Urteilskopf
152 IV 242
18. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (Beschwerde in Strafsachen)
7B_760/2023 vom 4. Februar 2026
Regeste
Art. 9 und 350 StPO; Abweichung vom ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad eines Betäubungsmittels.
Legt das Sachgericht seinem Schuldspruch einen höheren als den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad zugrunde, verletzt es den Anklagegrundsatz (E. 2).
A.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wirft A. unter anderem vor, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten 4,62-4,95 g reines Kokain an B. (14-15 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,65-3,3 g reines Kokain an C. (5-10 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,65-2,31 g reines Kokain an D. (5-7 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,15 g reines Kokain an E. (3,5 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 2,64-2,97 g reines Kokain an F. (8-9 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 2,64 g reines Kokain an G. (8 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 3,3-3,96 g reines Kokain an H. (10-12 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 0,33 g reines Kokain an I. (1 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 0,39-0,46 g reines Kokain an J. (1,2-1,4 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %) sowie 0,49 g reines Kokain an K. (1,5 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %) abgegeben zu haben.
A.b Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms sprach A. mit Urteil vom 26. August 2022 namentlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (
Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie
Art. 19a Ziff. 1 BetmG; SR 812.121) schuldig.
B. A. focht das Urteil des Kreisgerichts in Teilen an. Mit Urteil vom 30. März 2023 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung von A. grossmehrheitlich ab. Das Kantonsgericht hält insbesondere für erstellt, dass A. mindestens 35,85 g reines Kokain in Verkehr gebracht hat.
C. A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts teilweise aufzuheben und ihn namentlich vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und
Art. 19a Ziff. 1 BetmGBGE 152 IV 242 S. 244
schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A. stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.1 Er moniert zusammengefasst, dem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein Reinheitsgrad von 68,3 % zugrunde. In der Anklage werde indes ein Reinheitsgrad von 33 % genannt. Der Reinheitsgrad bilde Teil des Sachverhalts. Das Sachgericht sei deshalb an den in der Anklage genannten Reinheitsgrad von 33 % gebunden. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletze
Art. 9 StPO.
2.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, es habe kein Kokain sichergestellt werden können. Der tatsächliche Reinheitsgrad der Droge habe daher nicht ermittelt und in der Anklage aufgeführt werden können bzw. müssen. In Fällen der Weitergabe von Betäubungsmitteln zählten die einzelnen Abgabehandlungen und die abgegebene Gesamtmenge der reinen Substanz zum wesentlichen Sachverhalt. Diese Aspekte müssten hinreichend genau umschrieben sein, damit die beschuldigte Person wisse, was ihr vorgeworfen werde, und sich angemessen verteidigen könne. Je deutlicher der Grenzwert zum qualifizierten Delikt überschritten werde, desto weniger wichtig sei aber die exakte Menge und der Reinheitsgrad der abgegebenen Betäubungsmittel. Beruhe ein Sachverhalts- oder Berechnungselement
BGE 152 IV 242 S. 245
nicht auf tatsächlichen Ermittlungsergebnissen und müsse daher in der Anklage überhaupt nicht aufgeführt werden, könne es auch keine Begrenzungswirkung entfalten. Diese komme vielmehr der in der Anklage enthaltenen Angabe von insgesamt 38,58-42,6 g reinem Kokain zu. Dieser Rahmen werde eingehalten, weshalb der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei.
2.3 Nach dem in
Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 StPO und
Art. 325 StPO;
Art. 29 Abs. 2 BV sowie
Art. 32 Abs. 2 BV;
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und
Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion;
BGE 149 IV 128 E. 1.2;
BGE 144 I 234 E. 5.6.1;
BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies bedingt eine zureichende, das heisst möglichst kurze, aber genaue (
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (
BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl.
BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (
Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
BGE 152 IV 242 S. 246
2.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.
2.4.1 Anders als in den von der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesgerichts (Urteile 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018; 6B_676/2013 vom 28. April 2014) fehlt im vorliegenden Fall die Angabe des Reinheitsgrads in der Anklage nicht gänzlich. Die Staatsanwaltschaft hat ihrer Anklage im Gegenteil ausdrücklich einen bestimmten - deutlich unter dem statistischen Mittelwert gemäss Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) liegenden - Reinheitsgrad zugrunde gelegt. Es kann daher in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht ohne Weiteres von einer (implizit angeklagten) mittleren Qualität ausgegangen werden. Vielmehr stellt sich namentlich mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion bzw. das Immutabilitätsprinzip die Frage, ob eine Anpassung des angeklagten Reinheitsgrads nach oben zulässig ist.
2.4.2 Im vorliegenden Kontext ist zunächst zu prüfen, ob die Bestimmung des Reinheitsgrads - insbesondere dann, wenn er geschätzt werden muss - zur Sachverhaltsfeststellung oder zur rechtlichen Würdigung gehört. Nur in ersterem Fall kommt eine Bindung des Sachgerichts an den angeklagten Reinheitsgrad überhaupt in Betracht (vgl.
Art. 350 Abs. 1 StPO).
Können die Betäubungsmittel sichergestellt werden, ist der Reinheitsgrad - regelmässig unter Beizug einer sachverständigen Person (vgl. Art. 182 ff. StPO) - durch eine chemische Analyse in einem Labor zu bestimmen (vgl. GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar [...], 2016, N. 870 zu Art. 19 BetmG; HANS MAURER, in: StGB, JStG, Kommentar 2022, N. 41a zu Art. 19 BetmG). Die Bestimmung des Reinheitsgrads ist bei sichergestellten Betäubungsmitteln mithin Teil der Sachverhaltsfeststellung.
Wenn die in Umlauf gesetzten Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt und folglich keiner Analyse unterzogen werden können, ist es nach der Rechtsprechung zulässig, in Bezug auf den Reinheitsgrad auf Schätzungen abzustellen (
BGE 145 IV 312 E. 2.3; Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Dabei sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Im Rahmen der Schätzung können auch die von der SGRM erstellten jährlichen Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 2.3.3.2 mit Hinweisen). Das Sachgericht ist nicht verpflichtet,
BGE 152 IV 242 S. 247
von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes
in dubio pro reo einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen. Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Bestimmung des Reinheitsgrads auch bei nicht sichergestellten Betäubungsmitteln Teil der Beweiswürdigung und damit der Sachverhaltsfeststellung bildet.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrads - unabhängig davon, ob dieser mittels chemischer Analyse festgestellt werden kann oder geschätzt werden muss - um eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage handelt (vgl. Urteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3). Die Bestimmung des Reinheitsgrads beschlägt mit anderen Worten nicht die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).
2.4.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem Reinheitsgrad als Sachverhaltselement überhaupt eine Bedeutung zukommt und wie sich dies in der vorliegenden Konstellation auf den Anklagegrundsatz auswirkt.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten im Allgemeinen und für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Besonderen zwar allein die reine Betäubungsmittelmenge - im vorliegenden Fall die reine Kokainmenge - massgebend ist (vgl.
BGE 150 IV 213 E. 1.4;
BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Diese berechnet sich indes als Produkt aus Betäubungsmittelgemisch und Reinheitsgrad (vgl. Urteil 7B_114/2025 vom 26. Februar 2025 E. 3.3.1). Wird der beschuldigten Person in der Anklage eine Widerhandlung mit einem Betäubungsmittelgemisch vorgeworfen - was praktisch immer der Fall sein dürfte, weil Betäubungsmittel im illegalen Drogenhandel selten in reiner Form gehandelt werden (vgl.
BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; HUG-BEELI, a.a.O., N. 862 zu
Art. 19 BetmG) -, kommt dem Reinheitsgrad eine zentrale Bedeutung zu. Wird der Reinheitsgrad nach oben angepasst, erhöht sich auch die (massgebende) reine Betäubungsmittelmenge.
BGE 152 IV 242 S. 248
Der Reinheitsgrad kann weiter auch im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsgefahr im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung sein (vgl. MAURER, a.a.O., N. 41a zu
Art. 19 BetmG). Ist eine Droge besonders rein, kann dies im Hinblick auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen als Kriterium berücksichtigt werden (Gefahr der Überdosis; vgl.
BGE 145 IV 312 E. 2.1.2).
Schliesslich kann der Reinheitsgrad des Betäubungsmittels auch bei der Strafzumessung relevant sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (vgl.
BGE 122 IV 299 E. 2c).
Passt das Sachgericht den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig (vgl. Urteile 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.4.2 mit Hinweis; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2).
2.4.4 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % angeklagt. Dem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt indes ein Reinheitsgrad von 68.3 % zugrunde. Mit der Anpassung des Reinheitsgrads nach oben weicht die Vorinstanz nach dem Gesagten in massgeblicher Weise vom angeklagten Sachverhalt ab bzw. geht über diesen hinaus. Dies ist mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar und verletzt
Art. 9 StPO und
Art. 350 StPO. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat bei ihrer rechtlichen Würdigung vom angeklagten Reinheitsgrad von 33 % auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes einen direkten Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. eine Verurteilung lediglich wegen mehrfacher Widerhandlungen im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG verlangt, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. Die
BGE 152 IV 242 S. 249
Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil sind nicht erfüllt (vgl. nicht publ. E. 6.1).