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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_492/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Juni 2023 (UE230189-O/U/AEP). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm am 30. März 2023 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Dieser gelangte mit einer als "Rekurs" bezeichneten, undatierten Eingabe ans Obergericht des Kantons Zürich, welcher er eine Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. März 2023 beilegte. 
Das Obergericht trat am 6. Juni 2023 nicht auf die Beschwerde ein. Die Eingabe bezeichne insbesondere kein Anfechtungsobjekt, enthalte keine zulässigen Anträge und setze sich nicht ansatzweise mit der eingereichten Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Zudem sei der Eingabe nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer über ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse verfüge. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit undatierter und nicht unterzeichneter Eingabe ans Bundesgericht (eingegangen am 12. Juli 2023). Dieser Eingabe legt er den Beschluss des Obergerichts vom 6. Juni 2023, eine CD mit unbekanntem Inhalt sowie eine Reihe von weiteren Schriftstücken, u.a. die Fotokopien eines Kaufvertrags für einen Occasionswagen aus dem Jahr 2003 und eines Bildes der R.M.S. Titanic, bei. Hingewiesen auf die möglichen Formmängel der Eingabe, gelangte der Beschwerdeführer mit erneuter Eingabe ans Bundesgericht (eingegangen am 3. August 2023), aus welcher sich zumindest implizit ein Beschwerdewille ergibt. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auseinander. Er beschränkt sich in seiner Beschwerdeschrift vielmehr auf schwer verständliche Ausführungen, unter anderem zu "Princes Diana" (sic) und "zwei Prince von arabische König Familie" (sic). Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht einmal andeutungsweise, inwiefern die Beschlüsse der Vorinstanz rechts- oder verfassungswidrig sein sollen. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollten und er als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément