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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1D_5/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 4. Mai 2023 (KE.2023.00004). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Urteil vom 10. November 2022 auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_611/2022 vom 30. November 2022 nicht ein. 
 
2.  
Am 3. Januar 2023 ersuchte A.________ um Erlass der ihm mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2022 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 570.--. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2023 ab. A.________ erhob dagegen am 12. Januar 2023 Rekurs. Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Urteil vom 4. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass es nicht zulässig sei, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt werde. Sei im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt worden, komme ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Der Rekurrent hätte sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vor Ergehen des Endentscheids vom 10. November 2022 stellen müssen, zumal er nicht geltend mache, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder seine finanziellen Verhältnisse sich seither verschlechtert hätten. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Verwaltungsgericht legte dar, unter welchen Voraussetzungen der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten gewährt werden könne und weshalb es vorliegend nicht zu beanstanden sei, dass dem Gesuch nicht entsprochen wurde. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli