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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_191/2023  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinde, alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Steuerverwaltung Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, 
2. Regionalgericht Bern-Mittelland, 
Effingerstrasse 34, 3008 Bern, 
3. Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. September 2023 (ZK 23 287 bis ZK 23 292). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern, der Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinde für Steuerausstände der Jahre 2016 und 2017 betrieben, und zwar jeweils für Fr. 2'099.20 nebst Zinsen (Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland). Mit zwei Entscheiden vom 3. August 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland in den beiden Betreibungen jeweils die definitive Rechtsöffnung und wies die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Gegen diese beiden Entscheide erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 8. September 2023 vereinigte das Obergericht die Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerden trat es nicht ein. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren wies es ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit vorangegangenen Beschwerden. Er bezieht sich dabei offenbar auf die Verfahren 5D_174/2023, 5D_175/2023 und 5D_189/2023. Die Entscheide in diesen drei Verfahren sind bereits gefällt, so dass das Gesuch gegenstandslos ist. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
 
4.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerden mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Die erstinstanzlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den Rechtsöffnungsgesuchen seien verspätet gewesen, was er in seinen Beschwerden nicht bestritten habe. Seine Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren seien deshalb neu und folglich nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Erteilung der Rechtsöffnungen hat das Obergericht sodann in einer Eventualerwägung festgehalten, dass die Beschwerden abgewiesen werden müssten, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren hat das Obergericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen. 
 
5.  
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Obergericht habe willkürlich und ohne die Akten zu studieren sowie offensichtlich parteiisch entschieden, gegen die Gewaltentrennung verstossen und gegen Treu und Glauben gehandelt. Alle Richter und Richterinnen des Kantons Bern seien ihm gegenüber befangen und damit Mitglieder einer kriminellen Organisation, denn sie unterstützten die Verbrechen der Steuerverwaltung. Die Beschwerde erschöpft sich damit in pauschalen Unmutsbekundungen, die den strengen Rügeanforderungen nicht genügen. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg