Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

150 IV 342


29. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Beschwerde in Strafsachen)
6B_149/2024 vom 14. Mai 2024

Regeste

Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 399 Abs. 2 und Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zuständigkeit zum Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung.
Über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung hat das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch dann, wenn es von der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung abhängt, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen ist (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). In solchen Fällen muss es dem erstinstanzlichen Gericht aus Gründen der Prozessökonomie und zwecks Vermeidung einer Umgehung von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO - entgegen der Bestimmung von Art. 399 Abs. 2 StPO - möglich sein, die Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt und eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 lit. b StPO sei nicht notwendig. Erachtet die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig, ist das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen (E. 5).

Erwägungen ab Seite 343

BGE 150 IV 342 S. 343
Aus den Erwägungen:

5. Indes ist das Kantonsgericht Schwyz erneut darauf hinzuweisen, dass nicht das erstinstanzliche Gericht, sondern das Berufungsgericht über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden hat (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_1336/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4). Bei der Beurteilung der Fristwahrung können sich durchaus heikle Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen (vgl. etwa Urteil 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3). Der Gesetzgeber erklärte in Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO für den Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung bewusst nicht das
BGE 150 IV 342 S. 344
vorbefasste erstinstanzliche Gericht, dessen Entscheid Gegenstand des Rechtsmittels bildet, sondern das Berufungsgericht für zuständig. Das erstinstanzliche Gericht hat die Zulässigkeit der Berufung sowie die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor der Übermittlung an das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Es kann sich (muss aber nicht) in einem Begleitschreiben zur Gültigkeit der Berufung äussern (Urteil 6B_1336/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar,4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO). Dies muss auch dann gelten, wenn es vom Eingang einer Berufungsanmeldung abhängt, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen ist (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Dies gilt dann uneingeschränkt, wenn das erstinstanzliche Urteil zwingend schriftlich zu begründen ist, weil die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO für den Verzicht auf eine schriftliche Begründung nicht erfüllt sind. Gelangt Art. 82 Abs. 1 StPO zur Anwendung, ist den Parteien gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO nachträglich ein begründetes Urteil zuzustellen, wenn eine Partei ein Rechtsmittel ergreift, was bei einer Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO der Fall ist. In solchen Fällen muss es dem erstinstanzlichen Gericht aus Gründen der Prozessökonomie und zwecks Vermeidung einer Umgehung von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO - entgegen der Bestimmung von Art. 399 Abs. 2 StPO - möglich sein, die Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt und eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 lit. b StPO sei nicht notwendig. Erachtet die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig, ist das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen (vgl. MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8a zu Art. 399 StPO; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse [CPP], 2012, N. 1177 zuArt. 398 ff. StPO; ähnlich: JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 5a zu Art. 399 StPO betreffend den Berufungsrückzug). Dieser von der Lehre vertretenen Auffassung ist beizupflichten.
Entgegen dem Schreiben des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. November 2023 kann das erstinstanzliche Gericht
BGE 150 IV 342 S. 345
folglich keine verbindlichen Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung treffen. Auch darf es vor dem Entscheid der Berufungsinstanz über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung die schriftliche Ausfertigung der Urteilsbegründung nicht definitiv mit der Begründung verweigern, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt, zumal es damit - der falschen Auslegung von Art. 399 Abs. 2 StPO im Schreiben vom 22. November 2023 folgend - mangels einer schriftlichen Urteilsbegründung gar nie zu einer Weiterleitung der Berufungsanmeldung an die Berufungsinstanz käme.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 5

Referenzen

Artikel: Art. 399 Abs. 2 und Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 399 StPO mehr...