Urteilskopf
152 IV 185
14. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen)
7B_1283/2025 vom 9. Februar 2026
Regeste
Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO; ernsthafte Erwartung der Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion als Voraussetzung für Sicherheitshaft im Nachverfahren.
Sicherheitshaft nach Art. 364a StPO setzt unter anderem voraus, dass im selbständigen nachträglichen Verfahren mit einer hinreichend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Abs. 1 lit. a). Die frühere bundesgerichtliche Praxis, wonach eine Anordnung bloss nicht ausgeschlossen sein durfte, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar (E. 2.4).
A. Das damalige Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte A., geboren 1981, am 21. November 2000 wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) zu 24 Monaten Gefängnis, abzüglich 155 Tage Untersuchungshaft. Es schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme für Rauschgiftsüchtige (aArt. 44 Ziff. 1 und 6 StGB) auf. Nachdem diese Massnahme 2002 als unzweckmässig eingestellt worden war, ordnete das Obergericht des Kantons Bern am 24. Oktober 2002 die Verwahrung gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. aArt. 44 Ziff. 3 StGB an. Am 13. Dezember 2007 entschied es, diese als neurechtliche Verwahrung nach
Art. 64 StGB weiterzuführen.
B.a Am 23. Juni 2023 hob das Regionalgericht Bern-Mittelland die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach
Art. 59 StGB bis zum 30. Juni 2027 an. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) hoben mit Verfügung vom 19. September 2025 diese stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf (
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B.b Die BVD verfügten am 21. Oktober 2025 die Festnahme von A. und beantragten dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Nachverfahren. Am 22. Oktober 2025 stellten sie beim Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag, A. sei in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 i.V.m.
Art. 64 StGB zu verwahren, eventualiter sei eine ambulante Behandlung nach
Art. 63 StGB anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 23. Oktober 2025 für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft an.
B.c Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 24. November 2025 ab.
C. A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
BGE 152 IV 185 S. 187
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die BVD liessen sich nicht vernehmen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
2.4.1 Dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts liegt grundsätzlich ein rechtskräftiges Urteil zugrunde (vgl.
Art. 363 Abs. 1 StPO). Für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Hinblick auf einen solchen selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts ist deshalb ein dringender Tatverdacht (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) nicht zu prüfen (
BGE 150 IV 38 E. 2.2;
BGE 137 IV 333 E. 2.3.1). Indes muss nach
Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO im Sinne einer allgemeinen Haftvoraussetzung ernsthaft zu erwarten sein, dass gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird. Dazu treten die besonderen Haftgründe der Flucht- und/oder Wiederholungsgefahr nach Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 StPO analog zur strafprozessualen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [...], BBl 2019 6765 zu
Art. 364a StPO).
2.4.2 Mit
Art. 364a und Art. 364b StPO sollte die bisherige bundesgerichtliche Praxis zur Sicherheitshaft im Nachverfahren im Gesetz verankert werden, weil die fehlende explizite Regelung angesichts der Eingriffsschwere dieser Zwangsmassnahme rechtsstaatlich bedenklich erschien (vgl. BBl 2019 6766 zu
Art. 364b StPO;
BGE 146 I 115 E. 2.3; Urteil des EGMR
I.L. gegen Schweiz vom 3. Dezember 2019, Nr. 72939/16). Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung muss mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass gegen die verurteilte Person im Nachverfahren nach
Art. 363 ff. StPO (erneut) ein Freiheitsentzug angeordnet wird (
BGE 150 IV 38 E. 4.3.3 und 4.6;
BGE 137 IV 333 E. 2.3.1).
2.4.3 Vor der Einführung einer expliziten gesetzlichen Grundlage in
Art. 364a StPO hat es das Bundesgericht für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft vereinzelt genügen lassen, dass eine freiheitsentziehende Sanktion "nicht von vornherein ausgeschlossen" erschien (so Urteile 6B_850/2015 / 6B_942/2015 vom
BGE 152 IV 185 S. 188
8. Oktober 2015 E. 4.4; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.8). Wie HEER/BERNARD/STUDER (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu
Art. 364a StPO) zu Recht kritisieren, lässt sich diese Rechtsprechung allerdings bereits mit dem Wortlaut von
Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO, der eine "ernsthafte Erwartung" voraussetzt, nicht mehr in Einklang bringen. Diese allgemeine Haftvoraussetzung dient auch der Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsprinzips (
Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Urteil 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 6.3). Auch in dieser Hinsicht lässt sich der mit der Sicherheitshaft einhergehende schwere Grundrechtseingriff nur rechtfertigen, wenn mit einer hinreichend erheblichen Wahrscheinlichkeit eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wird. Dafür spricht ferner ein Vergleich mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft während des laufenden Strafverfahrens (
Art. 221 Abs. 1 und 1 bis StPO): Dort ist (neben einem besonderen Haftgrund) ein dringender Tatverdacht und damit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung verlangt (vgl.
BGE 150 IV 239 E. 3.2), um die eingriffsintensive Zwangsmassnahme als "ultima ratio" zu rechtfertigen.
2.4.4 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 62c Abs. 3, 4 oder 6 StGB sind im Haftprüfungsverfahren - gleich wie die Schuldfrage bei der Prüfung eines dringenden Tatverdachts (vgl.
BGE 150 IV 239 E. 3.2;
BGE 143 IV 316 E. 3.1,
BGE 143 IV 330 E. 2.1; je mit Hinweisen) - nicht umfassend zu beurteilen. Jedoch ist zu prüfen, ob im Nachverfahren mit einer hinreichend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme angeordnet werden wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und einzelnen älteren Urteilen des Bundesgerichts genügt es für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft daher nicht, wenn ein solcher Vollzug lediglich nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.