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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_629/2023  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Stöckli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 8. September 2023 (KSK 23 40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 19. September 2017 veranlagte die Steuerkommission B.________ eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 181'872.-- zu Lasten von A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer). Dieser erhob Einsprache bei der Steuerkommission B.________, dann Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und schliesslich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies seine Beschwerde am 16. Juni 2020 rechtskräftig ab. 
 
B.  
 
B.a. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts X.________ vom 3. Januar 2023 leiteten der Kanton Aargau und die Einwohnergemeinde B.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) gegen den Gesuchsgegner Betreibung über Fr. 4'372.-- (Ausstand Grundstückgewinnsteuer) nebst Zins zu 5.1 % seit 22. Dezember 2022 und Fr. 34'242.80 (Verzugszins bis 21. Dezember 2022) ein (Betreibung Nr. xxx). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag.  
 
B.b. Am 8. Februar 2023 beantragten die Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair. Dieses wies das Rechtsöffnungsgesuch am 1. Mai 2023 ab.  
 
B.c. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchsteller hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 8. September 2023 gut. Es hob den Entscheid des Regionalgerichts auf und erteilte definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'372.-- nebst Zins zu 5.1 % seit 22. Dezember 2022 und Fr. 34'242.80.  
 
C.  
Der Gesuchsgegner beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der kantonsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei lediglich für Fr. 4'372.-- definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amts wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Erstinstanz hatte zusammengefasst erwogen, die Beschwerdegegner würden sich auf die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 stützen, aber lediglich eine Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2019 ins Recht legen. Zudem hätten sie den Nachweis der ordentlichen Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2019 nicht erbracht. Folglich sei das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdegegner machten vor Vorinstanz geltend, die Erstinstanz habe einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Erst nach dessen Beendigung sei der Aktenschluss eingetreten. Daher hätten sie mit ihrer Stellungnahme vom 14. März 2023 ohne Einschränkung Beilagen einbringen können, so insbesondere die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017, den Einspracheentscheid der Steuerkommission B.________ vom 3. April 2019, das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2020.  
 
3.2. Wird im summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind Noven darin unbeschränkt zulässig. Der Aktenschluss tritt nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1). Die Gerichte haben eindeutig anzugeben, ob sie einen formellen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren wollen (BGE146 III 237 E. 3.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz knüpfte an diese bundesgerichtliche Rechtsprechung an und erwog, die Erstinstanz habe den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 7. März 2023 die Gesuchsantwort des Beschwerdeführers vom 6. März 2023 "zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. März 2023" zugestellt. Dass dadurch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, stelle das Schreiben nicht explizit klar. Allerdings sei die Aufforderung mit Fristansetzung nach Treu und Glauben als Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zu verstehen. Die Erstinstanz habe keinen Vorbehalt angebracht, wonach die Frist nur der Wahrung des Replikrechts diene. Zudem habe sie den Inhalt der Gesuchsantwort gekannt und gewusst, dass die Beschwerdegegner voraussichtlich gezwungen sein würden, mit Noven darauf zu reagieren. Die darauf folgende Aufforderung an den Beschwerdeführer vom 15. März 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme sei mit identischem Wortlaut und ebenfalls unter Fristansetzung erfolgt. Danach habe die Erstinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers den Beschwerdegegnern am 28. März 2023 nur noch "zur Kenntnisnahme" zugestellt, mit dem Hinweis, eine "allfällige Stellungnahme" sei innert zehn Tagen einzureichen. Dieser geänderte Wortlaut bestätige, dass die Erstinstanz mit den Schreiben vom 7. März 2023 und 15. März 2023 einen formellen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt habe, bevor sie mit Schreiben vom 28. März 2023 nur noch das Replikrecht gewährt habe. Auch der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Aktenschluss erst nach dem zweiten Schriftenwechsel eingetreten sei.  
 
3.4. Die Vorinstanz schloss, dass die Erstinstanz die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 und die anschliessenden Rechtsmittelentscheide hätte berücksichtigen müssen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017. 
 
4.1. Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Abs. 1), wobei Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Abs. 2 Ziff. 2).  
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfalten Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen und erwachsen nicht in Rechtskraft. Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amts wegen zu untersuchen. Solange der Schuldner keine entsprechenden Einwände erhebt, darf es sich mit einer Prüfung "prima facie" begnügen. Bestreitet der Schuldner demgegenüber den Erhalt der Verfügung, ist mit der blossen Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung deren Vollstreckbarkeit nicht genügend nachgewiesen (vgl. Urteile 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 5A_264/2007 und 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Gemäss Vorinstanz vertraten die Beschwerdegegner die Ansicht, die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 sei ein gültiger Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Streitig sei die ordnungsgemässe Zustellung und die daraus resultierende Vollstreckbarkeit. Gemäss Vorinstanz liegen mehrere Hinweise für eine ordnungsgemässe Eröffnung vor. Der Beschwerdeführer habe am 20. Oktober 2017 eine Einsprache an die Steuerkommission B.________ adressiert. Darin schreibe er, dass er gegen die "Steuerveranlagung 2011 vom 19 September 2017 (vgl. Beilage) innert der 30-tätigen (sic) Frist Einsprache" erhebe. Der Beschwerdeführer beziehe sich ausdrücklich auf die "Steuerveranlagung". Auch die Erwähnung der Rechtsmittelfrist und die korrekt eingereichte Einsprache deuteten darauf hin, dass er die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 mit der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung erhalten habe. Er begründe seine Einsprache damit, dass verschiedene Abzüge nicht korrekt vorgenommen worden seien. Auch dies sei ein Hinweis, dass er die Steuerveranlagung erhalten habe. Denn auf der Steuerrechnung seien die Abzüge gar nicht ersichtlich. Gegen den Einspracheentscheid habe der Beschwerdeführer beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau rekurriert. Auch im Rekurs habe er Bezug auf nicht berücksichtigte Abzüge genommen. Daher hielt es die Vorinstanz für ausgeschlossen, dass die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegner davon ausgegangen seien, die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 sei ein gültiger Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Allerdings erschöpfen sich seine Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Zudem ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Erwägung, dass die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 nicht durch spätere Veranlagungsverfügungen ersetzt worden sei. 
 
5.1. Bereits vor Vorinstanz argumentierte der Beschwerdeführer, die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 sei durch Veranlagungsverfügungen vom 16. Oktober 2019 und 13. März 2023 ersetzt worden. Dabei handle es sich um Widerrufsverfügungen.  
Die Beschwerdegegner erklärten zu den abweichenden Datierungen, Steuerveranlagungen würden immer mit dem Datum des letzten Verfahrensstands gedruckt, also Veranlagung, Rekurs oder Beschwerde. Nur wegen der unterschiedlichen Daten liege keine Widerrufsverfügung vor. Am 16. Oktober 2019 sei der Rekurs des Beschwerdeführers beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau hängig gewesen, weshalb die Steuerkommission B.________ ohnehin nicht zur Widererwägung oder zum Widerruf befugt gewesen wäre. 
 
 
5.2. Die Vorinstanz verwarf die Argumentation des Beschwerdeführers und hielt fest, die Beschwerdegegner hätten augenscheinlich nie beabsichtigt, eine Widerrufsverfügung mit exakt gleichem Inhalt zu erlassen. Abgesehen von den Daten und den Hinweisen auf den Verfahrensstand seien die eingereichten Dokumente identisch. Sie enthielten alle die "Details zur Steuerveranlagung 2011" mit Anfalldatum vom 7. April 2011. Die Bemessungsgrundlagen und die errechneten Steuerbeträge seien in allen Dokumenten unverändert. Für die abweichenden Daten hätten die Beschwerdegegner eine plausible Erklärung geliefert, die sie bereits in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht hätten. Bei den von den Beschwerdegegnern eingereichten Dokumenten handle es sich somit zweifellos um verschiedene Ausdrucke der Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017.  
 
5.3. Die Vorinstanz begründete überzeugend, weshalb die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 nicht durch andere Veranlagungsverfügungen ersetzt wurde. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, dass dieser Schluss willkürlich wäre oder gegen Bundesrecht verstossen würde. Damit erledigt sich auch sein Subeventualantrag, wonach bei der Zinsberechnung nicht auf die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 abgestellt werden dürfe.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vertrauensschutz. 
 
6.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass die Beschwerdegegner die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 nicht durch identische Veranlagungsverfügungen ersetzt hatten. Auch das Verhalten der Beschwerdegegner lasse darauf schliessen. Denn sie hielten konsequent an der Durchsetzung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 fest. Auch die Art und Weise der Einreichung der abweichend datierten Veranlagungsverfügungen spreche gegen einen Widerruf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegner zur Durchsetzung ihrer Forderung ein Dokument hätten einreichen sollen, das den Widerruf genau dieser Forderung belegen soll. Auch ergäben sich aus ihren Rechtsschriften keine Hinweise auf einen Widerruf. Vielmehr hätten sie in der Stellungnahme vom 14. März 2023 festgehalten, die auf den 16. Oktober 2019 und 13. März 2023 datierten Dokumente würden beweisen, dass es sich nicht um Widerrufsverfügungen handle, sondern um verschiedene Ausdrucke derselben Veranlagungsverfügung. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, die Veranlagungsverfügung vom 19. September 2017 sei nicht widerrufen worden und der Beschwerdeführer habe auch nicht gutgläubig darauf vertrauen dürfen.  
 
6.3. Auch hier bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich oder bundesrechtswidrig ausweisen würde.  
 
7.  
Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass den Beschwerdegegnern für die Beträge von Fr. 4'372.-- nebst Zins zu 5.1 % seit 22. Dezember 2022 und Fr. 34'242.80 definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. ohnehin Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross