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Urteilskopf

152 III 257


27. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_844/2024 vom 16. Februar 2026

Regeste a

Art. 55 Abs. 1, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 ZPO; Auswirkung der Prozessmaximen des Kindesunterhalts auf den nachehelichen Unterhalt.
Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden nachehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Stehen allerdings tatsächliche Elemente im Streit, die nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht aber den Kindesunterhalt von Bedeutung sind, bleibt es für diese bei den aus der Verhandlungsmaxime fliessenden Grundsätzen (E. 7.1).

Regeste b

Art. 8 und 125 Abs. 1 ZGB; Behauptungs- und Beweislast für den letzten gemeinsamen Lebensstandard bei erstmaliger Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nach der zweistufig-konkreten Methode.
Der zweistufig-konkreten Methode liegt die Vermutung zugrunde, dass der aufgrund des aktuellen Bedarfs und des aktuellen Einkommens ermittelte Unterhaltsanspruch nicht über dem zuletzt gelebten ehelichen Standard liegt. Der Unterhaltsanspruch ist daher ausgehend von den aktuellen Zahlen zu ermitteln und der Nachweis, dass dieses Vorgehen zu einem höheren Lebensstandard als während des ehelichen Zusammenlebens führt, obliegt der unterhaltsverpflichteten Person (E. 7.2).

Sachverhalt ab Seite 258

BGE 152 III 257 S. 258

A.

A.a A. (Beschwerdeführer; geb. 1963) und B. (Beschwerdegegnerin; geb. 1969) heirateten 2004 in U (Deutschland). Sie sind die Eltern von C. (geb. 2005) und D. (geb. 2007). Seit dem Jahr 2006 lebt die
BGE 152 III 257 S. 259
Familie in der Schweiz. Die Eheleute trennten sich am 1. Februar 2015. Ein von A. beim Kreisgericht St. Gallen (Familiengericht) anhängig gemachtes Eheschutzverfahren wurde im Februar 2016 abgeschrieben, nachdem die Eheleute sich aussergerichtlich geeinigt hatten und das Eheschutzgesuch zurückgezogen worden war.

A.b Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 8. Januar 2018 schied das Amtsgericht Stralsund (Deutschland) die Ehe der Parteien und teilte die dem Vorsorgeausgleich unterstehenden Anwartschaften, soweit diese in Deutschland liegen. Die Teilung des in der Schweiz gelegenen Vorsorgevermögens behielt das Amtsgericht vor.

A.c Am 5. Dezember 2018 anerkannte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen den deutschen Statusentscheid über den Zivilstand und am 18. Februar 2019 klagte B. beim Kreisgericht auf dessen Ergänzung. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 ergänzte das Kreisgericht das Urteil des Amtsgerichts, wobei es namentlich die elterliche Sorge und Obhut sowie den Kindesunterhalt regelte, auf die Festlegung von nachehelichem Unterhalt verzichtete und B. verpflichtete, an den früheren Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 534'893.60 zu bezahlen.

B. Hiergegen reichte B. Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 verpflichtete dieses in Ergänzung des Urteils des Amtsgerichts A. soweit hier interessierend dazu, an B. nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'150.- von 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021, Fr. 590.- von 1. Februar 2021 bis 31. August 2021, Fr. 550.- von 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 und Fr. 1'045.- von 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 sowie aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 102'956.77 zu bezahlen.

C. A. gelangt am 5. Dezember 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei in diesbezüglicher Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, und B. sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht Fr. 326'840.23 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Am 16. September 2025 verzichtet das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 schliesst B. auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
BGE 152 III 257 S. 260
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

7.

7.1 Zum Beweisergebnis des Kantonsgerichts bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den letzten gemeinsamen Lebensstandard zahlenmässig weder behauptet noch belegt. Vielmehr habe sie sich auf Behauptungen zum Zeitraum ab 2020 beschränkt. Er macht damit (implizit) eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) geltend, der gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich zur Anwendung gelangt (BGE 147 III 301 E. 2.2). Nach diesem Grundsatz obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die Fakten des Prozesses zusammenzutragen. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, darzulegen (subjektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, anzugeben (Beweisführungslast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen zu bestreiten (Bestreitungslast; BGE 149 III 105 E. 5.1; BGE 144 III 519 E. 5.1). Gleichzeitig darf das Gericht sein Urteil grundsätzlich nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht worden sind. Was die Parteien nicht vorbringen, ist nicht zu berücksichtigen (Urteile 5A_901/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3; 4A_304/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2 [einleitend], nicht publ. in: BGE 145 III 42, aber in: AJP 2019 S. 237).
Zwar berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der zwischen den Unterhaltskategorien bestehenden Interdependenzen auch Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Festsetzung von Kindesunterhalt aufgrund der dort geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) erfahren hat (BGE 148 III 270 E. 6.4 S. 290; BGE 147 III 301 E. 2.2). Dies wirkt sich vorliegend indes nicht aus: Der Kindesunterhalt - auch er war im vorinstanzlichen Verfahren strittig - ist nicht grundsätzlich auf die gemeinsame letzte Lebenshaltung der Eltern begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person nach der Trennung verbessern, kann das Kind - bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter)
BGE 152 III 257 S. 261
Leistungsfähigkeit haben (BGE 151 III 261 E. 2.4.3; Urteile 5A_341/ 2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2, in: FamPra.ch 2024 S. 1086; 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 5.1). Auch ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass vor der Vorinstanz eine entsprechende Begrenzung des Kindesunterhalts strittig gewesen wäre. Das Kantonsgericht brauchte den Sachverhalt bezüglich des hier interessierenden letzten gemeinsamen Lebensstandards der Parteien daher nicht von Amtes wegen zu klären, womit es diesbezüglich bei den aus der Verhandlungsmaxime fliessenden Grundsätzen bleibt.

7.2

7.2.1 Die Behauptungslast folgt der objektiven Beweislast nach Art. 8 ZGB (BGE 132 III 186 E. 4 [einleitend]; Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 581). Im Streit steht die erstmalige Festsetzung des Unterhalts (vgl. vorne Bst. A.c). Die Behauptung und der Nachweis der anspruchsbegründenden Elemente obliegen damit im Grundsatz der Unterhalt ansprechenden Person, vorliegend der Beschwerdegegnerin (Urteil 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 mit Hinweisen; ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, FamPra.ch 2023 S. 873 ff., 880).

7.2.2 Die hier richtig zur Anwendung gebrachte zweistufig-konkrete Methode beruht auf der Annahme, dass während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich sämtliches Einkommen für die Lebenshaltung verwendet wurde. Die Trennung ist regelmässig mit Mehrkosten verbunden. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, dass der aufgrund des aktuellen Bedarfs und des aktuellen Einkommens ermittelte Unterhaltsanspruch nicht über dem zuletzt gelebten ehelichen Standard liegt. Diesen Standard zu überprüfen, rechtfertigt sich lediglich in Ausnahmefällen. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn während der Ehe eine Sparquote gebildet wurde oder wenn der Familie aktuell höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als während des ehelichen Zusammenlebens (vgl. zum Ganzen: Urteile 5A_615/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 5.3.2; 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.5.2, in: FamPra.ch 2025 S. 1033). Nimmt daher ein Ehegatte (in der Regel die Unterhalt ansprechende Person) nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt dies zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Grundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung,
BGE 152 III 257 S. 262
mit der in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann zu verteilen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 293 E. 4.4 mit Hinweisen).
Aus der der zweistufig-konkreten Methode zugrunde liegenden Konzeption ergibt sich damit, dass der Unterhaltsanspruch ausgehend vom aktuellen Einkommen und dem aktuellen Bedarf der Beteiligten zu bestimmen ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die so ermittelten Unterhaltsbeiträge zu einem höheren Lebensstandard als während des ehelichen Zusammenlebens führen, trägt die unterhaltsverpflichtete Person. Sie hat damit eine Sparquote oder einen tieferen Überschuss während des Zusammenlebens zu behaupten und nachzuweisen (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteile 5A_615/ 2024 vom 23. Dezember 2025 E. 5.1.4; 5A_143/2024 vom 11. September 2024 E. 6; 5A_476/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2, in: FamPra.ch 2024 S. 746).

7.3 Der Beschwerdeführer macht nicht hinreichend geltend, er habe im kantonalen Verfahren Behauptungen zum ehelichen Lebensstandard aufgestellt oder hierzu Beweismittel bezeichnet. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, einzelne Vorbringen zu seinem Einkommen vor Bundesgericht zu wiederholen oder vorzutragen, der ermittelte Überschuss sei viel zu hoch (vgl. nicht publ. E. 2.2). Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz nach dem Ausgeführten mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Folglich erweisen sich die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobenen Vorwürfe der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts sowie der fehlerhaften Ermessensausübung als unbegründet. Weshalb die Zahlen der Jahre 2020 und 2021 für die Bestimmung der Lebenshaltung während der Trennung nicht massgebend sein sollten oder dass diese qualifiziert falsch festgestellt worden wären, lässt sich der Beschwerde sodann ebenfalls nicht entnehmen (vgl. auch Urteil 5A_80/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 5.2). Unter diesen Umständen ist nicht mehr darauf einzugehen, gestützt auf welchen Zeitraum vor der Trennung die massgebende Lebenshaltung zu berechnen ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 7

Referenzen

BGE: 147 III 301, 147 III 293, 149 III 105, 144 III 519 mehr...

Artikel: Art. 55 Abs. 1, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 8 und 125 Abs. 1 ZGB, Art. 277 Abs. 1 ZPO, Art. 296 Abs. 1 ZPO