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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_56/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andri Ganzoni, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
ungerechtfertigte Bereicherung; Einhaltung der Klagefrist, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 20. September 2023 (ZK2 2023 58). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Klageschrift vom 13. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Höfe, der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von GBP 6'700.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2021 zu verpflichten und es sei in der eingeleiteten Betreibung des Betreibungsamtes X.________ der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 
Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Antrag des Beschwerdeführers ab, es sei auf die Klage nicht einzutreten. 
Mit Beschluss vom 20. September 2023 wies das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 10. Juli 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. September 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 117 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, im Einzelnen darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären. Dies springt auch nicht offensichtlich in die Augen. 
 
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er kritisiert in verschiedener Weise den angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. September 2023, zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf dessen Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Das sinngemäss gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann