Spezialgesetzgebung abschliessend geregelt. In Frage kommt ein fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder die Gefährdung der Steuerzahlung (
Art. 169 Abs. 1 DBG; Art. 248 Abs. 1 LT/TI). Die Sicherstellungsverfügung ist als Arrestbefehl gemäss
Art. 274 Abs. 1 SchKG vom Betreibungsamt direkt zu vollziehen, wobei in der Praxis sehr oft ein zusätzlicher Arrestbefehl erlassen wird, welcher die zu verarrestierenden Vermögenswerte anführt (
BGE 143 III 573 E. 4.1.1). Eine Arresteinsprache gemäss
Art. 278 Abs. 1 SchKG ist gegen die Sicherstellungsverfügung nicht möglich (
Art. 170 Abs. 3 DBG;
Art. 78 StHG; Art. 249 Abs. 2 LT/TI). Werden die Voraussetzungen einer Sicherstellung bestritten, so kann der Betroffene dagegen Einsprache bei den Steuerbehörden erheben bzw. an die jeweilige Beschwerdeinstanz gelangen (
Art. 169 Abs. 3 DBG; Art. 248 Abs. 3 LT/TI; vgl.
BGE 143 III 573 E. 4.1.1).
2.3.3 Das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) kommt nicht zur Anwendung, wenn (1.) eine spezialgesetzliche Haftungsregelung besteht (
Art. 3 Abs. 2 VG) oder (2.) der Bund als Subjekt des Privatrechts auftritt (
Art. 11 Abs. 1 VG). Angesichts des subsidiären Charakters des VG ist zuerst die spezialgesetzliche Rechtslage zu klären. Lediglich dort, wo kein abschliessendes Spezialrecht besteht, findet das VG Anwendung bzw. stellt sich überhaupt die Frage nach der Abgrenzung von öffentlichem und privatrechtlichem Auftreten des Bundes (RYTER, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 29.5 f.; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 876). Die Ausschliesslichkeit einer spezialgesetzlichen Regelung gilt nur dann, wenn damit der besondere Charakter der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung hinreichend erfasst wird (
BGE 115 II 237 E. 2b [S. 244]; RYTER, a.a.O., Rz. 29.7). Allfällige spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts gehen den Haftungsgesetzen der Kantone vor (
BGE 144 II 281 E. 4.1).
2.4 Das Obergericht hat zutreffend die Prüfung der spezialgesetzlichen Rechtslage vorgenommen (privatrechtliches Auftreten der Beschwerdeführer fällt hier ausser Betracht).
Art. 273 SchKG bildet eine Sonderbestimmung des Schadenersatzrechts in der Zwangsvollstreckung für Geldforderungen. Die Frage, ob das Gemeinwesen für einen ungerechtfertigten Steuerarrest (d.h. Arrest gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung) ebenfalls gleich wie jeder andere
BGE 150 III 332 S. 337
Arrestgläubiger (für öffentlich-rechtliche oder private Forderungen) nach
Art. 273 SchKG haftet, wird in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet.
2.4.1 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Steuerarrest dem SchKG-Arrest als
lex specialis vorgeht und von den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen nach
Art. 271 ff. SchKG "zur Hauptsache betreffend die Arrestgründe und die Arrestbehörde" abweicht (
BGE 148 III 138 E. 3.5.1). Im Urteil 5A_149/2018 vom 13. Dezember 2018 (E. 3.1.1) wird bestätigt, dass auf den Steuerarrest "grundsätzlich die Bestimmungen des SchKG-Arrestes (
Art. 271 ff. SchKG) Anwendung finden, weil der Zweck der beiden Institute derselbe" sei. Beide Urteile äussern sich nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Arrest-Schadenersatzklage.
Im (einzelrichterlichen) Urteil 2C_860/2018 des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2018 (E. 2.3) wird obiter ausgeführt, die Annahme, dass "eine Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG gegen das Gemeinwesen im Einzelfall unter bestimmten Umständen überhaupt öffentlich-rechtlicher Natur sein könnte", würde "prima vista voraussetzen", "dass die Forderung, für die ungerechtfertigt Arrest erwirkt wurde, öffentlich-rechtlicher Natur" sei. Ob sich jedoch gegebenenfalls an der Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG etwas ändern würde, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; ebenso wenig wird die Zuständigkeit des Zivilgerichts für einer derartige Streitigkeit ausgeschlossen.
