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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_217/2009 
 
Urteil vom 7. Mai 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. März 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. März 2009 auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, mit welchem sich dieser dagegen richtete, dass in Bezug auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige gegen seinen Amtsvormund keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Dass und inwieweit der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gegen seinen Amtsvormund wegen "Einbruch/Sachbeschädigung StGB 254 Urkundenbeseitigungen" zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt im Sinne von Art. 81 BGG sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass die zahlreichen, weitgehend unverständlichen Beschwerdeeingaben nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG, teilweise nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden und insoweit verspätet und zudem unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sind (hierzu vgl. auch den angefochtenen Entscheid, S. 3). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Mai 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill