Urteilskopf
151 III 425
42. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. ag und B. gegen C. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_384/2024 vom 3. März 2025
Regeste
Stufenklage (
Art. 85 ZPO).
Für die Zulässigkeit einer Stufenklage genügt es grundsätzlich, dass die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift gleich wie in einer separaten Klage auf Rechnungslegung hinreichend substanziiert behauptet, sofern der Einfluss der Abrechnung auf die Bezifferung des Hauptanspruchs ersichtlich ist. Damit ist die Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Prozessbeginn hinreichend dargetan (E. 3-3.6).
Betrifft ein Mangel in Bezug auf die Hauptforderung ebenso den Anspruch auf Abrechnung, muss er schon im Rahmen der ersten Stufe behandelt werden und sind gegebenenfalls beide Ansprüche abzuweisen (E. 5.2 und 5.3).
Mit der Stufenklage gegen den Schuldner kann im Rahmen der einfachen Streitgenossenschaft auch ein Mitschuldner der Hauptschuld infolge kumulativer Schuldübernahme belangt werden, auch wenn der Abrechnungsanspruch sich nicht gegen diesen richtet (E. 6.3-6.3.2).
C. (Darlehensgeber, Beschwerdegegner) gewährte der A. ag (Darlehensnehmerin, Beklagte, Beschwerdeführerin), die sich in finanzieller Bedrängnis befand, mehrfach Darlehen. Sie trug gegen einen Dritten einen umfangreichen Rechtsstreit betreffend eine Patentverletzung aus. Neben den Darlehensverträgen stützt sich der
BGE 151 III 425 S. 427
Darlehensgeber im Verhältnis zur Darlehensnehmerin und zu B. (Beklagter, Beschwerdeführer), deren einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrates, auf eine Vereinbarung vom 9. Februar 2017, in der eine Netto-Erfolgsbeteiligung für den Patentprozess in der Höhe von 45 % vereinbart worden sei. Die Darlehensnehmerin beendete den Rechtsstreit über die Patentverletzung mit einem Vergleich. Sie bezahlte die Darlehen und Zinsen an den Darlehensgeber zurück, verweigerte aber die Erfolgsbeteiligung und die Vorlage des Vergleichs.
Der Darlehensgeber erhob Klage und verlangte von der Darlehensnehmerin Informationen in Bezug auf die Nettoerfolgsbeteiligung (Stufe 1). Ferner seien die Darlehensnehmerin und der Delegierte des Verwaltungsrates, der aufgrund eines Schuldbeitritts solidarisch für die Schuld hafte, zu verpflichten, ihm einen nach Erhalt der Informationen gemäss Stufe 1 noch zu beziffernden Betrag, mindestens Fr. 4.2 Mio. nebst Zins zu bezahlen (Stufe 2).
Das Regionalgericht Landquart beschränkte das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die "Stufe 1" der Klage. Mit Teilurteil (Stufe 1 der Klage) verpflichtete es die Darlehensnehmerin, einen Teil der verlangten Informationen zu edieren. Die von den Beklagten gegen diesen Entscheid angestrengte Berufung wies das Kantonsgericht Graubünden ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht weist die gegen dieses Urteil von den Beklagten erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführer halten die Stufenklage für unzulässig. Sie machen geltend, der Beschwerdegegner habe in der Klageschrift nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar sein soll, die Klageforderung zu beziffern. Ohnehin wäre er dazu nach Ansicht der Beschwerdeführer in der Lage gewesen. Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunft beziehungsweise Rechenschaft sei nicht nachgewiesen. Der Beschwerdegegner habe es versäumt, sich im Rechtsbegehren vorzubehalten, nach allfälliger Gutheissung der Anträge gemäss Stufe 1 seine Anträge gemäss Stufe 2 anpassen zu können. Ohne dies sei der Zweck der Stufenklage nicht erfüllbar.
Vorab ist nicht ersichtlich, wie sich eine Nettobeteiligung an einem Prozessergebnis berechnen soll, wenn eine Partei weder das
BGE 151 III 425 S. 428
massgebende Bruttoergebnis kennt - beziehungsweise die Angaben der Gegenpartei nicht überprüfen kann - noch die Entschädigungen, die gemäss Vergleich geschuldet sind und die Kosten, die vom Bruttoergebnis abzuziehen sind. Die Beschwerdeführer behaupten selbst, ein Teilbetrag von EUR 8 Mio. habe mit dem Patentverletzungsprozess nichts zu tun. Ohne den Vergleich einsehen zu können, kann dies nicht überprüft werden. Aber auch ganz davon abgesehen verkennen sie Sinn und Wesen der Stufenklage, wenn sie diese wie eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne behandeln:
3.1 Nach
Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, sofern es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Nach aAbs. 2 der Bestimmung ist die Forderung zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Fassung gültig bis 31. Dezember 2024; AS 2010 1757, die für die Beurteilung des kantonalen Verfahrens massgebend bleibt; vgl.
BGE 138 III 512 E. 2.1 mit Hinweis). Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
3.2 Bereits vor Inkrafttreten der ZPO liess es das bundesprivatrechtliche Verwirklichungsgebot nicht zu, eine Bezifferung der Klageforderung auch dort zu verlangen, wo der Kläger nicht in der Lage war, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder diese Angabe unzumutbar erschien (
BGE 131 III 243 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2.1 Dies hatte insbesondere dort zu gelten, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgab; hier war dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Wurde auf Rechnungslegung geklagt, brauchte nicht angegeben zu werden, wie die Rechnung zu lauten habe, sollte doch die Rechnungslegung dem Kläger erst Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen verschaffen (
BGE 116 II 215 E. 4a mit Hinweis).
3.2.2 Gleiches galt für die sogenannte Stufenklage, die im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen in den kantonalen Zivilprozessordnungen nicht ausdrücklich vorgesehen war (vgl. hierzu
BGE 123 III 140 E. 2b). In der Stufenklage wird ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf
BGE 151 III 425 S. 429
Leistung des Geschuldeten verbunden. Hauptanspruch ist die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Da es der klagenden Partei diesfalls in der Regel nicht möglich ist, ihre Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs inhaltsmässig genau zu bestimmen, war die unbezifferte Forderungsklage zuzulassen und die Möglichkeit zu gewähren, die Bezifferung nach erfolgter Rechnungslegung oder nach Abschluss des Beweisverfahrens nachzuholen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, in solchen Fällen von der klagenden Partei die Bezifferung ihrer Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu verlangen, hiesse die Durchsetzung des Bundesprivatrechts zu vereiteln und verstiesse damit gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Von der klagenden Partei aber zu fordern, in einem ersten Prozess bloss auf Rechnungslegung zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen, und danach eine zweite (Leistungs-)Klage anzuheben, widerspräche dem Anliegen der Prozessökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (
BGE 116 II 215 E. 4a S. 220 mit Hinweisen).
3.3 Diese Rechtsprechung wurde in die ZPO überführt:
3.3.1 Die Botschaft hält zu Art. 83 E-ZPO fest: Ausnahmsweise ist die klagende Partei nicht verpflichtet, ihr Rechtsbegehren zu beziffern (Abs. 1). Diese Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Immerhin ist als Streitwert ein Mindestbetrag anzugeben (Abs. 1 Satz 2), damit die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gleichwohl bestimmt werden kann. Sobald die klagende Partei jedoch dazu in der Lage ist, muss sie die Forderung beziffern (Abs. 2). Das wird spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens der Fall sein. Das befasste Gericht bleibt zuständig, auch wenn der nun feststehende Streitwert seine Spruchkompetenz übersteigt (Abs. 2 Satz 2). Das ist ökonomischer als eine Prozessüberweisung, vor allem wenn das Gericht bereits die Beweise abgenommen hat (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7287 Ziff. 5.6 zu Art. 83 E-ZPO).
3.3.2 Nach der Botschaft ist auch die in der Rechtsprechung anerkannte Stufenklage nach
Art. 85 ZPO möglich. Die klagende Partei kann eine unbezifferte Forderungsklage mit einem Begehren um vorgängige Rechnungslegung (Auskunftserteilung durch die beklagte Partei) verbinden. Hauptanspruch ist die verlangte Geldleistung, Hilfsanspruch die vorgängige Auskunftserteilung. Erst nach der Durchsetzung des Hilfsanspruchs ist die klagende Partei in der Lage, die
BGE 151 III 425 S. 430
Leistung exakt zu quantifizieren. Im Sinne der Verfahrensökonomie kann das Gericht den Prozess zunächst auf die Frage der Rechnungslegung beschränken. Die vorgängige Auskunftserteilung muss jedoch nicht unbedingt zum Gegenstand eines separaten Rechtsbegehrens gemacht werden. Vielmehr ist auch möglich, lediglich ein unbeziffertes Leistungsbegehren zu stellen und die zur Auskunftserteilung notwendigen Urkunden im Rahmen des Beweisverfahrens edieren zu lassen. Verweigert die beklagte Partei die Mitwirkung, so berücksichtigt dies das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Bei Obstruktion der Gegenpartei kann nach einhelliger Praxis sogar eine Umkehr der Beweislast angenommen werden (BBl 2006 7287 Ziff. 5.6 zu Art. 83 E-ZPO).
3.3.3 Art. 85 ZPO regelt mithin sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne einerseits (vgl. hierzu E. 3.3.1 hiervor;
BGE 148 III 322 E. 2) als auch die Stufenklage andererseits (
BGE 140 III 409 E. 4.3; vgl. E. 3.2.2 und 3.3.2 hiervor). Im Rahmen der Revision der ZPO wurde ab dem 1. Januar 2025 die Möglichkeit, unbezifferte Forderungsklagen zu erheben, im Vergleich zur davor geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (
BGE 142 III 102 E. 3-6) erweitert, indem die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage unabhängig von den Voraussetzungen nach
Art. 85 ZPO nicht zu beziffern sind, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird (vgl. Art. 82 Abs. 1 dritter Satz ZPO [ab 1. Januar 2025]). Über die Fälle von
Art. 85 ZPO hinaus soll die Streitverkündungsklage dann nicht beziffert werden müssen, wenn es sich um eine Regressklage handelt und die streitverkündende Partei noch nicht wissen kann, zu welchem Betrag sie im Hauptprozess verpflichtet wird (vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [...], BBl 2020 2736 Ziff. 5.1 zu Art. 82 Abs. 1 dritter Satz E-ZPO). Im Rahmen der Beratungen dieser Revision wurde im Parlament auch eine Änderung von Art. 85 Abs. 2 erster Satz ZPO beschlossen und der Zeitpunkt klargestellt, bis zu dem die klagende Partei ihr Rechtsbegehren zu beziffern hat: Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage (Art. 85 Abs. 2 erster Satz ZPO).
3.4 Die Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer
BGE 151 III 425 S. 431
unbezifferten Forderungsklage verbunden wird (
BGE 140 III 409 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.4.1 Bei dem der ersten Stufe der Stufenklage zugrunde liegenden Auskunftsanspruch muss es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch handeln. Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaft kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben und kann selbständig eingeklagt werden (
BGE 140 III 409 E. 3.2). Bei der ersten Stufe - der Geltendmachung des Informationsanspruchs - handelt es sich also um einen normalen zivilrechtlichen Leistungsanspruch (
BGE 144 III 43 E. 4.1). Die klagende Partei ist frei, diesen Anspruch allein einzuklagen oder im Rahmen einer gewöhnlichen objektiven Klagenhäufung oder im Rahmen einer Stufenklage als besondere Form der objektiven Klagenhäufung. Die Stufenklage dient nicht dazu, die gegebenen Klagemöglichkeiten einzuschränken, sondern diese zu ergänzen (
BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 S. 324 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 6.3.1 mit Hinweis).
3.4.2 Die Stufenklage ist eine Art "sukzessive" Klagenhäufung; durch das System der Stufenklage wird dem Gericht ein Verfahrensprogramm vorgegeben. Beide Stufen werden getrennt verhandelt. In der ersten Stufe wird grundsätzlich ausschliesslich über die Informationsklage entschieden (vgl. zit. Urteil 4A_286/2022 E. 6.3.2). Dem Urteil über den Hilfsanspruch kommt in der Stufenklage bindende Wirkung für den Hauptanspruch zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.3 mit Hinweisen).
3.5 Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach
Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (
BGE 148 III 322 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2024 vom 23. Mai 2024 E. 3.5 mit Hinweisen). Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Vielmehr muss die klagende Partei bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (
BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Ansonsten ist der diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit nicht Genüge getan (vgl.
BGE 148 III 322 E. 3.8; zit. Urteil 4A_24/2024 E. 3.5).
3.6 Das Bundesgericht hat zwar unter Hinweis auf eine Lehrmeinung auch für die Stufenklage festgehalten, diese enthalte in der zweiten Stufe eine unbezifferte Forderungsklage gemäss
Art. 85 ZPO. Sie
BGE 151 III 425 S. 432
müsse deren Voraussetzungen erfüllen, namentlich müsse die klagende Partei bereits in der Klageschrift (bzw. bei zulässiger Klageänderung in der Replik) hinreichend aufzeigen, weshalb eine Bezifferung nicht möglich sei (zit. Urteil 4A_286/2022 E. 6.3.2). Zu den diesbezüglichen Anforderungen verwies das Bundesgericht auf
BGE 148 III 322 E. 3.4, also auf die Rechtsprechung zur unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne. Zudem müsse klar sein, welche Ansprüche dem Grundsatz nach geltend gemacht würden (zit. Urteil 4A_286/2022 E. 6.3.2). Bei diesen Anforderungen bestehen aber insoweit Unterschiede zwischen einer unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne und einer Stufenklage, als sich bei Letzterer die Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Prozessbeginn bereits daraus ergibt, dass von der klagenden Partei nicht verlangt werden kann, die Höhe ihres Anspruchs mittels eines vorgängigen - selbständigen - Verfahrens auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung zu ermitteln (DORSCHNER/BELL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 24 zu
Art. 85 ZPO mit Hinweis; BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 13 zu
Art. 85 ZPO; BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 9 zu
Art. 85 ZPO). Dies muss auch dann gelten, wenn es ihr objektiv an sich möglich wäre, den Klagebetrag selbst zu ermitteln, soweit der materielle Anspruch auf Abrechnung trotz dieser Möglichkeit besteht:
3.6.1 Macht eine Partei den Abrechnungsanspruch, der die erste Stufe einer Stufenklage bilden könnte, nicht im Rahmen einer solchen, sondern in einem separaten Prozess geltend, braucht sie in der Klage auf Rechnungslegung nicht anzugeben, wie die Rechnung zu lauten hat, soll ihr doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen verschaffen (
BGE 116 II 215 E. 4a mit Hinweis). In der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, Auskünfte sollten nur verlangt werden können, wenn tatsächlich berechtigte Interessen des Informationssuchenden dies rechtfertigten (LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2005, S. 120 inkl. Fn. 458 mit Hinweisen) und es werden daraus zum Teil Voraussetzungen abgeleitet, die bei präparatorischen Informationsansprüchen erfüllt sein müssen (LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 120). Wie es sich damit verhält, ist aber auch nach dieser Lehrmeinung im Wesentlichen nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Stufenklage zu entscheiden, sondern im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung
BGE 151 III 425 S. 433
(LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 121). Dies muss nicht nur angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen für Informationsansprüche (vgl. hierzu: YVES WALDMANN, Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, 2009, S. 59 ff.) gelten, sondern insbesondere auch mit Blick darauf, dass es den Parteien freisteht, neben den vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Informationsansprüchen im Rahmen der Vertragsfreiheit zusätzliche zu begründen (WALDMANN, a.a.O., S. 195) und dabei auch deren Voraussetzungen näher zu regeln.
3.6.2 In einem separaten Klageverfahren gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass es genügt, die Tatsachen, aus denen ein Anspruch abgeleitet wird, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen zu behaupten (
BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_533/2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1; 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.6.3 Strengere Anforderungen zu stellen, wenn der Informationsanspruch im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht wird analog zu der unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne, erscheint nicht angebracht: Denn dies könnte nur zur Folge haben, dass materielle Ansprüche auf Abrechnung, die in einem separaten Verfahren gutgeheissen werden müssten, unter Umständen (sofern die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne nicht gegeben wären) in einem solchen geltend gemacht werden müssten und nicht im Rahmen einer Stufenklage, wenn sie der klagenden Partei für die Prozessführung in der Hauptsache nützen sollen. Gerade dies ist ihr aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (
BGE 116 II 215 E. 4a S. 220 mit Hinweisen) nicht zuzumuten. Eine Änderung dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der Überführung der aus dem Vereitelungsverbot von Bundesrecht abgeleiteten Regeln zur Stufenklage in die ZPO nicht beabsichtigt (vgl. E. 3.2 f. hiervor; OBERHAMMER/WEBER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 12 zu
Art. 85 ZPO). Eine derartige Auslegung liefe auch der dienenden Funktion des Zivilprozessrechts zuwider, das darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Seine dienende Funktion bestimmt aber auch die Auslegung des Prozessrechts (
BGE 144 III 298 E. 7.2.1;
BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3; vgl. zur Stufenklage:
BGE 146 III 254 E. 2.1.5.1;
BGE 116 II 215 E. 3).
3.6.4 Die Interessen der beklagten Partei verlangen keine strengere Handhabe: Einer separaten Klage auf Rechnungslegung müsste sie sich jedenfalls unterziehen - ihre Position während der ersten Stufe unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen in einem separaten Prozess. Für die zweite Stufe kann die klagende Partei in Bezug auf die Obliegenheit, ihr Klagebegehren zu beziffern, nur etwas ableiten, wenn sie den behaupteten Informationsanspruch im Rahmen der ersten Stufe nachweisen kann. Voraussetzung ist also, dass sich die beklagte Partei ihrer Pflicht zur Rechnungslegung zu Unrecht widersetzt. Sobald sie ihrer Pflicht nachkommt, ist die klagende Partei zur Bezifferung angehalten. Im Gegensatz zu einer unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne hätte es die beklagte Partei in einer Stufenklage in der Hand gehabt, diese zu vermeiden, indem sie ihr ohnehin obliegenden Pflichten nachkommt. Bestehen keine derartigen Pflichten, bleibt es grundsätzlich bei der ersten Stufe und auf die zweite wird nicht eingetreten, da es an einem hinreichenden Rechtsbegehren fehlt (
BGE 148 III 322 E. 4;
BGE 140 III 409 E. 4.4). Allerdings steht der klagenden Partei frei, bereits in der Klage zusätzlich darzulegen, dass (neben dem behaupteten Anspruch auf Rechnungslegung) auch die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne gegeben wären (BBl 2006 7287 Ziff. 5.6 zu Art. 83 E-ZPO;
BGE 140 III 409 E. 4.3 S. 416).
3.6.5 Die unterschiedlichen Anforderungen an eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne und eine Stufenklage reflektieren die unterschiedlichen Grundlagen allfälliger Auskunftsansprüche:
3.6.5.1 Nach
Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben insbesondere Urkunden herauszugeben. Die Mitwirkungspflicht umfasst nötigenfalls die Pflicht zur Sichtung der Unterlagen zur Aussortierung der vom Gericht nicht verlangten Akten (Urteil des Bundesgerichts 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die diesbezüglichen Informationsansprüche fliessen aus der ZPO selbst. Folgerichtig umschreibt sie, unter welchen Bedingungen eine Partei nach Massgabe von
Art. 85 ZPO nicht zu einer eigentlichen Bezifferung gehalten ist. Daher ist im Einzelnen darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, denn ansonsten besteht gar kein Anspruch auf Information. Fehlt es an rechtsgenüglichen Begehren, erübrigt sich das Beweisverfahren.
3.6.5.2 Von derartigen prozessualen Informationsansprüchen ist der materiellrechtliche Anspruch auf Abrechnung zu unterscheiden (zit.
BGE 151 III 425 S. 435
Urteil 4A_358/2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Unter welchen Voraussetzungen diese Ansprüche bestehen, entscheidet das materielle Recht (beziehungsweise die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit, wenn sie derartige Ansprüche vertraglich vorsehen). Soweit nach dem materiellen Recht Informationsansprüche bestehen, die (auch) der Prozessvorbereitung dienen, stellt das Zivilprozessrecht die unbezifferte Forderungsklage in der Form der Stufenklage zur Verfügung. Und weil die Durchsetzung im Grundsatz überall dort gelingen soll, wo ein materieller Anspruch besteht, widersprächen strengere Anforderungen an die Zulässigkeit der Stufenklage als an die Geltendmachung des materiellen Abrechnungsanspruchs in einem separaten Prozess der dienenden Funktion des Zivilprozessrechts.
3.6.6 Damit genügt für eine Stufenklage grundsätzlich, dass die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift gleich wie in einer separaten Klage auf Rechnungslegung hinreichend substanziiert behauptet. Damit hat sie in aller Regel zugleich rechtsgenügend dargelegt, weshalb ihr eine Bezifferung nicht zuzumuten ist. Ob diese Auffassung zutrifft, ist im Rahmen der ersten Stufe zu beurteilen gleich wie in einem separaten Prozess. Erweist sich der in der ersten Stufe eingeklagte Anspruch auf Abrechnung als begründet, ist grundsätzlich (nach Bezifferung der Forderung) die zweite Stufe an Hand zu nehmen, denn soweit der Abrechnungsanspruch besteht, steht die Stufenklage für damit zu beziffernde Ansprüche offen. Wird dagegen die Klage in der ersten Stufe abgewiesen, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage nicht gegeben, und es kann sich höchstens die Frage stellen, ob davon unabhängig die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne gegeben wären. Dies setzt aber entsprechende Ausführungen in der Klageschrift voraus (BBl 2006 7287 Ziff. 5.6 zu Art. 83 E-ZPO;
BGE 140 III 409 E. 4.3 S. 416). Nur sofern aus der hinreichend substanziierten Behauptung des Anspruchs auf Rechnungslegung nicht hervorgeht, inwiefern diese einen Einfluss auf die Bezifferung des in der zweiten Stufe geltend gemachten Hauptanspruchs haben könnte, sind für die Zulässigkeit der Stufenklage weitere Ausführungen notwendig.
(...)
5.2 Zu prüfen bleibt der Einwand, es fehle am Rechtsschutzinteresse, weil ohnehin schon feststehe, dass auf das Hauptbegehren nicht einzutreten oder dieses abzuweisen sei.
BGE 151 III 425 S. 436
5.2.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bevor gerichtlich entschieden werden könne, ob der Informationsanspruch bestehe, müsse geklärt werden, ob die Geldforderungen "dem Grunde nach" berechtigt seien. Wenn sich eine klagende Partei lediglich auf einen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung stütze, der zum Hauptanspruch akzessorisch sei, müsse vorfrageweise entschieden werden, ob der Hauptanspruch bestehe. Sei er nicht gegeben, so fehle auch ein Interesse an einem präparatorischen Informationsanspruch.
5.2.2 Die Vorinstanz erkannte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, grundsätzlich bedürfe es von der auskunftsberechtigten Partei keines Nachweises eines schutzwürdigen Interesses an der Rechenschaftsablage, wobei Treu und Glauben die Grenze bilde (
BGE 139 III 49 E. 4.5.2). Ob es der klagenden Partei im anschliessenden Hauptprozess gelingen werde, ihren Anspruch nachzuweisen, sei dort zu klären. Die Beurteilung des Hauptanspruchs könne im Rahmen einer Stufenklage nicht auf erster Stufe vorweggenommen werden. Es müsste geradezu offensichtlich sein, dass die Durchsetzung des Hauptanspruchs chancenlos wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_614/2020 vom 30. März 2021 E. 5.3.3.2 mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Stufenklage ist nach Ansicht der Vorinstanz die weitmöglichste Trennung des Hilfsanspruchs vom Hauptanspruch. Ein Nachweis des Hauptanspruchs solle gerade nicht auf der ersten Stufe geprüft werden, auch nicht im Grundsatz.
5.2.3 Soweit die Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz beanstanden, Sinn und Zweck der Stufenklage liege in der weitestmöglichen Trennung des Hilfsanspruchs vom Hauptanspruch, ist ihre Kritik im Grundsatz berechtigt: Der Sinn der Stufenklage liegt darin, dass der Haupt- und der Hilfsanspruch in ein und demselben Prozess erledigt werden können und der Anspruchsberechtigte weder den Abrechnungsanspruch vorgängig in einem separaten Prozess durchsetzen muss, noch sein Hauptbegehren beziffern, bevor die Abrechnung erfolgt ist. Wenn die Botschaft festhält, im Sinne der Verfahrensökonomie könne das Gericht den Prozess zunächst auf die Frage der Rechnungslegung beschränken (BBl 2006 7287 Ziff. 5.6 zu Art. 83 E-ZPO), folgt daraus, dass die Beschränkung nicht zwingend ist und auch nicht aus dem Wesen der Stufenklage abgeleitet werden kann. Waren die Beschwerdeführer aber der Auffassung, eine Beschränkung des Prozesses sei nicht sinnvoll, hätten sie sich gegen die Verfahrensbeschränkung zur Wehr setzen müssen.
BGE 151 III 425 S. 437
5.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die auskunftsberechtigte Partei in der Tat grundsätzlich nicht zum Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Rechenschaftsablage verpflichtet (zit. Urteil 4A_614/2020 E. 5.3.3.2). Dies betrifft aber das Rechtsschutzinteresse bei einem bestehenden Auskunftsanspruch. Sind Umstände sowohl für den Haupt- als auch den Hilfsanspruch relevant, müssen sie im Rahmen der ersten Stufe behandelt werden, genau wie in einem separaten Prozess über die Abrechnung. Dass der Prozess auf die Frage der Rechnungslegung beschränkt wurde, ändert daran nichts, da es um Fragen geht, die auch für die Pflicht zur Rechnungslegung wesentlich sind (vgl. LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 174). Damit ist durchaus denkbar, dass im Rahmen der ersten Stufe auch über die zweite zu befinden ist, namentlich wenn wie hier der Hauptanspruch (die Beteiligung am Prozessergebnis) und der Informationsanspruch in derselben Vereinbarung gründen. Werden in dieser Konstellation Einwände gegen die Gültigkeit der Vereinbarung erhoben, sind diese im Rahmen der ersten Stufe zu prüfen, soweit der Informationsanspruch entfiele, falls sie begründet wären. Macht die beklagte Partei beispielsweise geltend, bei einer schriftlichen Vereinbarung, aus der sich sowohl der Hauptanspruch als auch der Anspruch auf Abrechnung herleiten, handle es sich um eine Fälschung, bestünde, wenn dem so ist, weder ein Anspruch auf Leistung noch auf Abrechnung. Darüber ist, auch wenn das Ergebnis nicht offensichtlich ist, bereits im Rahmen der ersten Stufe zu entscheiden und die Klage gegebenenfalls für beide Ansprüche abzuweisen (vgl. LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 177 f., 183).
5.3 Betrifft ein Mangel in Bezug auf die Hauptforderung ebenso den Anspruch auf Abrechnung, muss er mithin unabhängig von einer allfälligen Verfahrensbeschränkung auf die erste Stufe schon in diesem Rahmen behandelt werden. Dazu ist aber entgegen den Beschwerdeführern nicht die Hauptforderung im Grundsatz zu beurteilen, sondern vielmehr der Anspruch auf Abrechnung unter allen Gesichtspunkten. Insoweit greift es zu kurz, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die behauptete Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit/Übervorteilung und mit Blick auf die Erregung gegründeter Frucht im Sinne von
Art. 29 OR auf die Stufe 2 verweist und im Rahmen der ersten Stufe nur prüft, ob der Hauptanspruch offensichtlich chancenlos ist. Denn damit setzt sie sich nicht hinreichend mit der Frage auseinander, welche Auswirkung die behaupteten Mängel auf die Pflicht zur Abrechnung haben. Mängel, welche
BGE 151 III 425 S. 438
die Pflicht zur Abrechnung entfallen lassen könnten, dürfen nicht erst in der zweiten Stufe behandelt werden.
5.3.1 Hier berufen sich die Beschwerdeführer aber darauf, der Beschwerdegegner habe seine vertragliche Pflicht verletzt, für den Finanzbedarf im Patentverletzungsprozess aufzukommen, was eine Abrechnung über diesen voraussetzen würde - insoweit sind ihre Vorbringen inkonsistent. Die Nichtigkeit, Unsittlichkeit, Übervorteilung oder Drohung leiten sie aus dem angeblichen Übermass der Gegenleistung ab. Deren Höhe ergibt sich aber erst aus der Abrechnung. Mit Blick auf deren Zweck, dem Beschwerdegegner die Kontrolle zu ermöglichen, inwieweit ihm ein Anspruch zusteht, kann sie nicht mit Hinweis auf das behauptete Übermass entfallen.
5.3.2 Die Einwände sind nicht geeignet, die Abrechnungspflicht entfallen zu lassen, und im Rahmen der ersten Stufe nicht zu prüfen. Die Abrechnung ist den Beschwerdeführern umso mehr zuzumuten, als sie die Gegenleistung der Vereinbarung (das Darlehen) erhalten haben und nicht behaupten, es sei die Pflicht zur Abrechnung, welche die Forderung des Beschwerdegegners als übermässig erscheinen lässt. Soweit die Vorinstanz von einer Abrechnungspflicht der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, verletzt sie im Ergebnis kein Recht.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Stufenklage gestützt auf den behaupteten Schuldbeitritt auch gegen den Beschwerdeführer zulässig war, obwohl sich die Begehren der ersten Stufe nicht gegen ihn gerichtet haben.
(...)
6.3 Bei einer kumulativen Schuldübernahme sind die Voraussetzungen von aArt. 71 Abs. 1 ZPO (
Art. 71 Abs. 1 lit. a ZPO) regelmässig gegeben. Dass gegenüber der Beschwerdeführerin der aus dem materiellen Recht abgeleitete Abrechnungsanspruch zu beurteilen ist, der nach dem Wortlaut der Rechtsbegehren gegen den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, kann insoweit keine Rolle spielen, als sowohl der Haupt- als auch der Informationsanspruch auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, nämlich der Vereinbarung der Netto-Erfolgsbeteiligung vom 9. Februar 2017 aus der sich sowohl der Hauptanspruch auf Beteiligung als auch jener auf Abrechnung ableitet. Fraglich kann somit nur sein, ob auch gegenüber dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf die Stufenklage auf eine Bezifferung verzichtet werden kann, oder ob ihm
BGE 151 III 425 S. 439
gegenüber die gewöhnlichen Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne erfüllt sein müssen.
6.3.1 Für diese Lösung spricht, dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht freigestanden hätte, durch rechtzeitige Erfüllung einer ohnehin bestehenden Pflicht die Stufenklage zu vermeiden. Allerdings war es gerade er in seiner Funktion als Organ, der über die Erfüllung der Pflicht durch die Beschwerdeführerin entscheiden konnte. Hinzu kommt, dass wohl auch die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne hier erfüllt wären (vgl. E. 3 hiervor).
6.3.2 Aber auch davon unabhängig erscheint es mit Blick auf die dienende Funktion des Zivilprozessrechts angezeigt, die Stufenklage auch gegenüber demjenigen zuzulassen, der die Hauptschuld kumulativ übernommen hat, aber nicht zur Abrechnung verpflichtet ist. Wer kumulativ eine Hauptschuld übernimmt, über die vorgängig abzurechnen ist, muss sich bewusst sein, dass diese Abrechnung für die von ihm übernommene Forderung von Bedeutung ist. Es ist aber nicht ersichtlich, welches Interesse daran bestehen könnte, am Entscheid über die Abrechnung nicht beteiligt zu sein. Auch im Rahmen der Stufenklage können sämtliche Einwendungen gegen die Hauptschuld spätestens im Rahmen der zweiten Stufe vorgebracht werden, zusätzlich kann im Rahmen der ersten Stufe aber auch die Abrechnungspflicht bestritten werden. Dringt die mitverpflichtete Partei damit durch, waren die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage ihr gegenüber nicht gegeben und ist auf die Klage gegen sie nicht einzutreten. Zwar kennt der nicht auf Abrechnung, sondern nur auf die Hauptforderung belangte Schuldner während der ersten Stufe der Klage den Umfang, in dem er belangt wird, noch nicht. Dies wäre aber auch nicht anders, wenn in einem separaten Prozess ohne seine Beteiligung auf Abrechnung geklagt würde. Es liefe auf eine blosse Schikane hinaus, vom Gläubiger zu verlangen, gegen ihn nach Abschluss der ersten Stufe einen separaten Prozess zu führen, in dem sämtliche bereits in der ersten Stufe behandelten Punkte noch einmal aufgerollt werden müssten. Somit ist die Stufenklage auch gegen den Beschwerdeführer zulässig und der angefochtene Entscheid auch insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden.