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Urteilskopf

152 V 136


15. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Unia Arbeitslosenkasse gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_360/2025 vom 14. April 2026

Regeste

Art. 8 Abs. 1 AVIG; Art. 37 Abs. 3 AVIV; Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst bei verzögerter Anmeldung zum Taggeldbezug.
Art. 37 Abs. 3 AVIV ist in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 AVIG zu verstehen. Art. 37 Abs. 3 AVIV findet nur dann Anwendung, wenn rückblickend im Zeitpunkt des anrechenbaren Verdienstausfalles und bei einer hypothetischen sofortigen Anmeldung zum Leistungsbezug ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht würde. Ansonsten wäre die Voraussetzung eines anspruchsbegründenden Verdienstausfalls nicht erfüllt (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 136

BGE 152 V 136 S. 136

A. A. war ab 2008 als Chief Investment Officer bei der 2007 gegründeten Aktiengesellschaft B. LTD (seit 2024 B. LTD in
BGE 152 V 136 S. 137
Liquidation) mit Sitz in U. angestellt, wobei er bereits ab 2008 (Tagebucheintrag) mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen war. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2023. Ab 4. Oktober 2023 (Tagebucheintrag) war A. dennoch als Einzelzeichnungsberechtigter der B. LTD im Handelsregister eingetragen. Am 8. März 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 13. März 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2024. Mit Verfügung vom 10. April 2024 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung von A. Am 5. Juli 2024 (Tagebucheintrag) wurde die Zeichnungsberechtigung von A. im Handelsregister gelöscht. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 stellte die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass ab 8. März 2024 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung und nach Aufgabe derselben am 5. Juli 2024 mangels Lohnzahlungen und damit mangels versicherten Verdienstes kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Am 2. Oktober 2024 hob die Unia Arbeitslosenkasse diesen Entscheid innert laufender Rechtsmittelfrist auf. Nach ergänzenden Abklärungen verneinte sie erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. März 2024. Sie bejahte aber einen Taggeldanspruch ab 5. Juli 2024 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 1'581.-, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Einspracheentscheid vom 28. November 2024).

B. Die dagegen von A. geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Mai 2025 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 28. November 2024 auf und stellte fest, dass A. ab 5. Juli 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 9'487.- habe, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.

C. Die Unia Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils vom 15. Mai 2025 und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. November 2024. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
BGE 152 V 136 S. 138
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Es steht fest, dass der Beschwerdegegner die Anspruchsvoraussetzungen ab 5. Juli 2024 erfüllt, womit die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte demnach vom 5. Juli 2022 bis 4. Juli 2024 (nicht publ. E. 2.4). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner gemäss der Feststellung der Vorinstanz zwölf Beitragsmonate im Sinne von Art. 37 Abs. 3 AVIV (SR 837.02) aufweist. Zu klären gilt es somit einzig die Frage, ob Art. 37 Abs. 3 AVIV nur dann zum Zuge kommt, wenn im Zeitpunkt des anrechenbaren Verdienstausfalles und bei hypothetischer sofortiger Anmeldung zum Leistungsbezug der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht worden wäre.

4.2 Art. 37 Abs. 3 AVIV bezieht sich auf den Bemessungszeitraum bei verzögerter Anmeldung zum Taggeldbezug. Gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. C22 des SECO ist ein Verdienstausfall anrechenbar, wenn er anspruchsbegründend ist. Die Arbeitslosenentschädigung, die sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes richtet, darf ferner nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risikos verwendet werden (vgl. Urteile 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 5.2; 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3 mit Verweis auf SVR 2009 ALV Nr. 8 S. 27, 8C_743/2008 E. 5.2).
Im Einklang mit der soeben zitierten Weisung des SECO ist die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 37 Abs. 3 AVIV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) zu verstehen ist. Zutreffend sind daher ihre Vorbringen, dass Art. 37 Abs. 3 AVIV nur dann Anwendung findet, wenn rückblickend im Zeitpunkt des anrechenbaren Verdienstausfalles und bei einer hypothetischen sofortigen Anmeldung zum Leistungsbezug ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht würde. Ansonsten wäre die Voraussetzung eines anspruchsbegründenden Verdienstausfalls nicht erfüllt. Die Bestimmung des Bemessungszeitraums im Sinne von Art. 37 Abs. 3 AVIV bei verzögerter Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung soll diejenigen Personen schützen, die zunächst versuchen, ohne Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung eine Anstellung zu finden. Sie kann jedoch nicht dazu dienen, einen versicherten Verdienst heranzuziehen, der auf einem bei Eintritt des
BGE 152 V 136 S. 139
Arbeits- und Verdienstausfalls nicht gegebenen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld fusst, weil der Beschwerdegegner damals noch eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Dies käme einer Umgehung gleich. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, würde dadurch das unternehmerische Risiko bei einer arbeitgeberähnlichen Stellung auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt, was bei einem absoluten Ausschluss der Personen in dieser Funktion nicht angeht. Entgegen der Annahme des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass das AVIG für Selbstständigerwerbende unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Rahmenfristen vorsieht (vgl. Art. 9a und 71d AVIG). Ein rahmenfristverlängernder Tatbestand durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderbeiträge nach Art. 9a Abs. 2 AVIG, um die Mindestbeitragszeit von einem Jahr (Art. 13 Abs. 1 AVIG) für einen Leistungsbezug von Taggeldern aufweisen zu können, liegt hier unbestritten nicht vor. Der Beschwerdegegner kann daher hieraus ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten ableiten wie aus dem von ihm und der Vorinstanz zitierten Urteil 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011. Das Bundesgericht führte darin lediglich im Zusammenhang mit der Berechnungsweise des versicherten Verdienstes in E. 3.4 aus, die letzten zwölf Beitragsmonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 10. April 2006 seien massgebend (11. April 2005 bis 10. April 2006; Art. 37 Abs. 2 AVIV), da der Bemessungszeitpunkt, unabhängig von der Anmeldung zum Leistungsbezug (am 26. April 2006), am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls beginne (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Anders als hier gab der Versicherte im dort zu beurteilenden Fall seine arbeitgeberähnliche Stellung mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (und dem dadurch entstehenden Verdienstausfall) auf, weshalb Art. 37 Abs. 3 AVIV ohne Weiteres Anwendung fand. Entgegen Vorinstanz und Beschwerdegegner kann dieses Urteil demnach hier nicht zur Begründung der Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 3 AVIV herangezogen werden. Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche Bemessung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AVIV Bundesrecht. Die Beschwerde ist begründet.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 4

Referenzen

Artikel: Art. 37 Abs. 3 AVIV, Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 9a und 71d AVIG, Art. 9a Abs. 2 AVIG mehr...