Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

151 III 45


6. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_151/2024 vom 22. August 2024

Regeste a

Art. 51 Abs. 4 BGG; Streitwert bei Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge; keine Kapitalisierung.
Künftige Unterhaltsbeiträge sind noch nicht fällig und können daher vom Rechtsöffnungsbegehren nicht erfasst werden. Entsprechend steht im Rechtsöffnungsverfahren nur der Betrag für verfallene Unterhaltsbeiträge im Streit. Der Streitwert entspricht diesem Betrag, soweit er vor der Vorinstanz streitig war; eine Kapitalisierung gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG greift nicht (E. 1.2).

Regeste b

Art. 84 SchKG; Kognition des Rechtsöffnungsgerichts bei einer resolutiv bedingten Zahlungsverpflichtung.
Ist der Inhalt der auflösenden Bedingung (hier der Fortbestand der Unterhaltspflicht) ungewiss und lässt er sich nicht mit Sicherheit ermitteln, ist die Rechtsöffnung zu verweigern; das Rechtsöffnungsgericht darf den unbestimmten Rechtsöffnungstitel nicht selbst auslegen (E. 3.4-3.8).

Sachverhalt ab Seite 46

BGE 151 III 45 S. 46

A. Mit Zahlungsbefehl Nr. x des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus betrieb B. (Kläger, Beschwerdegegner) seinen Vater, A. (Beklagter, Beschwerdeführer), auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen aus dem Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 über den Betrag von Fr. 20'770.- nebst Zins zu 5 % ab dem 22. Mai 2022 für die Periode ab Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023.
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

B.

B.a Am 26. August 2023 ersuchte der Kläger um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der genannten Betreibung.
Mit Verfügung vom 27. November 2023 wies der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ab.
BGE 151 III 45 S. 47
Zur Begründung führte er aus, der von der Vormundschaftsbehörde C. am 5. September 2006 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 bilde grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Unterhaltsvertrag sehe in Ziffer 1 vor, dass die Unterhaltspflicht ab dem 1. Oktober 2006 bis zur Mündigkeit des Kindes dauert. Befinde sich ein Kind dann noch in Ausbildung, so daure mit Bezug auf dieses Kind die Unterhaltspflicht in gleicher Höhe fort bis zum Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne oder vorzeitig beendet werde. Der Kantonsgerichtspräsident stellte fest, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit habe sich der am 3. Mai 2001 geborene Kläger noch in Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau befunden. Diese Ausbildung habe er im Sommer 2021 abgeschlossen. Unterhaltszahlungen über den Abschluss der Ausbildung als Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau hinaus seien vom Wortlaut des Unterhaltsvertrags nicht erfasst. Der sonst übliche Hinweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB fehle. Für die vorliegend geltend gemachten Unterhaltsansprüche ab Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 bilde der Unterhaltsvertrag somit keinen definitiven Rechtsöffnungstitel. Ob der Kläger - wie er behaupte - über den Abschluss besagter Ausbildung hinaus Anspruch auf Unterhalt habe, könne der Rechtsöffnungsrichter nicht prüfen, sondern sei im ordentlichen Prozess geltend zu machen.

B.b Dagegen erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Dieses hiess mit Urteil vom 9. Februar 2024 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27. November 2023 auf und erteilte dem Kläger in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'770.- (Unterhaltsbeiträge von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023) nebst Zins zu 5 % seit dem 10. August 2023. Im Übrigen (Zinsenlauf) wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Es erachtete den Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 auch für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Periode Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 als definitiven Rechtsöffnungstitel, wobei es zur Begründung auf seinen Entscheid vom 24. März 2023 in einem anderen Rechtsöffnungsverfahren hinwies, wo es ausführlich dargelegt habe, weshalb dieser Unterhaltsvertrag für die Unterhaltsbeiträge für die Monate August und September 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Das Obergericht stimmte zwar zu, dass die Anspruchsgrundlage für Unterhaltsbeiträge über den Abschluss der Lehre hinaus im ordentlichen Prozess und nicht vom
BGE 151 III 45 S. 48
Rechtsöffnungsrichter zu klären sei. Bis zu dieser Klärung im ordentlichen Prozess könne der Kläger aber die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2023 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützen. Denn es sei nicht zwingend, dass die Ausbildung mit dem Lehrabschluss beendet sei. Eine Lehre könne auch nur einen Teil der erst mit einem anschliessenden Studium abgeschlossenen Ausbildung bilden.

C. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. August 2023 abzuweisen. (...)
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (...)

1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Rechtsöffnungsverfahren zählen (BGE 133 III 399 E. 1.3), ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 III 115 E. 1.1).

1.2.1 Der Beschwerdeführer meint, vorliegend sei für die Berechnung des Streitwerts der Kapitalwert einer wiederkehrenden Leistung gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG zu berücksichtigen, da es sich um Unterhaltsbeiträge handle. Wie lange der umstrittene monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'340.- noch anfalle, sei ungewiss. Das Studium, das der Beschwerdegegner absolviere, könne noch drei oder vier Jahre dauern. Der erforderliche Streitwert sei damit erreicht.

1.2.2 Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im Rechtsöffnungsverfahren bestimmt sich der Streitwert im kantonalen Verfahren durch das Rechtsbegehren, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Er entspricht der Summe, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 73 zu Art. 84 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 84 SchKG; EVA BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., S. 28; vgl. Urteil 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.3). Vor Bundesgericht ist für den Streitwert
BGE 151 III 45 S. 49
der entsprechende Betrag massgebend, soweit er vor der Vorinstanz streitig geblieben war (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist vorliegend der Betrag von Fr. 20'770.-.

1.2.3 Daran ändert nichts, dass die in Betreibung gesetzte Forderung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, periodische Unterhaltsbeiträge betrifft, die gegebenenfalls auch künftig für eine noch ungewisse Dauer anfallen können. In Betreibung auf Geldzahlung (anders betreffend Betreibung auf Sicherstellung) können nur solche Forderungen gesetzt werden, die zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sind (Urteile 5D_97/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 5D_110/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2; 5D_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 80 SchKG; STÉPHANE ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 80 SchKG). Künftige Unterhaltsforderungen sind noch nicht fällig und können daher vom Rechtsöffnungsbegehren nicht erfasst werden (Urteil 5D_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.3; RODRIGUEZ/GUBLER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Hausheer/Spycher [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, S. 901 Rz. 29; ABBET, a.a.O., N. 24 zu Art. 80 SchKG; FRANÇOISE BASTONS BULLETTI, Les moyens d'exécution des contributions d'entretien après divorce et les prestations d'aide sociale, in: Droit patrimonial de la famille, 2004, S. 86; vgl. auch BGE 40 III 451 E. 3 S. 457/458). Entsprechend steht im Rechtsöffnungsverfahren nur der Betrag für verfallene Unterhaltsbeiträge im Streit. Eine Kapitalisierung gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG greift nicht.
Das erhellt auch die Rechtsnatur des Rechtsöffnungsverfahrens als ein reines Vollstreckungsverfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet daher keine materielle Rechtskraftwirkung für den Forderungsprozess und ebenso wenig bindet es den Rechtsöffnungsrichter in einer neuen Betreibung (BGE 149 III 210 E. 4.3.3; BGE 148 III 225 E. 4.1.1; BGE 143 III 564 E. 4.1). Entsprechend geht das Interesse, das im Streitwert seinen Ausdruck findet, dahin, dass die angehobene Betreibung für den in Betreibung gesetzten Betrag fortgesetzt werden kann. Rechtliche Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollstreckung künftiger Unterhaltsbeiträge hat das Rechtsöffnungsurteil nicht.

1.2.4 Demnach beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 20'770.- für die verfallenen Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Oktober 2021 bis Mitte
BGE 151 III 45 S. 50
Januar 2023, wie er vor der Vorinstanz streitig geblieben war. Er erreicht damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht.
(...)

3. (...)

3.4 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Gegenüber einer resolutiv bedingten Forderung kann er auch einwenden, die Resolutivbedingung sei eingetreten. Demgegenüber muss der Gläubiger beweisen, dass eine suspensiv bedingte Forderung fällig ist, weil die Suspensivbedingung eingetreten ist (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; BGE 141 III 489 E. 9.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 44 und 45 zu Art. 80 SchKG).
Eine Kinderunterhaltsrente, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt (BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteile 5A_810/2023 vom 1. Februar 2024 E. 4.1.3.2; 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 2.3; 5A_719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1; 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.2). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2; BGE 143 III 564 E. 4.2.2).

3.5 Die Vorinstanz stützt sich auf BGE 144 III 193, um für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Das lässt sich mit Blick auf die Sachlage im vorliegenden Fall nicht halten. Die im Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 über die Mündigkeit hinaus statuierte Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ist in der Dauer resolutiv bedingt durch den Zeitpunkt, in dem "diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann oder vorzeitig beendet wird". Bei Erreichen der Mündigkeit stand der Beschwerdegegner in der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau. Diese Ausbildung hat er unbestrittenermassen im Sommer 2021 abgeschlossen. Damit ist insofern die
BGE 151 III 45 S. 51
Resolutivbedingung eingetreten. Entsprechend entfällt eine Leistungspflicht des Beschwerdeführers über diesen Zeitpunkt hinaus.

3.6 Die Vorinstanz geht aber davon aus, die Dauer der Unterhaltspflicht sei resolutiv bedingt durch den Abschluss " seiner Ausbildung". Sie fasst mithin die Resolutivbedingung in Auslegung des Unterhaltsvertrags weiter, indem sie danach fragt, welche Ausbildung für den Beschwerdegegner angemessen ist, was sie nicht "zwingend" lediglich in einer Berufslehre erblickt. Dazu interpretiert sie den Unterhaltsvertrag (Art. 18 OR) und bezieht sich auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 24. März 2023 betreffend die Unterhaltsbeiträge der Monate August und September 2021. Sie meint, in einer solchen Situation sei die Rechtsöffnung zu gewähren, bis der Beschwerdeführer (Schuldner) im ordentlichen Prozess Klärung erwirkt hat.
Damit verkennt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 144 III 193 und geht über ihre Kognition als Rechtsöffnungsgericht hinaus, ist es doch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung angemessen ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG; BACHOFNER, a.a.O., S. 8). Offensichtliche Situationen vorbehalten, hat der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nicht über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGE 149 III 258 E. 6.1.1, BGE 149 III 310 E. 5.3; BGE 136 III 624 E. 4.2.3; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE 115 III 97 E. 4b; Urteile 5A_810/2023 vom 1. Februar 2024 E. 4.1.3.3; 5A_455/2022 vom 9. November 2022 E. 5.2; 5A_719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1). Mit ihrem Vorgehen, die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltspflicht zu erteilen, drängt die Vorinstanz den Schuldner (Beschwerdeführer) in die Klägerrolle und auferlegt ihm das Ausfallrisiko, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene Unterhaltsbeiträge nicht zurückbezahlt werden.

3.7 Hier geht es nicht darum, ob der Schuldner durch Urkunden bewiesen hat, dass die Resolutivbedingung (Abschluss "dieser Ausbildung") eingetreten ist oder nicht. Vielmehr stellt sich hier die vorgelagerte Frage, was der Inhalt der Resolutivbedingung ist bzw. wie genau diese lautet. Nur bezüglich des Eintritts der Resolutivbedingung ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Schuldner den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht zweifelsfrei nachweist oder der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (oben E. 3.4).
BGE 151 III 45 S. 52
Wenn aber - wie hier - bereits der Inhalt der auflösenden Bedingung, unter welcher die Schuldpflicht besteht, unbestimmt ist und sich nicht mit Sicherheit ermitteln lässt, mithin wenn darüber Zweifel bestehen, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 144 III 193 E. 2.4.1 S. 197, BGE 143 III 564 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

3.8 Wie das Bundesgericht in BGE 144 III 193 E. 2.4.1 S. 197 (mit Verweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.2) betreffend eine in einem Urteil enthaltene Unterhaltsverpflichtung über die Mündigkeit hinaus festhielt, ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten Formulierung nicht mit Sicherheit ermitteln lässt.
Betreffend einen als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden gerichtlichen Vergleich stellte das Bundesgericht klar, dass der Rechtsöffnungsrichter diesen nicht gemäss Art. 18 OR auslegen darf. Er hat einzig zu prüfen, ob der gerichtliche Vergleich den Schuldner klar und endgültig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet (BGE 143 III 564 E. 4.2 und E. 4.4.4; Urteile 4A_625/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 4A_636/2023 vom 8. März 2024 E. 2; 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2; 5A_123/2021 vom 23. Juli 2021 E. 4.1.2.2). Bedarf der Vergleich der Interpretation nach Art. 18 OR, um seinen Inhalt zu bestimmen, ist die definitive Rechtsöffnung mangels Bestimmtheit des Rechtsöffnungstitels zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.5 in fine).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 3

Referenzen

BGE: 143 III 564, 144 III 193, 133 III 399, 134 III 115 mehr...

Artikel: Art. 80 SchKG, Art. 51 Abs. 4 BGG, Art. 84 SchKG, Art. 18 OR mehr...