Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_295/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion 
Basel-Landschaft, Verwaltungsgebäude, 
Rheinstrasse 31, 4410 Liestal, 
2. R egierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, 
Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schulwesen; spezielle Förderung an einer Privatschule; 
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung / Zweiter 
Rechtsgang, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und 
Verwaltungsrecht, vom 13. April 2023 (810 23 8). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 3. Mai 2021, dass der Schulpsychologische Dienst Baselland beim Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft die Fortführung der bestehenden "Speziellen Förderung an einer Privatschule" seines Sohnes, B.________, für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit beantragen solle. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bestätigte das Amt für Volksschulen, dass dem Antrag von A.________ entsprochen werde und die erfolgte Erstindikation zugunsten seines Sohnes als Antrag für die Fortführung der bestehenden "Speziellen Förderung an einer Privatschule" für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit gelte. Auf einen erneuten Antrag von A.________ vom 12. August 2021 teilte es ihm mit, dass der Unterstützungsbedarf seines Sohnes bis Ende der obligatorischen Schulzeit ausgewiesen und daher eine jährliche Neuindikation durch den Schulpsychologischen Dienst nicht erforderlich sei.  
 
1.2. In der Folge gelangte A.________ mit Schreiben vom 29. November 2021 wegen Rechtsverzögerung ans Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Dieses trat auf seine Beschwerde mit Verfügung vom 4. Februar 2022 nicht ein: Es bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weil seinen Anträgen bereits vollumfänglich stattgegeben worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. März 2022 ab. Der Regierungsrat schützte die Auffassung des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, wonach A.________ kein schutzwürdiges Interesse habe, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu erheben.  
 
1.3. Gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 22. März 2022 erhob A.________ mit Eingabe vom 5. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Bereits zuvor hatte sich A.________ betreffend den Entscheid des Regierungsrats in einem Schreiben vom 28. März 2022 an die Landschreiberin gewandt. Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat leitete diese Eingabe vom 28. März 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter. Dieses trat mit Urteil vom 6. April 2022 zufolge Fristversäumnis auf A.________s Beschwerde vom 5. April 2022 nicht ein. Dagegen gelangte er ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil 2C_336/2022 vom 29. November 2022 guthiess. Das Bundesgericht erkannte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz A.________s Eingabe vom 28. März 2022 unerwähnt liess, obschon ihr diese zuständigkeitshalber überwiesen wurde (Urteil 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 4). Da dieser Mangel im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden konnte, hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Begründung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.  
 
1.4. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens 2C_336/2022 verfügte das Amt für Volksschulen am 11. August 2022, dass B.________ die spezielle Förderung (auch) für das zweite und dritte Sekundarschuljahr und damit für die gesamte restliche obligatorische Schulzeit bewilligt wird. Der Regierungsrat trat auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein (Beschluss vom 27. September 2022). Auch die von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb ohne Erfolg: Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 fällte das Kantonsgericht seinerseits einen Nichteintretensentscheid, weil eine sachbezogene Begründung fehle und die Beschwerde zudem rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. A.________ gelangte dagegen ans Bundesgericht, welches das (parallele) Verfahren 2C_927/2022 eröffnete.  
 
1.5. Nach der Rückweisung im Verfahren 2C_336/2022 (vorstehende E. 1.3) führte das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung fort. Der Beschwerdeführer bezahlte den dafür verlangten Kostenvorschuss, erhob dagegen aber gleichzeitig Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 2C_95/2023 vom 16. Februar 2023 darauf nicht ein. Auch ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsbegehren blieb erfolglos (Urteil 2F_2/2023 vom 29. März 2023). Am 13. April 2023 erging schliesslich das (neue) Urteil des Kantonsgerichts. Damit trat es auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde von A.________ wegen verpasster Beschwerdefrist erneut nicht ein.  
 
1.6. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. April 2023 sei aufzuheben. Das Bundesgericht lässt die Akten einholen und verzichtet darauf, einen Schriftenwechsel anzuordnen.  
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. April 2023, mit dem die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde von A.________ eintrat. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_496/2021 vom 30. November 2021 E. 1.1). Ein Ausschlussgrund liegt hier nicht vor; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids ferner zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG), ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG; nachstehende E. 3.1). Die vorliegende Beschwerde, die diese Voraussetzungen nur knapp erfüllt, ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - prüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).  
 
4.  
Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zufolge Fristversäumnis zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist. 
 
4.1. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (VPO/BL; SGS 271) ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Nach § 4 VPO/BL gelten Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer anderen kantonalen Amtsstelle eingehen, als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.  
 
4.2. Diese in § 4 VPO/BL enthaltene Vorschrift, wonach Fristen als gewahrt gelten, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (vgl. für das Verwaltungsverfahren des Bundes Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG sowie für das Verfahren vor Bundesgericht Art. 48 Abs. 3 BGG), hat das Bundesgericht als allgemeinen Rechtsgrundsatz bezeichnet, der im ganzen Verwaltungsrecht zum Tragen kommt bzw. sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht. Der Grundsatz lässt sich dem Verbot des überspitzten Formalismus und damit einem Teilaspekt des verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes des Verbots formeller Rechtsverweigerung zuordnen (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5; 130 III 515 E. 4; 121 I 93 E. 1d; Urteil 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5.3.2).  
Die Weiterleitungspflicht und damit einhergehende Fristwahrung sind stets anwendbar, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz auf Versehen oder Zweifeln der Partei oder auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht aber wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde oder wenn jemand missbräuchlicherweise an eine unzuständige Behörde gelangt (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5; Urteile 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2; 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5.3.2; 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5; 2D_19/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.2). 
 
4.3. Die Vorinstanz erwog, dass der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 22. März 2022 dem Beschwerdeführer am 23. März 2022 zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe demzufolge am 24. März 2022 zu laufen begonnen und am 2. April 2022 geendet. Da es sich dabei um einen Samstag gehandelt habe, habe sich die Frist bis Montag, den 4. April 2022 verlängert. Die vom Beschwerdeführer an das Kantonsgericht adressierte Beschwerde datiere indes vom 5. April 2022 und sei gleichentags an der Gerichtsporte abgegeben worden. Die Beschwerdefrist sei damit um einen Tag verpasst worden (angefochtenes Urteil E. 3.2).  
Gemäss Vorinstanz ändere daran nichts, dass der Beschwerde vom 5. März 2022 am 28. März 2022 ein Schreiben vorausgegangen sei, das der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist zuhanden des Regierungsrates bei der Landeskanzlei eingereicht habe und dem Kantonsgericht am 4. April 2022 übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben vom 28. März 2022 nicht versehentlich, sondern vielmehr bewusst an den Regierungsrat gerichtet; ihm sei klar gewesen, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 22. März 2022 an das Kantonsgericht zu richten und die 10-tägige Beschwerdefrist zu wahren gewesen sei. Sowohl die Weiterleitungspflicht als auch die damit einhergehende fingierte Fristwahrung nach § 4 Abs. 1 VPO/BL entfalle, wenn eine Eingabe - wie vorliegend - bewusst bei der unzuständigen Behörde eingereicht werde (angefochtenes Urteil E. 4.3). 
 
4.4. Unbestritten ist nach Gesagtem, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2022 verspätet erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wendet aber sinngemäss ein, es sei überspitzt formalistisch und komme einer Rechtsverweigerung gleich, dass die Vorinstanz seine Eingabe vom 28. März 2022 nicht als fristwahrend erachtet hat. Diese Kritik überzeugt indes nicht:  
Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer sich im Schreiben vom 28. März 2022 über den Beschluss des Regierungsrates vom 22. März 2022 beschwert und darin Rügen erhebt, die grundsätzlich auch in einer Beschwerde enthalten sein könnten. Dass er sein Schreiben vom 28. März 2022 aus Versehen bzw. aufgrund von Zweifeln über die zuständige Rechtsmittelinstanz an den Regierungsrat gerichtet hat, ist indessen nicht ersichtlich: Der Beschluss des Regierungsrats vom 22. März 2022 enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden kann. Entsprechend gelangte der Beschwerdeführer in der Folge auch mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 5. April 2022 an das Kantonsgericht und beantragte damit die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 22. März 2022 sowie die Rückweisung des Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (angefochtenes Urteil E. 4.3), spricht dies klar dagegen, die Eingabe vom 28. März 2022 als eine versehentlich zuhanden des Regierungsrats eingereichte Beschwerde zu qualifizieren (vgl. Urteil 6B_668/2018 vom 1. November 2018 E. 4.2). 
Ebensowenig kann die Eingabe vom 5. April 2022 als Präzisierung bzw. Ergänzung derjenigen vom 28. März 2022 angesehen werden. So nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. April 2022 keinerlei Bezug auf das Schreiben vom 28. März 2022. Einen entsprechenden Zusammenhang machte der Beschwerdeführer erst im Nachhinein geltend, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er in seiner Eingabe vom 5. April 2022 fälschlicherweise davon ausging, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bis zum 7. April 2022 lief (angefochtenes Urteil E. 3.3 und 4.3). 
 
4.5. Bei dieser Sachlage unterlag die Eingabe vom 28. März 2022 nicht der Weiterleitungspflicht und der Grundsatz, wonach Fristen als gewahrt gelten, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt, ist nicht anwendbar. Entsprechend hat die Vorinstanz weder das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt, noch hat sie überspitzt formalistisch gehandelt. Dass bzw. inwiefern die Vorinstanz darüber hinaus kantonales Recht willkürlich angewandt habe (vgl. vorstehende E. 3.1), macht der Beschwerdeführer nicht näher geltend und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.  
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Damit kann offen bleiben, wie es sich mit den zusätzlichen Ausführungen der Vorinstanz verhält, wonach auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten gewesen wäre, weil das Rechtsschutzinteresse dahingefallen sei (angefochtenes Urteil E. 5). Ebensowenig hat sich das Bundesgericht bei dieser Sachlage zur materiellen Eventualbegründung der Vorinstanz zu äussern, der Beschwerde wäre ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen (angefochtenes Urteil E. 6; vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_373/2017 vom 14. Februar 2019 E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 145 I 308). 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.  
 
6.2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti