152 I 9
Urteilskopf
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2. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Klinik B. und Mitb. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_332/2024 vom 21. Juli 2025
Regeste
Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV ; Art. 321 Ziff. 3 StGB; § 21 und 33 VRP /SZ; Nichtigkeit einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wegen schwerer Verfahrensmängel.
Streitgegenstand sowie Erwägungen der Vorinstanz (E. 3). Voraussetzungen der Nichtigkeit von Verfügungen (E. 4.1). Mängel der vorliegend angefochtenen Entbindungsverfügung (E. 4.2). Verfahrensrechtliche Einordnung der Vorgehensweise der kantonalen Gesundheitsbehörde, insbesondere des Umstands, dass die Entbindungsverfügung dem Beschwerdeführer (als Geheimnisherrn) nicht zugestellt wurde, und Bejahung des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrunds (E. 4.3). Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit des strittigen Rechtsakts (E. 4.4). Ergebnis (E. 4.5).
A. A. (Jahrgang 1999) begab sich von Ende Februar bis Anfang April 2022 in die Klinik B. in stationäre Behandlung. Während seines Klinikaufenthalts kam im Rahmen seiner Behandlung auch sein Konsum von Kinderpornografie zur Sprache.
B.a Im Mai 2022 ersuchte die Klinik B. das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz betreffend A. um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den eigenen Anwälten. Es bestehe bei A. die Gefahr des weiteren Konsums von Kinderpornografie sowie das Risiko einer Fremdgefährdung.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 entband das Amt für Gesundheit und Soziales den leitenden Psychologen der Klinik B., Dr. C., gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz und einem Rechtsanwalt von der beruflichen Schweigepflicht zwecks Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses und der Patientengeschichte von A. Das Amt verzichtete auf die vorgängige Anhörung von A. und stellte die Verfügung ausschliesslich der Klinik zu.
B.b Nachdem die Klinik B. das Amt für Gesundheit und Soziales im Juli 2022 um Ausweitung der gewährten Schweigepflichtentbindung ersucht hatte, verfügte dieses am 30. August 2022 neu. Es hob die Verfügung vom 7. Juni 2022 auf und entband Dr. C. und drei weitere Klinikangestellte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Schwyz und Luzern sowie drei Juristen und deren Hilfspersonen von der beruflichen Schweigepflicht zwecks Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses und der Patientengeschichte von A. Das Amt verzichtete erneut auf die vorgängige Anhörung von A. und stellte die Verfügung wiederum ausschliesslich der Klinik zu.
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B.c Am 7. Oktober 2022 reichte die Klinik B. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen A. Strafanzeige wegen harter Pornografie ein. Anlässlich der Einsichtnahme in die Akten der Strafuntersuchung erhielt die Rechtsvertreterin von A. am 6. Februar 2023 Kenntnis von der Schweigepflichtentbindung. Die von A. gegen die Entbindung erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab. Letzteres mit Entscheid vom 29. Mai 2024.
C. A. gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung vom 30. August 2022 festzustellen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
3. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz die am 30. August 2022 seitens des Amts für Gesundheit und Soziales verfügte Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu Recht bestätigte.
3.1 Das kantonale Gericht erwog zusammengefasst, die strittige Berufsgeheimnisentbindung richte sich nach Art. 321 Ziff. 2 StGB, was zur Folge habe, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Sodann sei die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 aufgrund der nicht erfolgten vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass ihm die besagte Verfügung nicht eröffnet wurde, weder nichtig noch aufzuheben. Beides lasse sich vielmehr gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ 234.110) rechtfertigen, namentlich mit der Gefahr der Vereitelung der angestrebten Strafuntersuchung durch die Vernichtung von Beweismitteln seitens des Beschwerdeführers. Des Weiteren sei die durch den Regierungsrat geschützte Interessenabwägung des Amts für Gesundheit und Soziales nicht rechtsfehlerhaft. Zwar bestehe ein erhebliches Interesse daran, dass sich Personen mit pädophilen Neigungen in einem geschützten Rahmen zu dieser sexuellen Präferenz äussern können. Gegen die Geheimnisentbindung spreche
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ferner, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers, der als Tischtennistrainer mit Minderjährigen arbeitet, zu einem Tätigkeitsverbot führen könnte. Der Beschwerdeführer habe indessen nicht nur vor und während des Klinikaufenthalts, sondern - wie sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2023 bestätigt habe - auch danach kinderpornografisches Material konsumiert und die ihm empfohlene fachspezifische Hilfe nicht in Anspruch genommen. Kinderpornografie basiere auf unerlaubten Handlungen mit Kindern, deren Integrität und Gesundheit es unbedingt zu schützen gelte, und der Konsum entsprechenden Materials sei zumindest ein Vergehen, sodass kein Raum für die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bagatellisierungen bleibe. Sich gegenüber einer Fachkraft zu öffnen, dürfe Strafuntersuchungen nicht ausschliessen, wenn feststehe, dass der Betroffene Hilfestellungen ablehne und weiterdelinquiere. Insgesamt bestehe - nicht zuletzt auch aufgrund diverser beim Beschwerdeführer diagnostizierter Krankheiten bzw. gesundheitlicher Probleme - eine erhöhte Gefahr, dass es zu weiterem Konsum kinderpornografischen Materials und damit zu weiteren Opfern komme. Das öffentliche Interesse an der strittigen Entbindung sei folglich relevant höher einzustufen als das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers.
3.2 Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass die vier seitens des kantonalen Amts für Gesundheit und Soziales von der beruflichen Schweigepflicht entbundenen Psychologinnen und Psychologen der Klinik B. als anerkannte Psychotherapeutinnen und -therapeuten dem Berufsgeheimnis unterstehen (vgl. Art. 27 lit. e des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 [PsyG; SR 935.81]) und dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber persönliche Angaben offenbarte, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Unbestritten ist überdies, dass auf die Entbindung der besagten Personen von der beruflichen Schweigepflicht ausschliesslich Art. 321 Ziff. 2 StGB anwendbar ist und dass sich die erfolgte Preisgabe von Berufsgeheimnissen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht auf das Anzeigerecht gemäss § 30 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2002 (GesG/SZ; SRSZ 571.110) abstützte (vgl. Art. 321 Ziff. 3 StGB; vgl. dazu E. 4.3.4 hiernach).
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung vom 30. August 2022 sei nichtig. Indem ihn das Amt für Gesundheit und Soziales vor deren Erlass nicht angehört und ihm die Verfügung überdies
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nicht eröffnet habe, habe es seine Verfahrensrechte in derart eklatanter Weise verletzt, dass Nichtigkeit vorliege.
4.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind sie nach der sog. Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel (1) besonders schwer ist, wenn er sich (2) als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und (3) die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.1; BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; BGE 145 III 436 E. 4; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 150 II 505 E. 5.1; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen mit der Sache befassten staatlichen Stellen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 137 I 273 E. 3.1); sie kann folglich auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und festgestellt werden (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; BGE 132 II 342 E. 2.1; BGE 129 I 361 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 1.2 und 4.1).
4.2.1 Erstens wurde der Beschwerdeführer nicht in das Entbindungsverfahren einbezogen, obwohl er in diesem Verfahren - als zur Anfechtung der Entbindungsverfügung legitimierter Geheimnisherr (vgl. nicht publ. E. 1.1) - bereits von Bundesrechts wegen (vgl. Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG) Parteistellung hatte (vgl. BGE 150 II 123 E. 4.1 mit Hinweisen). Es bestand für den Beschwerdeführer somit insbesondere keine Möglichkeit, sich vorgängig zur Entbindung zu äussern.
4.2.3 Drittens kann nach dem Wortlaut von Art. 321 Ziff. 2 StGB allein der "Täter", d.h. der Geheimnisträger, ein Gesuch um
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Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht stellen (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical [nachfolgend: Traité], Bd. II, 2021, Rz. 6687; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 321 StGB). Entsprechend kann die zuständige Behörde - von gewissen Ausnahmekonstellationen abgesehen (vgl. namentlich Art. 448 Abs. 2 ZGB) - eine Person nur dann vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn sie dies selber beantragt hat, und ist die Entbindungsverfügung ausschliesslich dieser Person zuzustellen. Im hier zu beurteilenden Fall ersuchte die Arbeitgeberin der Geheimnisträger beim Amt für Gesundheit und Soziales um die Entbindung der Geheimnisträger von ihrer Schweigepflicht und wurde die angefochtene Verfügung nicht den Geheimnisträgern individuell, sondern der Arbeitgeberin zugestellt, die in der Folge gegen den Beschwerdeführer (...) Strafanzeige erstattete.
4.3 Fraglich ist, ob die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 mit Blick auf die vorerwähnten Mängel als nichtig zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf die fehlende Zustellung und die fehlende Möglichkeit, am Verfahren mitzuwirken.
4.3.1 Nach einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids kein Nachteil erwachsen. Dieser Grundsatz konkretisiert das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Prinzip von Treu und Glauben sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Urteil 2C_646/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Er bedeutet nicht, dass die Unterlassung der Eröffnung in jedem Fall zur Nichtigkeit führt. Dem Schutz der Parteien ist genügend Rechnung getragen, wenn die mangelhafte Eröffnung trotzdem ihren Zweck erfüllt (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 2C_1010/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.3; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1; 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 641). Von Nichtigkeit bzw. "rechtlicher Inexistenz" wird in Praxis und Lehre hingegen dann ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; BGE 141 I 97 E. 7.1; BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Urteile 2C_160/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: VwVG,
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Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 38 VwVG; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 38 VwVG; YANNICK WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, 2024, Rz. 24). Wurde sie lediglich einzelnen, aber nicht allen Parteien eröffnet, setzt die Annahme der Nichtigkeit voraus, dass es sich bei der von der Nichteröffnung betroffenen Partei um den bzw. um einen Verfügungsadressaten handelt sowie dass dieser keine Kenntnis vom Verfahren hatte und entsprechend auch nicht daran teilnehmen konnte (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 136 III 571 E. 6.2; BGE 129 I 361 E. 2.1; Urteile 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 5.2; 6B_299/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2; 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.1; 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3.2; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3493).
4.3.2 Das Gebot, Entscheide allen direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ist ein elementarer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; 1C_47/2020 und andere vom 17. Juni 2021 E. 4.2; 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 884). Das besagte Gebot hängt zudem eng mit den in Art. 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK verbürgten Rechtsschutzgarantien zusammen (vgl. Urteil 7B_277/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3.1; Urteil des EGMR Zavodnik gegen Slowenien vom 21. Mai 2015 [Nr. 53723/13] § 71 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1, wonach der Adressat einer Verfügung von ihr Kenntnis erlangen muss, um sie sachgerecht anfechten zu können). Dies hat zur Konsequenz, dass der behördliche Verzicht darauf, eine Verfügung ihrem Adressaten zur Kenntnis zu bringen, höchstens dann zulässig sein kann, wenn hierfür eine klare formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 29a Satz 2 BV sowie Art. 36 Abs. 1 BV analog; zur sinngemässen Anwendbarkeit der Schrankenregelung nach Art. 36 BV auf Verfahrensgrundrechte BGE 151 I 285 E. 5.2; BGE 143 I 227 E. 5.1; BGE 132 I 134 E. 2.1; BGE 130 I 312 E. 4.2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 36 BV; JACQUES DUBEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, Bd. I, 2021, N. 56 f. zu Art. 36 BV; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz. 2025 f.). Liegt keine solche Rechtsgrundlage vor, ist die (bewusste)
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Nichteröffnung einer Verfügung an einen Adressaten allein schon deshalb als gravierender Verfahrensfehler zu qualifizieren.
4.3.3 Gemäss § 33 VRP/SZ ("Eröffnung") werden Verfügungen und Entscheide "Parteien und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in der Regel eingeschrieben, zugestellt" (Abs. 1); hiervon kann bei Allgemeinverfügungen sowie dann abgewichen werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt oder die Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich ist (vgl. Abs. 2). Aus dem Wortlaut dieser - Art. 29 Abs. 2 BV konkretisierenden (vgl. E. 4.3.2 hiervor) - Gesetzesbestimmung erhellt ohne weiteres, dass die vorliegend strittige Verfügung dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts zwingend hätte eröffnet werden müssen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1 betreffend § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Eine andere Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts muss als unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet werden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1). Dies gilt gerade auch mit Blick auf § 21 Abs. 3 VRP/SZ, der einzig Ausnahmen von der Anhörungspflicht der Behörden vorsieht, d.h. diese in keiner Weise dazu ermächtigt, auf die Eröffnung von Entscheiden zu verzichten. Eine Rechtsgrundlage für die Nichteröffnung der Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 an den Beschwerdeführer lag demnach nicht vor.
Abgesehen davon bewirkte die Nichtzustellung der Verfügung vom 30. August 2022 an den Beschwerdeführer - im Verbund mit seinem gänzlichen Ausschluss vom Entbindungsverfahren, in welchem ihm als Geheimnisherr die Stellung eines Verfügungsadressaten zukam (bzw. zugekommen wäre) -, dass dieser keine Möglichkeit hatte, sich vorgängig gegen die Entbindung zur Wehr zu setzen bzw. zu verhindern, dass es zur Offenbarung der ihn betreffenden Berufsgeheimnisse kommt. Der der Verfügung vom 30. August 2022 anhaftende Eröffnungsmangel erweist sich damit auf jeden Fall als besonders schwer. Der Mangel war darüber hinaus bereits bei Verfügungserlass offensichtlich, setzte sich das Amt für Gesundheit und Soziales doch gezielt über zentrale Vorgaben des Verfahrensrechts hinweg, um die Rahmenbedingungen für eine möglichst effektive Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu schaffen. Indem die dafür erforderliche Preisgabe von Berufsgeheimnissen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden schon erfolgt war, als der
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Beschwerdeführer von der Entbindung erfuhr, erwuchs ihm aus der Nichteröffnung der Entbindungsverfügung im Übrigen ein erheblicher Nachteil(vgl. E. 4.3.1 hiervor). Zwar konnte der Beschwerdeführer die Verfügung immer noch anfechten und seinen Standpunkt in die Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat und der Vorinstanz einbringen; Ziel des zuständigen Amts war es jedoch, zu verhindern, dass er dies tun kann, bevor es zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen ihn kommt. Das Vorgehen des Amts für Gesundheit und Soziales spricht somit auch unter diesem Blickwinkel für die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 30. August 2022.
4.3.4 Bedeutsam ist des Weiteren, dass der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende persönliche Informationen in besonderem Mass schützenswert sind (vgl. Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 27 ff. ZGB und Art. 5 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz [Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1]; vgl. auch Urteil des EGMR Bédat gegen Schweiz vom 29. März 2016 [Nr. 56925/08] § 76: "le plus haut degré de protection"). Behördliche Entbindungen von der Schweigepflicht sind demgemäss grundsätzlich als Eingriffe in die Privatsphäre zu qualifizieren, und umso wichtiger ist die Wahrung der Parteirechte der Betroffenen im Entbindungsverfahren (vgl. DONZALLAZ, Traité, a.a.O., Rz. 6699 f.). Zwar sieht die Rechtsordnung verschiedentlich vor, dass dem Berufsgeheimnis unterstehende Personen den Behörden gewisse der Schweigepflicht unterliegende Wahrnehmungen direkt, d.h. ohne vorgängiges Entbindungsverfahren, melden dürfen oder sogar müssen (vgl. neben § 30 Abs. 2 GesG/SZ vor allem auch Art. 314c Abs. 2 und Art. 453 Abs. 2 ZGB , jeweils i.V.m. Art. 321 Ziff. 3 StGB). Dies setzt allerdings voraus, dass eine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter besteht (in diesem Sinn DONZALLAZ, Traité, a.a.O., Rz. 6701, 6792; vgl. auch PHILIPPE MEIER, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2024, N. 22 zu Art. 314c-e ZGB ). So halten etwa auch die medizinethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) fest, dass selbst bei Personen, die sich im Straf- bzw. Massnahmenvollzug befinden, eine direkte Meldung nur erfolgen darf, "wenn das Leben oder die körperliche Integrität eines Dritten ernsthaft und akut gefährdet ist" (SAMW-Richtlinien "Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen", 2018, S. 10; vgl. zur Rechtsnatur der medizinethischen Richtlinien der SAMW: BGE 151 I 19 E. 7.3.2 mit Hinweisen).
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Im hier zu beurteilenden Fall geht es - wie gesehen (vgl. E. 3.2 hiervor) - nicht um eine sich auf § 30 Abs. 2 GesG/SZ abstützende Meldung. Auch eine andere Rechtsgrundlage, die eine Meldung zugelassen hätte, ist nicht ersichtlich. In der Sache selbst begründeten die Vorinstanzen die Nichtanhörung des Beschwerdeführers im Entbindungsverfahren und die Nichtzustellung der Entbindungsverfügung an ihn nicht mit dem Vorliegen einer konkreten Gefahr für ein hochwertiges Rechtsgut, etwa die sexuelle Integrität eines bestimmten Kindes, sondern mit der Gefahr, dass der Beschwerdeführer Beweismittel vernichtet. Zur Rechtfertigung einer derart gravierenden Gehörsverletzung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, reicht dies vor dem dargelegten verfassungs- und konventionsrechtlichen Hintergrund nicht aus.
4.3.5 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass die Nichteröffnung der Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 an den Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund setzt. Diesem liegt primär eine äusserst schwerwiegende und zudem offensichtliche Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zugrunde. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; BGE 146 III 97 E. 3.5.2; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile 1C_586/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.1; 2C_146/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 5.1; 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3) fällt in der vorliegenden Konstellation zudem von vornherein ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer nie die Möglichkeit hatte, die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 wirksam anzufechten. In Bezug auf die Nichtigkeit ergibt sich damit, dass die beiden ersten Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie - ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel (vgl. E. 4.1 hiervor) - erfüllt sind.
4.4 Als weitere Voraussetzung der Nichtigkeit darf die Annahme eines nichtigen Rechtsakts die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (vgl. E. 4.1 hiervor).
4.4.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 132 II 21 E. 3.3; grundlegend BGE 83 I 1 E. 3; vgl. ferner BGE 148 II 564 E. 7.6; YVES DONZALLAZ, La notification en droit interne suisse, 2002, N. 1137; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1098; WEBER, a.a.O., Rz. 141 f.).
BGE 152 I 9 S. 19
4.4.2 Vorliegend spricht das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers klar für die Annahme der Nichtigkeit. Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteressen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geheimnisträger im Wissen um und gestützt auf die Verfügung vom 30. August 2022 Auskunft gaben. Mit Blick auf deren Dahinfallen können sie sich daher auf den Standpunkt stellen, von einer gültigen Entbindung von der Schweigepflicht bzw. aufgrund der vermeintlich gültigen Entbindungsverfügung davon ausgegangen zu sein, rechtskonform zu handeln. Dass das zuständige Amt das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hat, ist ihnen allemal nicht anzulasten.
4.4.3 Demzufolge wird die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 30. August 2022 nicht ernsthaft gefährdet.
4.5 Die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 vermochte nach dem Gesagten mangels Eröffnung an den Beschwerdeführer keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Urteil 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5 mit Hinweisen). Sie hat mithin keine rechtliche Existenz erlangt und ist dementsprechend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig. Der Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung ist gutzuheissen. (...)