2.4.2 In der Praxis des Kantonsgerichts Graubünden wird
Art. 273 SchKG auf das Gemeinwesen für einen ungerechtfertigten Steuerarrest gleich wie auf einen anderen Arrestgläubiger angewendet und im Zivilprozess beurteilt (Urteil ZK2 10 71 vom 14. März 2011 E. 4c/aa, in: Die Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden [PKG] 2011 Nr. 2); das Obergericht ist diesem (einlässlich begründeten) Urteil im Wesentlichen gefolgt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Genf verweist für die Haftung aus ungerechtfertigtem Steuerarrest auf die Klage nach
Art. 273 SchKG (Entscheid DCSO/602/2017 der Cour de justice vom 9. November 2017 Bst. B und E. 7.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Haftung für Schadenersatz aus ungerechtfertigtem Steuerarrest ebenfalls auf
Art. 273 SchKG gestützt und sich zur Beurteilung zuständig erklärt (Entscheid vom 14. November 2007 E. 1 und 2, in: Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2007 Nr. 14).
2.4.3 Die Lehre ist mehrheitlich der Auffassung, dass das Gemeinwesen für einen ungerechtfertigten Steuerarrest wie jeder andere (öffentliche oder private) Gläubiger nach
Art. 273 SchKG haftet (REEB, a.a.O., S. 459; BÉGUELIN, Le séquestre pour des créances de droit public, RDAF 1953 S. 64 f.; GILLIÉRON, Les garanties de procédure dans l'exécution forcée ayant pour objet une somme d'argent ou des sûretés à fournir, SJ 2003 II S. 382; ZWEIFEL/CASANOVA/ BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 30 Rz. 33; FREY, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 23a zu
Art. 170 DBG; CURCHOD, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 58 zu
Art. 170 DBG; MORALES SANCHO, Die Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2020, Rz. 259; HUNGERBÜHLER, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest unter besonderer Berücksichtigung des Steuerarrestes und des Arrestes nach
Art. 39 Abs. 1 LugÜ, ZZZ 2005 S. 216).
Ein Teil der Lehre befürwortet beim Steuerarrest die Anwendung der Verantwortlichkeitsgesetze des Bundes und der Kantone, im Wesentlichen mit Hinweis darauf, dass beim Steuerarrest, die zuständige Steuerbehörde nicht wie "ein gewöhnlicher Gläubiger" agiere, wenn sie selber Arrestbehörde sei (RAJOWER, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, ZZZ 2006 S. 382; RIGOT, Le recouvrement forcé des créances de droit public selon le droit de poursuite pour dettes et la faillite, 1991, Rz. 369). Andere Autoren lassen die Frage offen (REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017/2018 S. 70; STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 5a zu Art. 273 SchKG).
2.5 Die Frage des Anwendungsbereichs der Arrest-Schadenersatzklage gemäss
Art. 273 SchKG gibt im vorliegenden Fall Anlass, den Rechtssinn (vgl.
BGE 146 V 28 E. 4.2) der Regelung im Zusammenhang mit dem Steuer- und Verantwortlichkeitsrecht zu erörtern.
2.5.1 Die Bestimmung von
Art. 273 SchKG zur Regelung der Haftung für Arrestschaden spricht vom "Gläubiger" als Haftpflichtigem. Dass keine Unterscheidung zwischen Gläubiger von privaten und öffentlich-rechtlichen Forderungen (wie u.a. Steuern) getroffen wird, liegt im Grundsatz, dass Geldleistungen unabhängig ihrer Natur ausschliesslich auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken sind (
Art. 38 SchKG;
BGE 137 II 17 E. 2.6). Das
BGE 150 III 332 S. 339
Schuldbetreibungsrecht beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung des öffentlich- und privatrechtlichen Gläubigers (
BGE 134 III 37 E. 4.1;
BGE 120 III 20 E. 2); öffentlich- und privatrechtliche Forderungen sind in der Vollstreckung grundsätzlich gleichgestellt (ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu
Art. 38 SchKG), wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat. Das Gemeinwesen, welches zur Sicherung der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen den gewöhnlichen Arrest (
Art. 271 ff. SchKG) einsetzt, haftet wie jeder (auch private) Gläubiger nach
Art. 273 SchKG (
BGE 80 III 33 Bst. A und E. 2 a.E., betreffend Steuerforderungen), und diese Haftungsklage wird - ungeachtet, dass der SchKG-Arrest der Sicherung der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung diente - im Zivilprozess erledigt (BÉGUELIN, a.a.O.; REEB, a.a.O., S. 459). Die Beschwerdeführer können aus ihrer Eigenschaft (Gemeinwesen) und der öffentlich-rechtlichen Natur der Arrestforderung allein nichts gegen die Anwendung von
Art. 273 SchKG herleiten.
2.5.2 Das Obergericht hat im Zusammenhang mit dem Vorbehalt der Verwertung von Gegenständen, die aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze beschlagnahmt sind (
Art. 44 SchKG), zutreffend angenommen, dass die Durchsetzung der Steuerforderung von diesem Vorbehalt nicht erfasst wird (
BGE 115 III 1 E. 3b; ACOCELLA, a.a.O., N. 4 zu
Art. 44 SchKG mit Hinweisen). Weitergehende Privilegierungen des Staates bei der Durchsetzung von Steuerforderungen sind im Hinblick auf den (erwähnten) Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nur bei klarer und eindeutiger gesetzlicher Festlegung zulässig (ACOCELLA, a.a.O., N. 4 zu
Art. 44 SchKG). Die besonderen Bestimmungen des Steuerarrests gehen indes als
lex specialis den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen nach
Art. 271 ff. SchKG vor:
Mit Bezug auf die Arrestgründe von
Art. 271 SchKG sind die Gefährdungstatbestände, welche als Sicherstellungs- und Arrestgründe gemäss
Art. 169 DBG (
Art. 78 StHG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 LT/TI) berechtigen, allgemeiner umschrieben (FREY, a.a.O., N. 5 zu
Art. 170 DBG; CURCHOD, a.a.O., N. 12 zu
Art. 170 DBG). Was die Arrestbehörde betrifft, so soll nach der Botschaft zur SchKG-Revision der betreibungsrechtliche Arrest (beim Arrestgericht; Art. 271 f. SchKG) als Sicherungsmittel für Steuern alternativ zum steuerrechtlichen Arrest zur Verfügung stehen (Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
BGE 150 III 332 S. 340
[SchKG], BBl 1991 III 1 ff., 172 Ziff. 208.7; zit. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 10 71; KOCHER, in: Amtshilfe, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2020, § 21 Rz. 296; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 201; AMONN, a.a.O., S. 442). Nach der Rechtsprechung hält die Auffassung, dass der Steuerarrest exklusiv anwendbar sei, vor dem Willkürverbot immerhin stand (Urteil 5A_150/ 2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.3). Fest steht, dass die Unterschiede betreffend Arrestgründe und Arrestbehörde den Steuergesetzgeber jedenfalls nicht veranlasst haben, im DBG für die Arrest-Schadenersatzklage eine eigene Regelung oder für das kantonale Recht im StHG eine Delegationsnorm zu schaffen, um vom Grundsatz der Anwendbarkeit der SchKG-Regeln abzuweichen (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, a.a.O., § 30 Rz. 32). Dies durfte das Obergericht als Argument für die Anwendbarkeit von
Art. 273 SchKG werten.
2.5.3 Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Steuerinstanzen (Verwaltung, Gerichte) berufen sich die Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit der Beurteilung des Sicherstellungsgrundes und der Steuerforderungen. Damit bestätigen sie lediglich die zutreffende Erwägung des Obergerichts (vgl. bereits BÉGUELIN, a.a.O.), dass die materielle Beurteilung des Arresttitels ohnehin in der Arrestprosequierung erfolgt (
BGE 145 III 30 E. 7.3.3) und beim Steuerarrest die Arresteinsprache (
Art. 278 SchKG) ausdrücklich ausgeschlossen ist (E. 2.3.2), d.h. der Steuerarrestgrund von den Steuerbehörden beurteilt wird. So wie der Ausgang des SchKG-Arresteinspracheverfahrens das Gericht im Arrest-Schadenersatzprozess nach
Art. 273 SchKG bindet (
BGE 139 III 93 E. 4.1.2), ist auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sicherstellungsverfügung verbindlich. Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass ein Steuerarrestschuldner, der kein Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung ergreift, keinen Arrest-Schadenersatz verlangen könnte, führt ebenfalls nicht weiter: Das Gleiche gilt dort, wo die Arresteinsprache (
Art. 278 SchKG) möglich, aber nicht ergriffen worden ist (STOFFEL, a.a.O., N. 16 zu
Art. 273 SchKG). Dass Verfügungen der Verwaltungsbehörden (unter Vorbehalt nichtiger Entscheide) verbindlich sind, wie das Obergericht (mit Hinweis auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1740 ff.) festgehalten hat, wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Insoweit vermögen die Beschwerdeführer nichts gegen die Anwendbarkeit von
Art. 273 SchKG vorzubringen.
BGE 150 III 332 S. 341
2.5.4 Sinn und Zweck von Steuerarrest und reinem SchKG-Arrest unterscheiden sich nicht. Beide haben inhaltlich die gleiche Funktion, wie das Bundesgericht hervorgehoben hat (Urteil 5A_149/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.1.1). Der Steuerarrest und der reine SchKG-Arrest dienen gleichermassen bei fehlender Pfanddeckung als Notbehelf, um im Inland gelegene, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögenswerte des Schuldners unter näher umschriebenen Voraussetzungen festzuhalten, zu sichern und der späteren Zwangsvollstreckung zuzuführen (REISER, a.a.O.; CURCHOD, a.a.O., N. 4 zu
Art. 170 DBG). Der Steuerarrest und der reine SchKG-Arrest verschaffen die gleiche, nur provisorische Sicherheit, indes keinen Anspruch auf eine vorrangige Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung der Arrestgegenstände (Urteil 7B.29/2005 vom 20. April 2005 E. 2.2; FREY, a.a.O., N. 2 zu
Art. 170 DBG). Der Steuerarrest unterscheidet sich vom gewöhnlichen schuldbetreibungsrechtlichen Arrest in erster Linie durch die Instanz, welche zur Auslösung befugt ist (AMONN, a.a.O., S. 442). Wenn die Arrest-Schadenersatzklage nach
Art. 273 SchKG in materieller Hinsicht den Ausgleich für die Möglichkeit darstellt, Vermögenswerte ohne vorgängige Anspruchsprüfung zur Sicherung der Zwangsvollstreckung zu blockieren, und die Steuergesetze die gleiche Möglichkeit - mit den gleichen Wirkungen - dem Fiskus eröffnen, tritt die unterschiedliche Auslösung (Steuerbehörde anstelle Arrestgericht) jedoch in den Hintergrund. Der Umstand, dass der Steuerarrest und der reine SchKG-Arrest die gleiche Funktion haben, rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass beim Einsatz des gleichen Sicherungsinstruments die gleiche Haftungsbestimmung des Arrestrechts bzw.
Art. 273 SchKG angewendet wird (u.a. MORALES SANCHO, a.a.O.). Dies entspricht dem Grundsatz der Anwendbarkeit der Bestimmungen des SchKG auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen (namentlich Steuern und Abgaben;
BGE 137 II 17 E. 2.6) und der Gleichbehandlung des öffentlich- und des privatrechtlichen Gläubigers in der Vollstreckung.
2.6 Bleibt unter dem Blickwinkel des Vorbehaltes von
Art. 3 Abs. 2 VG (Subsidiarität) zu prüfen, ob die spezialgesetzliche Regelung nach
Art. 273 SchKG Ausschliesslichkeit beanspruchen kann, weil der besondere Charakter der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung hinreichend erfasst wird (E. 2.3.3).
2.6.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass nicht einleuchte, weshalb die (erwähnten) Besonderheiten des Steuerarrestes dazu führen
BGE 150 III 332 S. 342
sollten, dem Geschädigten den Haftungsanspruch nach
Art. 273 SchKG zu versagen. Sachliche Gründe oder schützenswerte Interessen, den Geschädigten im Steuerarrest bzw. SchKG-Arrest unterschiedlich zu behandeln, gebe es nicht, auch nicht im Hinblick auf die unterschiedlich ausgestalteten kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze.
2.6.2 Die Beschwerdeführer behaupten selber nicht, dass eine spezielle Haftung des Staates für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen bestehe. Nach den allgemeinen Regeln des Staatshaftungsrechts wird für die Haftung eine qualifizierte Rechtsverletzung vorausgesetzt (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, § 2 Rz. 488; BORGHI/CORTI, Compendio di procedura amministrativa ticinese, 1997, N. 2 zu Art. 22 LPamm[1966]/TI; allgemein RYTER, a.a.O., Rz. 29.108; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1752 ff.; MOOR/POLTIER, a.a.O., S. 867 ff., betreffend Entscheidungen).
2.6.3 Anhaltspunkte zur Annahme, dass die spezialgesetzliche Regelung von
Art. 273 SchKG den besonderen Charakter der Steuersicherung nicht hinreichend erfasse, bestehen nicht. Die Sachverhalte, welche die Steuerbehörde regelmässig zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung berechtigen, nämlich steuergefährdendes Verhalten des Pflichtigen bzw. fehlender Wohnsitz in der Schweiz, werden im Kern von den Arrestgründen nach
Art. 271 Abs. 1 SchKG erfasst (AMONN, a.a.O., S. 441; vgl. STOFFEL, a.a.O., N. 120 zu
Art. 271 SchKG), auch wenn sie in den massgebenden Steuergesetzen allgemeiner und genereller umschrieben sind (u.a. FREY, a.a.O., N. 5 zu
Art. 170 DBG). Wohl erleichtert der Umstand, dass die Steuerbehörden nicht an ein (Arrest-)Gericht gelangen müssen, die Sicherung der Zwangsvollstreckung (AMONN, a.a.O., S. 446; vgl. Urteil 5A_150/2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von GILLIÉRON, a.a.O.). Zur Sicherung der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen (oder privaten) Forderungen wird jedoch ebenfalls der SchKG-Arrest (mit entsprechender spezifischer Haftung) eingesetzt. Entscheidend für die Arresthaftung ist, dass die Steuerbehörden über den Arrest als SchKG-Sicherungsinstrument verfügen können. Vergleichbar ist damit die Haftung des Gemeinwesens u.a. als Werkeigentümer (
Art. 58 OR) betreffend Strassen, die ebenfalls unmittelbar eine Verwaltungsaufgabe erfüllen, oder andere spezialgesetzliche Haftungsnormen, welche ausschliesslich an eine bestimmte "Betriebsgefahr" anknüpfen (vgl.
BGE 139 III 110 E. 2.2.2):
BGE 150 III 332 S. 343
Diese spezifischen Kausalhaftungen gehen der allgemeinen Staatshaftung vor (MOOR/POLTIER, a.a.O., S. 873). Im gleichen Sinn verhält es sich mit der (kausalen) Haftung für Arrestschaden, welche den spezifischen Ausgleich für die Erleichterungen darstellt, welche einem Gläubiger gewährt werden, der den Arrest einsetzen will und kann (E. 2.3.1). Dass die Haftung nach
Art. 273 SchKG im Zwangsvollstreckungsrecht - als Teil des öffentlichen Rechts (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 1 Rz. 19) - zugrunde gelegt ist, ändert nichts. Ob eine spezialgesetzliche Haftungsnorm dem Privat- oder öffentlichen Recht zugerechnet wird, ist nicht erheblich (
BGE 139 III 110 E. 2.2.2;
BGE 115 II 237 E. 2b [S. 243 f.]). Die Sicherung einer Steuerforderung durch Steuerarrest stellt nicht anders als der reine SchKG-Arrest für eine öffentlich-rechtliche Forderung die unmittelbare Erfüllung einer amtlichen Aufgabe dar und rechtfertigt keine haftungsmässige Unterscheidung. Nicht nur aus Sicht des Geschädigten (wie das Obergericht festgehalten hat), sondern insbesondere auch aus (Behörden-)Sicht zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe besteht kein Grund, von der spezialgesetzlichen Regelung (
Art. 273 SchKG) abzuweichen, zumal die Einheit der Rechtsordnung und des Haftungssystems nicht ohne Not zu durchbrechen ist (
BGE 115 II 237 E. 2b [S. 244 f.]).
2.6.4 Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht zum Ergebnis gekommen ist, dass der Steuerarrest dem SchKG-Arrest zwar als
lex specialis vorgeht und betreffend die Arrestgründe und die Arrestbehörde von den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen nach
Art. 271 ff. SchKG abweicht, hingegen nicht betreffend die Haftung für den Arrestschaden nach
Art. 273 SchKG. Das Gemeinwesen haftet für einen ungerechtfertigten Steuerarrest wie jeder andere (öffentliche oder private) Gläubiger nach
Art. 273 SchKG.
2.7 Die Beschwerdeführer bestreiten schliesslich die Zuständigkeit der Zürcher Zivilgerichte. Sie berufen sich auf das "nach kantonalem Recht" ausschliesslich zuständige Gericht im Kanton Tessin.
2.7.1 Soweit die Beschwerdeführer die Zuständigkeit aus dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz (LResp/TI) ableiten, gehen sie fehl. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts - wie dargelegt nach
Art. 273 SchKG - gehen den Haftungsgesetzen der Kantone vor (E. 2.3.3) bzw. werden vom kantonalen Recht ausdrücklich vorbehalten (Art. 2 lit. a LResp/TI).
BGE 150 III 332 S. 344
2.7.2 Unbehelflich ist weiter, wenn die Beschwerdeführer den Zivilweg in Frage stellen wollen. Steht fest, dass das Gemeinwesen für einen ungerechtfertigten Steuerarrest wie jeder andere (öffentliche oder private) Gläubiger nach
Art. 273 SchKG haftet, ist das hierfür massgebliche Verfahren anwendbar. Es handelt sich um eine zivilgerichtliche Angelegenheit des SchKG (E. 2.3.1). Dass es sich um einen Arrest für öffentlich-rechtliche Forderungen (des Fiskus oder des Gemeinwesens allgemein) handelt, ändert nichts; das Gemeinwesen haftet (wie dargelegt) für Arrest - SchKG-Arrest oder Steuerarrest - wie jeder andere Betreibungsgläubiger nach
Art. 273 SchKG, wobei in beiden Fällen der Zivilweg massgebend ist (BÉGUELIN, a.a.O.). Wenn das Obergericht die Klage entsprechend im Zivilprozess und als gerichtliche Streitsache des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (
Art. 1 Abs. 1 lit. c ZPO) behandelt hat, stellt dies keine Rechtsverletzung dar.
2.7.3 Das Obergericht hat festgehalten, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Steuerarrest - gleich wie im SchKG-Arrest - nach
Art. 273 Abs. 2 SchKG richte und auch am Arrestort (im Sinn von
Art. 52 SchKG) bzw. am Ort der verarrestierten Vermögenswerte (hier in der Stadt Zürich) ein Gerichtsstand begründet werde (vgl. HALDY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu
Art. 37 ZPO). Auf diese Erwägung gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Sie bringen (für den Fall der Anwendbarkeit von
Art. 273 SchKG) lediglich vor, dass die Forderung einer "schweizerischen Gläubigerin/Beschwerdegegnerin" gegenüber Drittschuldnern (Bankinstituten) am Sitz der Gläubigerin (Beschwerdegegnerin mit Sitz in V.) belegen sei. Die Beschwerdeführer übergehen, dass sie die Arrestgläubiger sind und die Steuerarreste am 16. Mai 2018 durch das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 tatsächlich (in Zürich) vollstreckt wurden (vgl. Bst. A.b), und zwar - wie von ihnen verlangt - am Ort des Sitzes bzw. der Niederlassung der (Dritt-)Schuldner (Bankinstitute) des im Ausland wohnhaften Arrestschuldners C., wie das Obergericht festgehalten hat. Inwiefern das Ergebnis, dass die örtliche Zuständigkeit beim Bezirksgericht Zürich liegt, das Recht verletze, wird nicht hinreichend dargelegt.
2.8 Nach dem Gesagten stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn das Obergericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an die Erstinstanz zur Durchführung des Verfahrens zurückgewiesen hat.