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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_934/2023  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.B.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
8. I.________, 
 
9. J.________, 
10. K.________, 
11. L.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. April 2023 (4M 22 59). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ am 22. Oktober 2021 des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB sprach es A.________ frei. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon es für die Dauer von sechs Monaten den unbedingten Vollzug anordnete und für die restlichen zwei Jahre und sechs Monate den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte. 
 
B.  
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte am 26. April 2023 fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Freispruch von A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen seien. Ebenfalls stellte es fest, dass der Vormerk der grundsätzlichen Anerkennung der Zivilforderung des Vereins M.________ durch A.________ und der Verweis zur mutmasslichen Festsetzung an den Zivilrichter in Rechtskraft erwachsen seien. Schliesslich stellte es fest, dass die Verpflichtung von A.________, der Vereinigung N.________ Fr. 102'460.--, D.________ Fr. 47'707.54, B.B.________ Fr. 32'592.--, H.________ Fr. 10'000.--, I.________ Fr. 25'000.--, F.________ Fr. 40'000.--, G.________ Fr. 5'000.--, J.________ Fr. 5'000.--, K.________ Fr. 5'000.--, E.________ Fr. 9'500.-- und L.________ Fr. 8'500.-- zu bezahlen, sowie der Verweis an den Zivilrichter mit den dem zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderungen in Rechtskraft erwachsen seien. 
Das Kantonsgericht sprach A.________ der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Von der ausgefällten Freiheitsstrafe sprach es den unbedingten Vollzug für die Dauer von sechs Monaten aus und gewährte den bedingten Vollzug für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Schuldspruch und die ausgesprochene Strafe seien aufzuheben und er sei der mehrfachen Veruntreuung schuldig und vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen und der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs hielt die Vorinstanz mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil fest, der Beschwerdeführer habe sich kooperativ gezeigt, ein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses im Verfahren mehrfach bestätigt. Aus dem Geständnis des Beschwerdeführers sowie den Aussagen der geschädigten Personen, der Darlehensverträge, der handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers zu den empfangenen Geldern, den Kontoauszügen der Bank O.________, den Konto- und Handelsauszügen der P.________ Ltd. sowie der Korrespondenz bzw. E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und einzelnen geschädigten Personen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer D.________, B.B.________, C.B.________, H.________, I.________, F.________, G.________, Q.________, J.________, K.________, E.________, L.________ und R.________ falsche Tatsachen vorgespielt und sie mit hohen Renditeversprechen und einem angeblich fehlenden Verlustrisiko gelockt habe. Er habe jeweils vorgetäuscht, seit längerer Zeit erfolgreich mit Finanzprodukten an der Börse zu handeln. Seine Methode sei derart erfolgreich, dass er sich habe frühpensionieren lassen können, um sich intensiver dem Börsenhandel zuzuwenden. Dafür habe er sich eigens in Luzern ein Büro gemietet. Wenn die Investoren ihm Geld anvertrauen würden, würde er es auf gleiche Weise investieren und für sie hohe Gewinne erzielen. Die Rückzahlung der Darlehen sei zu 100 % garantiert. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer das empfangene Geld nicht investiert. Den grössten Teil des Geldes habe er abredewidrig für anderes verwendet. Insbesondere habe er nach eigenen Aussagen "Löcher" gestopft, d.h. er habe im Sinne eines sogenannten "Ponzi-Systems" früher von anderen Anlegern erhaltenes Geld teilweise zurückbezahlt oder ihnen angebliche Gewinne ausbezahlt. Ein solches System könne nur solange funktionieren, wie die Geldzuflüsse grösser seien als die Geldabflüsse, womit die Schädigung von Gläubigern für den Beschwerdeführer absehbar gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer das Geld der Investoren dazu benutzt, seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren bzw. private Rechnungen zu bezahlen oder habe es S.________ zwecks Durchführung von Sportwetten gegeben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, der persönlich in grossen finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe und sich auch bei seiner Lebenspartnerin immer wieder namhafte Beträge habe ausleihen müssen, während Jahren so verfahren sei, sei evident, dass er den geschädigten Personen von Anfang an nicht nur betreffend seine Erfahrung und sein Können, sondern auch hinsichtlich der Verwendung ihrer Gelder bewusst falsche Tatsachen vorgespiegelt habe. Vom Vorhandensein eines Leistungswillens bzw. Erfüllungswillens betreffend die versprochenen Gewinne und die Rückzahlung des investierten Kapitals könne unter den genannten Umständen nicht ausgegangen werden. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Investoren von Anfang an darüber getäuscht habe, wofür er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwenden werde, und ihnen auch die Rückzahlung versprochen bzw. mehrheitlich gar "zu 100 %" vertraglich zugesichert habe.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Edition des psychiatrischen Gutachtens betreffend S.________, das im gegen diesen geführten Strafverfahren erstellt worden sei, abgewiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass darin die manipulativen Fähigkeiten von S.________ sowie dessen Beziehungsverhältnis zum Beschwerdeführer intensiv thematisiert worden seien. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, weswegen die Beziehung des Beschwerdeführers zu S.________ Gegenstand des forensisch-psychiatrischen Gutachtens gewesen sein soll und inwiefern dieses dazu beitragen könne, auf ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu S.________ im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB schliessen zu lassen. Sie weist darauf hin, dass die konkreten Umstände nicht auf ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen kleineren Teil des von ihm deliktisch erlangten Geldes an S.________ übertragen. Er habe dies zum Zweck des Abschlusses von Sportwetten getan, woraus er sich einen Gewinn erhofft habe. Dies sei nicht als Abhängigkeit von S.________ zu sehen, sondern passe viel mehr zur spekulativen bzw. risikobereiten Natur des Beschwerdeführers. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass S.________ die vom Beschwerdeführer begangenen Vermögensdelikte konkret veranlasst habe, was Voraussetzung für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB sei. Da vom psychiatrischen Gutachten betreffend S.________ keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, wies die Vorinstanz den Antrag auf Beizug des Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung ab.  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Ausführungen auf die Erwägungen der ersten Instanz Bezug. Da diese Erwägungen nicht Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht sind (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), ist auf die daran geübte Kritik nicht einzutreten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar wären. So bringt er insbesondere keine Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass das psychiatrische Gutachten betreffend S.________ dessen Beziehung zum Beschwerdeführer thematisieren würde. Die Vorinstanz kam angesichts der von ihr dargelegten Umstände ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten betreffend S.________ sich nicht in erheblicher Weise auf den Sachverhalt auswirken würde. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, lässt sich ihnen keine der geltend gemachten Rechtsverletzungen entnehmen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass die Investitionssummen in jedem Einzelfall lediglich zu einem kleinen Teil in Börsengeschäfte investiert worden seien. Zudem macht er geltend, diverse Investoren hätten um das Risiko gewusst. Dabei setzt er sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen nur, was er im kantonalen Verfahren vorgetragen hat und führt selektiv einzelne Aussagen auf, die das Beweisergebnis in Frage stellen sollen. So nimmt er auf eine Nachricht von G.________ Bezug, die belegen soll, dass dieser um das Risiko der Investition gewusst habe. Damit vermag er die vorinstanzliche Würdigung indes nicht in Frage zu stellen. Zunächst führt der Beschwerdeführer selbst die Angabe von G.________ auf, dem Beschwerdeführer das Geld gegeben zu haben, damit dieser risikolos und nicht spekulativ die Investition anlege. Zudem geht aus einer der von ihm angeführten Nachrichten von G.________ hervor, dass dieser die Erwartung hatte, den "Grundeinsatz" zurückzubekommen. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer sein von der Vorinstanz aufgeführtes und nachvollziehbar gewürdigtes Geständnis unberücksichtigt. Gestützt auf das Geständnis des Beschwerdeführers, wonach der vorgehaltene Sachverhalt betreffend sämtliche Investoren stimme und er, entgegen seinem Versprechen, das Geld in Börsengeschäfte zu investieren, dies nur zu einem kleinen Teil getan habe und das erhaltene Geld zum grössten Teil abweichend verwendet habe, sowie der diesbezüglichen Belege, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Der Beschwerdeführer plädiert wie in einem appellatorischen Verfahren und übersieht, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht frei überprüft. Sofern auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingetreten werden kann, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein sollte.  
 
1.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Er beanstandet, die Vorinstanz habe die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist nur in genereller und damit ungenügender Weise festgestellt. Nach der Rechtsprechung zu Seriendelikten ist dort, wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.2; 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Investor G.________ nicht einvernommen worden sei, gehen seine Vorbringen nicht über die dargelegte Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (E. 1.4). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, auch hinsichtlich der anderen Investoren hätten einzelfallspezifische Differenzen vorgelegen. Dabei verweist er auf seine Plädoyers im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren, ohne sich in seiner Beschwerde zu den geltend gemachten Differenzen konkret zu äussern. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG) und Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten sind unbeachtlich (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer vermag den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen, weswegen auf seine Vorbringen nicht einzugehen ist.  
 
1.6. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Die geltend gemachten Verletzungen von Bundesrecht sind zu verneinen, soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers eingetreten werden kann.  
 
2.  
Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB rügt, gehen seine Ausführungen nicht über die dargelegte Kritik an der Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist hinaus. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (E. 1.5). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi