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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_270/2022  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; 
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 15. Februar 2022 (460 21 194). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird gemäss dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2017 zusammengefasst vorgeworfen, am 9. März 2017, auf der ersten Überholspur der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern, bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h, starkem Verkehrsaufkommen sowie starkem Regen, den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer Strecke von ca. 500 Metern nicht eingehalten zu haben und diesem bis auf gemessene 15,8 Meter (0.48 Sekunden) aufgeschlossen zu sein. Dabei sei sich A.________ der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen bzw. habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 15. Januar 2019 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- respektive 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. November 2019 das erstinstanzliche Urteil teilweise auf. Es sprach A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.-- respektive 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft - nicht aber A.________ - Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.  
 
B.c. Das Bundesgericht hiess die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde in Strafsachen am 20. Juli 2021 gut, hob das Urteil des Kantonsgericht auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_164/2020).  
 
B.d. Mit Urteil vom 15. Februar 2022 sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ mit Urteil vom 15. Februar 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- respektive 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2022 (gemeint ist wohl: 15. Februar 2022) sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. Subeventualiter sei er lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Darauf ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel "Gegenstand der bundesgerichtlichen Überprüfung" zusammengefasst vor, er habe im ersten Berufungsverfahren vor Vorinstanz teilweise obsiegt, zumal die Vorinstanz damals auf eine einfache statt auf eine grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen habe. Hätte die Vorinstanz bereits in ihrem Urteil vom 26. November 2019 die erstinstanzlich ausgesprochene schwere Verkehrsregelverletzung bestätigt, hätte er beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Daraus folge, dass er vor Bundesgericht nun sämtliche Rügen vorbringen könne, wie wenn die Vorinstanz von Anfang an im Sinne des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids entschieden hätte, mithin auf eine schwere Verkehrsregelverletzung erkannt hätte.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht bei seinem Urteil nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es nach Art. 107 Abs. 2 BGG in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.  
 
2.2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf sich die mit der neuen Entscheidung befasste untere Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 2.2; 6B_676/2012 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Muss sich die kantonale Instanz nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf sie im Vergleich zu ihrem ersten Urteil jedoch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn sie diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die kantonale Beschwerdeinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 f.; Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 2.2; 6B_451/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens kann nicht gefolgt werden.  
 
2.3.1. Im ersten Berufungsverfahren stellte der Beschwerdeführer in der Sache den Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei er stattdessen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen. Die Vorinstanz setzte sich mit den vom Beschwerdeführer hierzu gemachten Ausführungen auseinander und wies dessen Rügen überwiegend als unbegründet ab. Im Ergebnis kam sie zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, der Beschwerdeführer mangels Vorliegen von subjektiver Rücksichtslosigkeit jedoch bloss wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen sei.  
 
2.3.2. Hiergegen führte die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer habe sich nicht der einfachen, sondern einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu Unrecht verneint. Aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst gewesen sei und sich darüber hinweggesetzt habe. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dieser die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lediglich nicht bedacht habe, beruhe sein Nichtbedenken auf Rücksichtslosigkeit. Demzufolge sei grobe Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers anzunehmen, womit der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei.  
Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Gegenstand des ersten Verfahrens vor Bundesgericht (Verfahren 6B_164/2020) war damit allein die Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung zu Recht verneint und den Beschwerdeführer infolgedessen lediglich wegen einfacher statt grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig sprechen durfte. Auf darüber hinausgehende Ausführungen in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers war nicht einzutreten. 
 
2.3.3. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und kam in seinem Rückweisungsurteil 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 zum Schluss, aus der vorinstanzlichen Begründung ergebe sich nicht zweifelsfrei, gestützt auf welche tatsächlichen Grundlagen die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung verneint und infolgedessen auf eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln erkannt habe. Der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und sei damit in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. Im neuen Entscheid müsse die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen ergänzen und klar darlegen. Aus prozessökonomischen Gründen sei zudem zu bemerken, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Umstände in einem milderen Licht erscheine, nicht schlüssig seien. Ihre im Zusammenhang mit der Verkehrslage erfolgten Ausführungen würden zudem nicht überzeugen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Gedankenlosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Verkehrssituation als weniger vorwerfbar erscheinen sollte, zumal bei einem hohen Verkehrsaufkommen besondere Aufmerksamkeit von den Verkehrsteilnehmern gefordert wird. Darüber hinaus habe die Vorinstanz weitere, für die geforderte Aufmerksamkeit und die Beurteilung der subjektiven Rücksichtslosigkeit massgebliche Umstände - wie etwa die von ihr selbst festgestellten Witterungs- und Sichtverhältnisse sowie die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit von 118 km/h - nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen (vgl. Urteil 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.4 f.)  
 
2.4. Betreffend das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren ergibt sich daraus was folgt:  
 
2.4.1. Indem der Beschwerdeführer gegen das erste vorinstanzliche Urteil vom 26. November 2019, mit welchem er der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde, keine Beschwerde erhob, hat er den Schuldspruch der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln akzeptiert. Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Sein Antrag er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen, und die damit zusammenhängenden Rügen gehen über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.4.2. Wegen Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde an das Bundesgericht kann sich der Beschwerdeführer nicht beklagen. Es wäre ihm - bereits damals anwaltlich vertreten - ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, gegen das erste Berufungsurteil vom 26. November 2019, in dem die Vorinstanz ihn der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen hat, Beschwerde in Strafsachen zu führen und seine Argumente, die für einen Freispruch bzw. die Einstellung des Verfahrens gesprochen hätten, darzulegen. Sofern er bereit war, die im vorinstanzlichen Berufungsurteil vom 26. November 2019 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- auf sich zu nehmen, falls die Staatsanwaltschaft es ebenfalls bei dieser Verurteilung hätte bewenden lassen, hätte er die Beschwerde auch wieder zurückziehen können.  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer kann im Schuldpunkt vor Bundesgericht folglich bloss noch verlangen, dass er statt wegen grober Verletzung lediglich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen sei. Sein Subeventualbegehren, er sei "stattdessen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen" ist damit an sich zulässig, wird in der Beschwerde jedoch nicht weiter begründet. Die beschwerdeführerischen Ausführungen zur "Verletzung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des vom Staat zu erbringenden Beweises im Strassenverkehrsrecht (Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweislastregel) " (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Rz. 15 ff.), zur "Verletzung des Anklagegrundsatzes" (vgl. Beschwerde S. 10 f. Rz. 28 ff.), zur "Unverwertbarkeit der durch Tatprovokation erlangten Beweise" (vgl. Beschwerde S. 11 ff. Rz. 32 ff.), zur "rechtsungleichen und willkürlichen Anwendung des gemässigten Opportunitätsprinzips" (vgl. Beschwerde S. 15 ff. Rz. 35 ff.) sowie zur "unzeitgemässen Rechtsprechung bei der Definition des einzuhaltenden Mindestabstands" (vgl. Beschwerde S. 17 ff. Rz. 38 f.) laufen vielmehr auf einen Freispruch oder auf die Einstellung des Verfahrens hinaus. Weshalb die Vorinstanz vorliegend von einer falschen Qualifikation der Verkehrsregelverletzung ausgegangen sein sollte bzw. der Beschwerdeführer lediglich der einfachen statt der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen sei, wird in der Beschwerde nicht klar dargelegt. Insofern ist auf den genannten Antrag mangels hinreichender Begründung (Art. 42 BGG) nicht einzutreten.  
 
2.4.4. Inwiefern das vorinstanzliche Urteil das rechtliche Gehör sowie die daraus fliessende Begründungspflicht verletzen sollte (vgl. etwa Beschwerde S. 9, S. 14 und S. 16), ist vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf den Gegenstand des Rückweisungsverfahrens schliesslich nicht ersichtlich.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer