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Urteilskopf

152 IV 161


12. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.A. und Mitb. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_1141/2023 vom 12. November 2025

Regeste

Art. 183 Ziff. 2 StGB; Kindsentführung.
An BGE 141 IV 10 ist auch unter der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 301a ZGB festzuhalten (E. 2.4). Die massive Verletzung des Kindeswohls im Sinne von BGE 141 IV 10 lässt sich beim Wegzug des allein obhutsberechtigten Elternteils mit Kleinkindern ins Ausland weder mit dem Ortswechsel verbunden mit einer neuen Sprache (E. 2.5.1) noch mit der faktischen Einschränkung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils begründen (E. 2.5.2). Ebenso wenig genügt eine blosse Gefahr, dass die Interessen des Kindes aufgrund ungünstiger Umstände künftig nicht hinreichend gewahrt sein könnten (E. 2.5.3). Entscheidend war vorliegend, dass die noch personenbezogenen Kleinkinder mit der obhutsberechtigten Hauptbezugsperson ins Ausland zogen, sie folglich nicht von ihrer engsten Bezugsperson getrennt wurden und dass es den Kindern am neuen Aufenthaltsort gut ging, was gegen eine strafrechtliche Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB spricht (E. 2.5 und 2.6).

Sachverhalt ab Seite 162

BGE 152 IV 161 S. 162

A. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.A. mit Urteil vom 6. April 2022 der Entführung, qualifiziert begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 zum Nachteil ihrer Kinder B.A., C.A. und D.A., sowie des Entziehens von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 zum Nachteil von E.A., schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.- an E.A.
Die Staatsanwaltschaft führte gegen das Urteil Berufung, während A.A., E.A. sowie B.A., C.A. und D.A. Anschlussberufung erhoben.
BGE 152 IV 161 S. 163
Die Anschlussberufung von E.A. beschränkte sich auf die Höhe der Genugtuung. B.A., C.A. und D.A. beantragten in ihrer Anschlussberufung einen Freispruch von A.A. vom Vorwurf der qualifizierten Entführung.

B.

B.a Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 5. Juli 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Entziehens von Minderjährigen zum Nachteil von E.A. fest. Es erklärte A.A. der Entführung, mehrfach qualifiziert begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 zum Nachteil von B.A., C.A. und D.A., schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.A. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.- an E.A.

B.b Den Schuldsprüchen liegen im Wesentlichen folgende obergerichtliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
A.A. verbrachte ihre drei Kinder (B.A., geb. 2013; C.A., geb. 2014; und D.A., geb. 2017), über die sie die Obhut hatte und deren elterliche Sorge sie mit dem von ihr getrenntlebenden Kindsvater E.A. teilte, am 9. September 2018, ohne das Einverständnis von E.A., mit der Absicht, dort zu bleiben, nach Tunesien, wo sie während 18 Monaten (bis zum 28. Februar 2020) lebten. In Tunesien hatten die Kinder zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem Vater oder anderen Verwandten. Die Kinder wurden von A.A. in einen fremden Kulturkreis gebracht, wo sie sich zuerst nicht verständigen konnten, da sie der lokalen Sprache nicht mächtig waren.
Ab November 2018 ging A.A. einer Erwerbstätigkeit in einem Callcenter nach. Sie liess die Kinder unter der Woche, D.A. gar dauernd, daher durch ein ihnen vorher nicht bekanntes Ehepaar (F. und G.) betreuen, wobei die Kinder auch bei den Pflegeeltern übernachteten.
B.A. und C.A. waren gerne bei den Pflegeeltern. Den Kindern ging es in Tunesien grundsätzlich gut, B.A. und C.A. vermissten jedoch ihren Vater.
A.A. litt im Zeitpunkt der Ausreise an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) und war mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert. Sie hatte den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen, nachdem diese eine Gefährdungsmeldung bei der KESB gemacht hatte. Mit der Ausreise wollte sie zur Ruhe kommen. Sie wollte weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und von E.A.
BGE 152 IV 161 S. 164

C. A.A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 5. Juli 2023 sei teilweise aufzuheben und das Strafverfahren sei betreffend den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Entführung (gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StPO) einzustellen. Eventualiter sei sie von diesem Vorwurf freizusprechen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Strafverfahren zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

D. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.A., C.A. und D.A., vertreten durch Rechtsanwältin Anette Hegg als von der KESB U. mit Entscheid vom 25. August 2020 für das vorliegende Strafverfahren ernannte Kollisionsbeiständin im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB, stellen in ihrer Stellungnahme den Antrag, die Beschwerde von A.A. sei gutzuheissen und diese sei vom Vorwurf der Entführung freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. A.A. reichte eine Replik ein.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Den Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

2.2 Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers, d.h. der urteils- oder widerstandsunfähigen Person bzw. des Kindes (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4; Urteile 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3.1 und 2.6; 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen
BGE 152 IV 161 S. 165
gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (zum Ganzen: BGE 141 IV 10 E. 4.5.2; Urteile 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_ 844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1). Die Entführung von Urteilsunfähigen, Widerstandsunfähigen oder Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, verlangt für die Verbringung an einen anderen Ort kein besonderes Tatmittel (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2).

2.3

2.3.1 Das Bundesgericht verneinte im BGE 118 IV 61 eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB, wenn der Täter die Machtposition bereits vor dem Ortswechsel aufgrund anderer Umstände innehatte und die bereits bestehende Machtposition durch das Verbringen an einen anderen Ort nicht erheblich verstärkt wurde (vgl. BGE 118 IV 61 E. 3a). Es erwog, der Schutz der Freiheit des Kindes bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes unterliege den sich aus der elterlichen Gewalt ergebenden Einschränkungen (vgl. BGE 118 IV 61 E. 3b). Sei die elterliche Gewalt lediglich faktisch durch die Obhut der Obhutsberechtigten eingeschränkt, könne für die betroffenen Kinder das geschützte Rechtsgut ihrer Freiheit nicht wesentlich eingeschränkt sein, weil sie nach wie vor dem (Mit-)Inhaber der elterlichen Gewalt zu Gehorsam verpflichtet seien und es für sie grundsätzlich keine Rolle spiele, von welchem der beiden Elternteile ihr Aufenthaltsort bestimmt werde; dies gelte jedenfalls so lange, als dies mit der im Interesse des Kindes ausgeübten elterlichen Gewalt vereinbar und damit zu dessen Wohl sei. Widersprüchlich wäre es, einerseits vom Willen des Kindes abzusehen und andererseits denjenigen wegen eines Deliktes gegen die Freiheit der Willensentschliessung zu bestrafen, der ermächtigt sei, gerade diesen Willen zu bilden (BGE 118 IV 61 E. 3c). Im BGE 118 IV 61 zu beurteilen war das Verhalten des mit der Kindsmutter verheirateten Kindsvaters, der gemäss der damals geltenden Bestimmung von aArt. 297 Abs. 1 ZGB Mitinhaber der elterlichen Gewalt (seit 1. Januar 2000 "elterliche Sorge") war, dem aufgrund einer privaten Trennungsvereinbarung jedoch lediglich ein Besuchsrecht zustand. Der Kindsvater holte seine Kleinkinder bei der Mutter für einen Wochenendbesuch ab und brachte sie dieser erst nach einer sechswöchigen Reise durch Europa zurück. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Entführung. Es berücksichtigte dabei, dass der Kindsvater die Kinder gut behandelte, diese nach ihrer Rückkehr wohlauf waren, ihnen körperlich nichts fehlte und sie nach Angabe der Kindsmutter lediglich "den
BGE 152 IV 161 S. 166
langen Ferienaufenthalt psychisch verarbeiten mussten" (BGE 118 IV 61 E. 3d).

2.3.2 Im BGE 126 IV 221 bestätigte das Bundesgericht den Grundsatz, wonach sich der (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar machen kann (BGE 126 IV 221 E. 1b mit Verweis auf BGE 118 IV 61). Es kam auf BGE 118 IV 61 jedoch insofern zurück, als dieser Grundsatz ohne Ausnahmen gelten soll, d.h. auch dann, wenn der Ortswechsel mit dem Kindeswohl unvereinbar ist. Es begründete dies damit, das Wohl des Kindes sei beim Entführungstatbestand kein ausschlaggebendes Kriterium. Je nach Fall sei zudem sehr schwer festzustellen, ob sich ein Wechsel des Aufenthaltsorts mit dem Wohle des Kindes vertrage oder nicht. Eine Entführung der eigenen Kinder komme nur in Betracht, wenn das Obhutsrecht einem Elternteil allein zugeteilt werde. Alsdann sei der andere Elternteil nicht mehr berechtigt, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (BGE 126 IV 221 E. 1b; siehe dazu auch BGE 141 IV 10 E. 4.5.4). Es wies darauf hin, dass das Verhalten des Mitinhabers der Obhut unter den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB fallen (BGE 126 IV 221 E. 1c/aa) und bei einem Verstoss gegen das Kindeswohl überdies der Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB erfüllt sein kann (BGE 126 IV 221 E. 1c/bb).

2.3.3 Im BGE 141 IV 10 bestätigte das Bundesgericht erneut, dass der Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begehen kann (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5). Es relativierte BGE 126 IV 221 allerdings insofern, als Konstellationen denkbar seien, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreife, dass sie strafrechtlich relevant werde. In diesen Ausnahmefällen lasse sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls lägen (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5).
BGE 141 IV 10 betraf einen Kindsvater, der seine damals 3½- und 5-jährigen Söhne, die nach der Trennung der Eltern bei ihrer Mutter lebten, an einen unbekannten Ort in Nigeria und zu ihnen nicht
BGE 152 IV 161 S. 167
näher bekannten Personen verbrachte, wo sie nach der Verhaftung ihres Vaters auch ohne diesen aufwachsen mussten. Das Bundesgericht bejahte insbesondere angesichts der Trennung der Kinder von ihrer Mutter, bei der sie bis dahin ununterbrochen gelebt hatten, eine unter den Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB fallende eklatante Verletzung der Interessen und des Wohls der Kinder (BGE 141 IV 10 E. 4.5.6). Es relativierte im BGE 141 IV 10 seine frühere Rechtsprechung BGE 126 IV 221, in welchem es noch die Auffassung vertrat, das Wohl des Kindes sei beim Entführungstatbestand kein ausschlaggebendes Kriterium (oben E. 2.3.2), nicht jedoch BGE 118 IV 61, in welchem es den Kindsvater vom Vorwurf der Entführung freisprach, weil dieser die Kinder gut behandelte und es den Kindern insgesamt gut ging (oben E. 2.3.1). Es betonte zudem, dass auch unter der neuen Rechtsprechung geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, nicht genügen (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit Verweis auf BGE 136 III 353 E. 3.3).

2.4

2.4.1 BGE 141 IV 10 erging unter den bis zum 30.?Juni 2014 geltenden kindesrechtlichen Bestimmungen des ZGB, die keine spezifische Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts enthielten. Die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen, wurde vielmehr als Kerngehalt des Obhutsrechts angesehen, welches seinerseits Bestandteil der elterlichen Sorge war (BGE 136 III 353 E.?3.2; BGE 128 III 9 E. 4a mit weiteren Hinweisen; URS PETER MÖCKLI, Die Relocation von Kindern, ZSR 136/2017 II S. 229 ff., S. 265 f.). Der alleinige Inhaber des Obhutsrechts durfte mit dem Kind in der Regel, d.h. unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (z.B. Wegzug ohne plausible Gründe bzw. ausschliesslich zur Vereitelung von Kontakten zwischen Kind und anderem Elternteil), daher ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen (BGE 136 III 353 E. 3.2 und 3.3). Der grösseren Distanz war mit einer darauf zugeschnittenen Regelung des Besuchsrechts des anderen Elternteils Rechnung zu tragen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Bei einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls konnte die Vormundschaftsbehörde oder das mit den Kinderbelangen befasste Gericht den Wegzug mit einer Weisung untersagen. Das Bundesgericht stellte diesbezüglich jedoch klar, dass anfängliche Integrations- und/oder sprachliche Schwierigkeiten in aller Regel
BGE 152 IV 161 S. 168
keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls begründen; diese seien in mehr oder weniger grossem Umfang einem jeden Wechsel des Wohnortes inhärent und würden in weitgehend gleicher Weise auch dann auftreten, wenn nicht nur der Obhutsberechtigte, sondern einvernehmlich die ganze Familie wegzöge. Eine Wohnsitzfixierung bei eingeschulten Kindern widerspräche der sozialen Wirklichkeit. Auch stelle die faktische Erschwerung der Besuchsrechtsausübung bei grösserer Distanz für sich allein keinen Grund dar, dem getrennten und allein obhutsberechtigten Ehegatten den Wegzug ins Ausland zu verbieten, jedenfalls dann nicht, wenn mit dem anderen Elternteil weiterhin ein persönlicher Verkehr möglich bleibe und der Wegzug auf sachlichen Gründen beruhe, da es nicht angehen würde, dem die ganzen Erziehungslasten tragenden Elternteil selbst für den Normalfall eine faktische Residenzpflicht in der Nähe des bloss besuchsberechtigten Elternteils aufzuerlegen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Die rein faktische Erschwerung der Besuchsrechtsausübung durch den (zulässigen) Wegzug des alleinigen Obhutsinhabers fiel zudem nicht unter den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen von Art. 220 StGB (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4).

2.4.2 Am 1. Juli 2014 sind die revidierten Bestimmungen des ZGB über die elterliche Sorge in Kraft getreten (AS 2014 357). Seither ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sodann umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich - losgelöst vom Sorgerecht - daher auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Lehre). Im Zuge der Revision der Bestimmungen des ZGB über die elterliche Sorge per 1. Juli 2014 wurde auch der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB angepasst (vgl. MÖCKLI, a.a.O., S. 91 ff.).

2.4.3 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies gemäss der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Bestimmung von Art. 301a Abs. 2 ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel
BGE 152 IV 161 S. 169
des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (lit. b). Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren (Art. 301a Abs. 3 ZGB). Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will (Art. 301a Abs. 4 ZGB). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB).
Anders als noch der bundesrätliche Gesetzesentwurf, der nicht nur den Umzug des Kindes, sondern auch den eines Elternteils für zustimmungsbedürftig erklärte, sieht die vom Parlament verabschiedete Fassung von Art. 301a Abs. 2 ZGB in den unter lit. a (Wegzug ins Ausland) und lit. b (Umzug im Inland mit erheblichen Auswirkungen) erwähnten Fällen ein Zustimmungserfordernis lediglich noch für den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes vor. Damit schwenkte das Parlament auf die "Niederlassungsfreiheit-Konzeption" um, während der bundesrätliche Entwurf noch die "Kindeswohl-Konzeption" vor Augen hatte (ausführlich dazu: MÖCKLI, a.a.O., S. 248 ff., insb. S. 252 f., und S. 267 ff.; siehe auch BGE 142 III 481 E. 2.4). Mit den auf der "Niederlassungsfreiheit-Konzeption" beruhenden Bestimmungen von Art. 301a Abs. 2-5 ZGB wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Schweiz aufgrund einer "faktischen Residenzpflicht" zu einem "Müttergefängnis" verkommt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.5).

2.4.4 Mit der Frage, nach welchen Grundsätzen über die Wegzugsbewilligung im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB durch das Gericht oder die zuständige Behörde zu entscheiden ist, befasste sich das Bundesgericht im BGE 142 III 481. Danach bildet Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a Abs. 2 ZGB die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren. Es ist mithin nicht nach den - ohnehin kaum justiziablen - Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von der Prämisse auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegziehen will. Dementsprechend lautet die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre,
BGE 152 IV 161 S. 170
wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 481 E. 2.5 und 2.6, bestätigt in: BGE 142 III 502 E. 2.5). Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten; abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (BGE 142 III 481 E. 2.7, bestätigt in: BGE 142 III 498 E. 4.4).
War der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), ist es nach der Rechtsprechung tendenziell zum besseren Wohl der Kinder, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil - welche ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen - bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Dem wegzugswilligen Elternteil, der die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, ist die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel daher zu bewilligen (zum Ganzen: BGE 142 III 481 E. 2.7). Sind keine plausiblen Gründe ersichtlich und zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen ist. Auch in solchen Konstellationen setzt die Umteilung der Kinder an den anderen Elternteil jedoch voraus, dass dieser
BGE 152 IV 161 S. 171
erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann (BGE 142 III 481 E. 2.7).
Im BGE 144 III 469 fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Art. 301a Abs. 2 ZGB dahingehend zusammen, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umgebungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (BGE 144 III 469 E. 4.1 mit Hinweisen).
Art. 301a ZGB wurde vom Gesetzgeber zivilrechtlich bewusst sanktionslos ausgestaltet (BGE 149 III 81 E. 2.4.1; BGE 144 III 10 E. 5). Eine Obhutsumteilung setzt daher auch im Falle einer Verletzung von Art. 301a Abs. 2 ZGB voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Umstände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind auch tatsächlich betreuen kann und will (BGE 144 III 10 E. 5 mit Hinweis).

2.4.5 An der zu Art. 183 Ziff. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der neuen Bestimmung von Art. 301a ZGB festzuhalten. Zwar ergibt sich die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr aus dem Obhutsrecht, sondern aus der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Für die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bedarf es seit dem 1. Juli 2014 daher der Zustimmung des Mitinhabers der elterlichen Sorge oder einer Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Weiterhin gilt jedoch, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar macht. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreift (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5). Ob dies angesichts der Regelung von Art. 301a Abs. 1 ZGB auch für den nicht obhutsberechtigten Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt, kann vorliegend offenbleiben.
Alleine mit dem Verstoss gegen das in Art. 301a Abs. 2 ZGB verankerte Zustimmungserfordernis lässt sich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begründen, da dies einem Schuldspruch
BGE 152 IV 161 S. 172
aus rein formellen Gründen gleichkäme, unabhängig davon, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder ins Ausland zu erteilen gewesen wäre. Nach der zu Art. 301a Abs. 2 ZGB ergangenen Rechtsprechung ist dem Alleininhaber der elterlichen Obhut der Wegzug mit den Kindern ins Ausland mangels sinnvoller Alternativen zu bewilligen, dies auch dann, wenn damit das Besuchsrecht des anderen Elternteils je nach Distanz zum neuen Aufenthaltsort der Kinder zwangsläufig eingeschränkt wird (vgl. oben E. 2.4.4). Es ist nicht am Strafrichter darüber zu befinden, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder - rein hypothetisch - zu erteilen gewesen wäre, nachdem Verstösse gegen Art. 301a Abs. 2 ZGB zivilrechtlich sanktionslos bleiben (vgl. oben E. 2.4.4).

2.5

2.5.1 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass BGE 141 IV 10 und die von der Vorinstanz zitierten weiteren Präjudizien (vgl. Urteile 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2) Konstellationen betrafen, in denen Kleinkinder der obhutsberechtigten Hauptbezugsperson entzogen wurden; die gemäss BGE 141 IV 10 erforderliche massive Verletzung des Kindeswohls wurde im Wesentlichen mit dem Kontaktabbruch bzw. der Trennung von der Hauptbezugsperson begründet.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Kinder befanden sich in der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um ihre Hauptbezugsperson handelte, während dem Kindsvater lediglich ein Besuchsrecht zustand. Die Vorinstanz stellt zudem verbindlich fest, den Kindern sei es in Tunesien gut gegangen. Sie haben in Tunesien Arabisch gelernt. Die Aussagen von B.A. und C.A. lassen keinen Zweifel daran, dass es ihnen in Tunesien, und insbesondere auch bei den Pflegeeltern, gefiel. Die Kinder der Beschwerdeführerin befanden sich in einem noch personenbezogenen, anpassungsfähigen Alter. Einen Ortswechsel verbunden mit einer neuen Sprache müssen zahlreiche Kinder hinnehmen. Darin liegt nach der Rechtsprechung keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; oben E. 2.4.1). Ebenso wenig verstösst eine Fremdbetreuung von Kindern per se gegen das Kindeswohl. Eine massive Verletzung der Interessen der Kinder im Sinne von BGE 141 IV 10 ist vorliegend daher nicht auszumachen.

2.5.2 Dass ein Wegzug der Kinder mit der Beschwerdeführerin ins Ausland gestützt auf Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB zu bewilligen
BGE 152 IV 161 S. 173
gewesen wäre, erscheint angesichts des noch jungen, personenbezogenen Alters der Kinder und der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Hauptbezugsperson und Alleininhaberin der elterlichen Obhut handelte, nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine faktische Einschränkung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils ist nach der Rechtsprechung in solchen Fällen hinzunehmen und indirekt Ausfluss der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit des die Kinder betreuenden Elternteils. Zivilrechtlich ist im Rahmen von Art. 301a Abs. 2 ZGB daher nicht danach zu fragen, ob die Kinder mit ihrer obhutsberechtigten Mutter am bisherigen Wohnort in der Schweiz besser aufgehoben gewesen wären, sondern lediglich, ob ausgehend von der Prämisse des Wegzugs der Mutter eine Umteilung der Obhut an den Kindsvater vorzunehmen gewesen wäre (vgl. oben E. 2.4.4). Gleiches muss für die Beurteilung der angeklagten Entführung gelten, weshalb sich die gemäss BGE 141 IV 10 erforderliche massive Verletzung des Kindeswohls entgegen der Vorinstanz auch nicht mit der durch den Ortswechsel verbundenen faktischen Einschränkung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Kindsvaters begründen lässt. Zwar ist zu betonen, dass gemäss kinderpsychologischer Erkenntnis die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (siehe BGE 142 III 481 E. 2.8, BGE 142 III 1 E. 3.4; BGE 131 III 209 E. 4; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann wären gerade bei Kleinkindern eigentlich häufige und kurze Besuchsintervalle ideal (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8). Dass in dieser Hinsicht oft kein Idealzustand erreicht wird, wenn sich die obhutsberechtigte Hauptbezugsperson der Kinder im Ausland niederlassen will, hat der Gesetzgeber mit der auf der "Niederlassungsfreiheit-Konzeption" beruhenden Bestimmung von Art. 301a ZGB jedoch bewusst hingenommen (vgl. dazu BGE 142 III 481 E. 2.8 sowie oben E. 2.4.3).

2.5.3 Die Vorinstanz übersieht weiter, dass es sich bei Art. 183 StGB um ein Verletzungsdelikt handelt. Erforderlich ist gemäss BGE 141 IV 10 ein massiver Eingriff bzw. eine eklatante Verletzung der Interessen und des Wohls des Kindes (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 und 4.5.6). Geringfügige Beeinträchtigungen der Kindesinteressen, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5), ebenso wenig eine blosse Gefahr, dass die Interessen des Kindes aufgrund ungünstiger Umstände künftig nicht hinreichend gewahrt sein könnten. Die
BGE 152 IV 161 S. 174
weiteren von der Vorinstanz erwähnten Umstände (knappe finanzielle Verhältnisse, keine Aufenthaltsbewilligung, keine Krankenkasse, Kennenlernen der Pflegeeltern über Facebook, kurze Eingewöhnungsphase bei den Pflegeeltern, kein mit dem Rudolf Steiner-Kindergarten vergleichbares Angebot) sind für die Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführerin der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar machte, daher unbeachtlich, nachdem es den Kindern in Tunesien insgesamt gut ging. Die Vorinstanz übergeht zudem, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz jederzeit möglich war.

2.5.4 Der Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB knüpft an einen Ortswechsel an bzw. an die sich aus dem Ortswechsel ergebende Machtposition über das Kind (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4; BGE 118 IV 61 E. 2b und 3a; Urteile 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Für die Qualifikation als Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB ebenfalls irrelevant ist daher, dass die Beschwerdeführerin den neuen Aufenthaltsort der Kinder gegenüber dem Kindsvater geheim hielt, dieser seine Kinder am neuen Aufenthaltsort folglich nicht besuchen konnte und die Beschwerdeführerin ihren Kindern, insbesondere ihrer ältesten Tochter, auch nicht ermöglichte, den Kontakt zu ihrem Vater und der Grossmutter von Tunesien aus über elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Der Kontaktabbruch zur Grossmutter war weiter keine Folge der Ausreise, da dieser gemäss dem angefochtenen Entscheid bereits vor der Ausreise nach Tunesien stattfand. Grosseltern haben nach schweizerischem Recht zudem nur ausnahmsweise einen durchsetzbaren Anspruch auf persönlichen Kontakt zu ihren Grosskindern (vgl. Art. 274a Abs. 1 ZGB). Eine solche Ausnahme bejahte die Rechtsprechung beim Tod eines Elternteils zwecks Aufrechterhaltung des Kontakts bzw. der Erinnerungen an dessen Familie, nicht jedoch beim blossen Abbruch des Kontakts des Elternteils zu seinen eigenen Eltern (vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1; Urteil 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4).

2.6 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher (qualifizierter) Entführung verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht. Entscheidend ist vorliegend, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die obhutsberechtigte Hauptbezugsperson der Kinder handelte, die noch personenbezogenen Kleinkinder folglich nicht von ihrer
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engsten Bezugsperson getrennt wurden, dass es den Kindern in Tunesien gut ging und die Beschwerdeführerin trotz der von der Vorinstanz festgestellten Überforderung und trotz der im Zeitpunkt des Wegzugs möglicherweise berechtigten Sorge um das Wohl der Kinder den Beweis erbracht hat, dass sie in der Lage war, für diese zu sorgen, was gegen eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB spricht. Offenbleiben kann, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ; SR 0.211.230.02) fällt bzw. ob zivilrechtlich eine Entführung im Sinne des HKÜ vorliegt, da sich der Begriff der Kindsentführung des HKÜ nicht zwingend mit der strafrechtlichen Definition einer Kindsentführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB deckt.
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Entführung ist daher aufzuheben. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Qualifikationsmerkmal von Art. 184 Abs. 4 StGB und zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Diese ist vom Vorwurf der Entführung freizusprechen, wobei diesbezüglich ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts ergehen kann (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im Übrigen ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Strafe für den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB neu festzusetzen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 141 IV 10, 118 IV 61, 142 III 481, 126 IV 221 mehr...

Artikel: Art. 183 Ziff. 2 StGB, Art. 301a Abs. 2 ZGB, Art. 301a ZGB, Art. 220 StGB mehr...