Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_537/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Dr. Frank Scherrer und/oder Dr. Marcel Boller, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9. 
 
Gegenstand 
Arzneimittel, Anpassung von Arzneimittelinformation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, 
vom 17. Mai 2022 (C-3076/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ SA mit Sitz in U.________ (Kanton Genf) stellt das Arzneimittel B.________ her, das seit dem 24. August 1966 in der Schweiz zur Behandlung von Muskelspasmen bei schmerzhaften Erkrankungen der Skelettmuskulatur, vor allem der Wirbelsäule und der stammnahen Gelenke zugelassen ist. 
 
A.a. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2014 stellte Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) der A.________ SA in Aussicht, dass die bisher zugelassene Indikation für tolperisonhaltige Arzneimittel aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden müsse. Es sei deshalb vorgesehen, dass B.________ künftig nicht mehr zur Behandlung von Muskelspasmen bei schmerzhaften Erkrankungen der Skelettmuskulatur, vor allem der Wirbelsäule und der stammnahen Gelenke (Indikation A), sondern nur noch zur Behandlung der Spastizität zufolge zerebrospinalen Läsionen nach einem Schlaganfall oder als unterstützende Massnahme in der Rehabilitation bei Vorliegen einer Multiplen Sklerose (Indikation B) eingesetzt werden dürfe. Ferner kündigte Swissmedic an, dass die Fachinformationen entsprechend angepasst und auf der Publikationsplattform von Swissmedic zur Verfügung gestellt werden müssten. Swissmedic stellte überdies fest, dass die A.________ SA ihre Meldepflicht verletzt habe, indem sie es seit Juli 2011 unterlassen habe, Swissmedic über das von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) aufgenommene Überprüfungsverfahren in Kenntnis zu setzen.  
 
A.b. Swissmedic gewährte der A.________ SA eine Frist zur Stellungnahme, woraufhin die A.________ SA am 30. Oktober 2014 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 beschränkte Swissmedic im Wesentlichen die Zulassung von B.________ auf die Indikation B und strich die Zulassung des Arzneimittels für die Indikation A, ordnete eine entsprechende Anpassung der Fach- und Patienteninformation an und stellte eine Verletzung der Meldepflichten fest.  
 
A.c. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 erhob die A.________ SA am 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte die A.________ SA unter anderem aus, es sei zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verfügte Streichung der Zulassung für die Indikation A ("Behandlung von Muskelspasmen bei schmerzhaften Erkrankungen der Skelettmuskulatur, vor allem der Wirbelsäule und der stammnahen Gelenke") rechtmässig sei. Die Wirksamkeit von Tolperison in der Indikation A sei wissenschaftlich belegt und der Einsatz werde von Experten und Guidelines empfohlen.  
Mit Urteil C-5649/2015 vom 24. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von der A.________ SA gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, soweit Swissmedic darin eine Meldepflichtverletzung feststellte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
A.d. Die von der A.________ SA gegen das Urteil C-5649/2015 vom 24. Juli 2018 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil C-5649/2015 vom 24. Juli 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Kognition unterschritten, indem es die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kritik an den einzelnen Studien nicht ausreichend gewürdigt und überprüft, sondern lediglich auf die Würdigung von Swissmedic abgestellt habe.  
 
B.  
Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwecks Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 das Verfahren C-3076/2020. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Der im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5649/2015 von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- wurde auf das Verfahren C-3076/2020 übertragen. 
Mit Urteil C-3076/2020 vom 17. Mai 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 erneut teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf, soweit Swissmedic darin eine Meldepflichtverletzung feststellte. Im Übrigen wies es die Beschwerde wiederum ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2022 gelangt die A.________ SA an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 17. Mai 2022, soweit damit die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt werde. Die Anordnung betreffend die Zulassungsbeschränkung sei wie folgt anzupassen: 
 
"L'indication autorisée de B.________, comprimés pelliculés [...], contenant de la tolpérisone est désormais limitée à 
 
Spasmes musculaires, lors d'affections douloureuses d'origine musculo-squelettique, notamment de la colonne vertébrale et des articulations proximales 
 
i. en thérapie de seconde ligne en association avec des agents anti-inflammatoires pour les patients chez lesquels les agents analgésiques/anti-inflammatoires n'ont apporté aucun soulagement ou un soulagement insuffisant; 
 
ii. en tant que traitement alternatif pour les patients chez lesquels les agents anti-inflammatoires sont contre-indiqués. 
 
Traitement de patients présentent une spasticité liée à des lésions cérébrospinales." 
 
Die Anordnung betreffend die Fach- und Patienteninformationen sei durch Einfügung des folgenden Textes anzupassen: 
 
"Spasmes musculaires, lors d'affections douloureuses d'origine musculo-squelettique, notamment de la colonne vertébrale et des articulations proximales 
 
i. en thérapie de seconde ligne en association avec des agents anti-inflammatoires pour les patients chez lesquels les agents analgésiques/anti-inflammatoires n'ont apporté aucun soulagement au un soulagement insuffisant; 
 
ii. en tant que traitement alternatif pour les patients chez lesquels les agents anti-inflammatoires sont contre-indiqués." 
 
Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz oder Swissmedic zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, nimmt Swissmedic Stellung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 28. September 2022 und hält an den gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) im Bereich des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG; vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf sich die mit der neuen Entscheidung befasste untere Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). 
Im Lichte des Urteils 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 beschränkt sich der Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit im Wesentlichen auf die Würdigung der bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5649/2015 eingereichten Studien zwecks Nachweises der (hinreichenden) Wirksamkeit von B.________ (vgl. Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.4-5.7; vgl. auch E. 5.4.2 hiernach). 
 
3.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 HMG). 
 
4.1. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3; 139 II 263 E. 6; Urteile 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 3; 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3). Vorliegend ist der Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zulassungsbeschränkung des Arzneimittels der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2015 führte (vgl. Bst. A.b hiervor). Diese Beurteilung ist anhand des damals in Kraft stehenden Rechts vorzunehmen. Somit sind vorliegend die Bestimmungen des Heilmittelrechts in der Fassung anwendbar, welche im Zeitpunkt der (erstinstanzlichen) Verfügung vom 14. Juli 2015 in Kraft gestanden sind (Stand der massgebenden Fassung des Heilmittelgesetzes: 1. Januar 2014; vgl. auch Urteil 2C_153/2022 vom 1. September 2022 E. 4.1).  
 
4.2. Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen (vgl. aArt. 9 Abs. 1 HMG; zu den Ausnahmen von der Zulassungspflicht siehe aArt. 9 Abs. 2 HMG).  
 
 
4.2.1. Wer um die Zulassung eines Arzneimittels oder eines Verfahrens ersucht, muss laut aArt. 10 Abs. 1 HMG belegen, dass das Arzneimittel oder das Verfahren qualitativ hochstehend, sicher und wirksam ist (lit. a), über eine Herstellungs-, Einfuhr- oder Grosshandelsbewilligung der zuständigen Behörde verfügen (lit. b) und Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz begründet haben (lit. c). Das Institut überprüft die Zulassungsvoraussetzungen. Es kann dazu produktespezifische Inspektionen durchführen (vgl. aArt. 10 Abs. 2 HMG). Ist ein Arzneimittel oder ein Verfahren bereits in einem andern Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt (vgl. Art. 13 HMG). Gemäss aArt. 11 Abs. 1 HMG muss das Zulassungsgesuch die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, insbesondere die Heilwirkungen und die unerwünschten Wirkungen (lit. e), die Kennzeichnung, die Arzneimittelinformation, die Abgabe- und die Anwendungsart (lit. f), die Ergebnisse der physikalischen, chemischen, galenischen und biologischen oder mikrobiologischen sowie der pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen sowie die Ergebnisse der klinischen Prüfungen (lit. g und lit. h; vgl. dazu auch E. 6.2.3 hiernach).  
 
4.2.2. Das Institut umschreibt gemäss aArt. 11 Abs. 3 HMG die Angaben und Unterlagen nach aArt. 11 Abs. 1 HMG näher. Es kann weitere Angaben und Unterlagen vorsehen. Diese Kompetenz hat Swissmedic mit Erlass der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV; SR 812.212.22; Stand der massgebenden Fassung: 1. Januar 2013) wahrgenommen. Gemäss Art. 2 Satz 1 AMZV muss das Zulassungsgesuch eine vollständige Dokumentation enthalten, die dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels belegt (vgl. auch aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG). Die Dokumentation über die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen muss belegen, dass die Prüfverfahren dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und validiert sind. Insbesondere muss sie Angaben und Unterlagen über die qualitative und die quantitative Zusammensetzung aller Bestandteile, die Herstellungsverfahren, die Kontrolle der Ausgangsstoffe, die Kontrolle der Zwischenprodukte, die Kontrolle des Fertigproduktes und Haltbarkeitsversuche enthalten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a-f AMZV; vgl. dazu auch E. 6.2.4 hiernach).  
 
 
4.3. Das Institut verfügt die Zulassung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es kann die Zulassung mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen (vgl. Art. 16 Abs. 1 HMG). Der Bundesrat hat die Zulassung verwendungsfertiger Arzneimittel in der (vorliegend noch anwendbaren) Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, aVAM; SR 812.212.21; AS 2001 3420 ff.; aufgehoben am 1. Januar 2019 [AS 2018 3577 ff., S. 3609 und S. 3618) näher geregelt (vgl. Art. 7 ff. aVAM). Die Zulassung gilt für fünf Jahre. Das Institut kann den Zulassungsentscheid während der Zulassungsdauer von sich aus oder auf Gesuch hin veränderten Verhältnissen anpassen oder widerrufen (vgl. aArt. 16 Abs. 2 HMG). Das Institut kann die zugelassenen Arzneimittel unabhängig von der Zulassungsdauer gruppenweise überprüfen und den Zulassungsentscheid nötigenfalls anpassen oder widerrufen (vgl. aArt. 16 Abs. 3 HMG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 aVAM überprüft das Institut die Arzneimittel einzeln oder als Gruppe nach aArt. 16 Abs. 3 HMG periodisch. Es bestimmt laut Art. 13 Abs. 2 aVAM die Periodizität der Überprüfung für die Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen, indem es insbesondere das Anwendungsgebiet des Arzneimittels (lit. a), das Risikoprofil des Arzneimittels (lit. b) und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik (lit. c) berücksichtigt. Es fordert jede betroffene Zulassungsinhaberin auf, die für die Überprüfung notwendigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Es setzt ihr dafür eine angemessene Frist (vgl. Art. 13 Abs. 3 aVAM).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG (SR 172.021) sowie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 12 VwVG geltend. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz äussere sich im angefochtenen Urteil zu diversen Studien und halte fest, dass diese den erforderlichen Wirksamkeitsnachweis für die Indikation A nicht erbringen könnten. Allerdings habe Swissmedic keine ausreichende eigene Analyse der wissenschaftlichen Sachlage vorgenommen, sondern den Inhalt der Dokumente aus dem europäischen Verfahren der EMA unkritisch übernommen. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach geltend gemacht, dass Swissmedic die vorgelegten Studien nicht geprüft habe. Dennoch habe die Vorinstanz es unterlassen, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz nicht, aus welchem Grund sie sich zwecks Beurteilung von vornherein auf bestimmte Studien beschränke. Sie habe die Studien als Beweismittel nur selektiv geprüft. Die Untersuchungsmaxime verpflichte sie aber dazu, alle relevanten Beweise zu prüfen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren diverse Guidelines, Meta-Analysen und systematische Reviews eingebracht. Diese habe die Vorinstanz in rechtswidriger Weise lediglich pauschal und summarisch abgehandelt. Sie habe sich damit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Ausserdem befänden sich drei Studien aus den Jahren 2001, 2002 und 2004, auf die Swissmedic in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2015 massgeblich abstelle, nicht in den vorinstanzlichen Akten und die Vorinstanz habe diese auch nicht geprüft.  
 
5.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Im Weiteren kommt der Beschwerdeführerin aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein Beweisführungsanspruch zu. Jedoch resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
 
5.3. Mit Blick auf den Vorwurf der vorinstanzlichen Gehörsverletzung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorträgt, insbesondere die "Studie Rao et al." aus dem Jahr 2012 belege die Wirksamkeit von B.________.  
 
5.3.1. Die "Studie Rao et al." wird - neben fünf weiteren Studien - im vorinstanzlichen Urteil ausführlich diskutiert und von der Vorinstanz gewürdigt (vgl. E. 7.2 ff. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz ist demnach auf die nach Auffassung der Beschwerdeführerin entscheidende Studie ausreichend eingegangen. Das die Vorinstanz in der Würdigung der Studie nicht zur selben Erkenntnis gelangt wie die Beschwerdeführerin und den Nachweis der Wirksamkeit verneint, ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht zu beanstanden. Diese Kritik betrifft die materielle Beurteilung der Angelegenheit. Im Übrigen geht die Vorinstanz auch auf die weiteren von der Beschwerdeführerin in das vorinstanzliche Verfahren eingebrachten "Guidelines" ein und begründet, weshalb sie diese für nicht entscheidrelevant hält (vgl. E. 7.8 des angefochtenen Urteils). Es ist diesbezüglich nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz den Begründungs- und Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hätte.  
 
5.3.2. Was die drei Studien aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 betrifft, die Swissmedic ihrer Verfügung vom 14. Juli 2015 zugrunde gelegt, aber die Vorinstanz nicht zu den Akten genommen und gewürdigt habe, ist Folgendes zu erwägen: Die Vorinstanz hat den Sachverhalt von Amtes wegen frei zu prüfen (vgl. Art. 110 BGG; vgl. auch Art. 49 lit. b VwVG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 HMG). Sie hatte im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach insbesondere die "Studie Rao et al." aus dem Jahr 2012 die Wirksamkeit des Arzneimittels belege, zu Recht zunächst diese Studie geprüft (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils), bevor sie auf weitere Studien aus den Jahren 2005, 2012 und 1998 einging (vgl. E. 7.3-7.7 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die drei Studien aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 wiesen die Wirksamkeit ihres Arzneimittels nach, zumal Swissmedic gerade unter Bezugnahme auf diese Studien die Zulassung des Arzneimittels einschränkte (vgl. auch Urteil 2C_844/2020 vom 12. Juni 2020 E. 3.5). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz, nachdem sie die zeitlich neueren Studien beurteilt hatte, ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch die drei weiteren, aber älteren Studien nicht geändert würde. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.  
 
5.4. Im Weiteren ist auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG zu erkennen.  
 
5.4.1. Im Überprüfungsverfahren eines Arzneimittels gilt zwar die Untersuchungsmaxime. Folglich trägt Swissmedic grundsätzlich die Beweisführungslast (subjektive Beweislast; vgl. Urteil 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1). Swissmedic hat für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Allerdings wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1). Für die Zulassung von Heilmitteln und deren Verlängerung ist beachtlich, dass die Gesuchstellerin oder Zulassungsinhaberin klinische Studien beizubringen hat. Die Untersuchungspflicht der Behörde bezieht sich entsprechend lediglich darauf, die Schlüssigkeit dieser Studien zu überprüfen (vgl. Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen zu haben, stösst ihre Rüge daher ins Leere: Sowohl Swissmedic als auch die Vorinstanz überprüften die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht in das Verfahren eingebrachten Studien (vgl. E. 5.3 hiervor) und waren nicht gehalten, von sich aus weitere eigenständige Sachverhaltsabkärungen zu tätigen. Es liegt keine Verletzung von Art. 12 VwVG vor.  
 
5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen moniert, die Vorinstanz habe nach der Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht am 12. Juni 2020 keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen: Das Bundesgericht hat die Vorinstanz im Urteil 2C_844/2020 vom 12. Juni 2020 nicht angewiesen, den Sachverhalt zu vervollständigen, sondern beanstandet, dass "das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil in den entscheidenden Fragen, ob mit den Studien die Wirksamkeit nachgewiesen sei, nicht begründet und/oder seine ihm zukommende Kognition unterschritten hat" (Urteil 2C_844/2020 vom 12. Juni 2020 E. 5.7; vgl. Bst. A.d hiervor). Die Vorinstanz durfte sich von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte - also lediglich mit der Würdigung der bereits in das Verfahren eingebrachten Studien (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Demgegenüber stand es der Vorinstanz nicht zu, den Sachverhalt zu vervollständigen oder zu erweitern (vgl. auch BGE 131 III 91 E. 5). Entsprechend kann ihr - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht angelastet werden, nach der Rückweisung keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vorgenommen oder angeordnet zu haben.  
 
5.5. Nach dem Dargelegten sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG, da die Vorinstanz eine hinreichende Wirksamkeit des Arzneimittels B.________ verneine, deshalb die Streichung der Zulassung des Arzneimittels B.________ für die Indikation A schütze und die Beschränkung der Zulassung auf die (umformulierte) Indikation B bestätige. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Umformulierung der Indikation B nicht infrage, wendet sich jedoch gegen die Streichung der Zulassung des Arzneimittels für die Indikation A. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese habe den unbestimmten Rechtsbegriff der "Wirksamkeit" im Sinne von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG falsch ausgelegt. Wie wirksam ein Arzneimittel sein müsse und welche Risiken sowie unerwünschten Nebenwirkungen eine Zulassung ausschlössen, sei durch eine wertende Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs zu präzisieren. Es sei allerdings unklar, welche methodischen Anforderungen die Vorinstanz an die vorgelegten Studien für den Wirksamkeitsnachweis stelle. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Wirksamkeit des Arzneimittels für die Indikation A sei weiterhin gegeben. Swissmedic habe in der Begründung der Verfügung vom 14. Juli 2015 zu Recht nicht behauptet, B.________ sei in der Indikation A gänzlich unwirksam. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die vorinstanzliche Kritik an den von ihr eingereichten Studien nicht berechtigt.  
 
6.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit im Sinne von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG gestellt werden.  
 
6.2.1. Die Zulassung eines verwendungsfertigen Arzneimittels setzt insbesondere den Nachweis voraus, dass das Arzneimittel qualitativ hochstehend, sicher und wirksam ist (aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG). Wie wirksam ein Medikament sein muss und welche Risiken und unerwünschten Nebenwirkungen einer Zulassung entgegenstehen, ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Der historische Gesetzgeber stellte sich aber auf den Standpunkt, dass die Vermeidung von Schäden zur sicheren Anwendung von Arzneimitteln gehöre, weshalb insbesondere bei der Zulassung das Nutzen-Risiko-Verhältnis zu prüfen sei (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999 III 3453, S. 3484). Die Wirkung eines Arzneimittels ist eine tatsächliche Feststellung (vgl. Urteil 2A_526/2006 vom 6. März 2007 E. 6.2). Demgegenüber sind die methodisch an die Wirkung gestellten Anforderungen und die Übereinstimmung der eingereichten Belege Rechtsfragen, auch wenn die Gerichte nicht in das technische Ermessen der Fachbehörde eingreifen (vgl. Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 3.3 und E. 5.6.1; zum technischen Ermessen siehe auch BGE 142 II 451 E. 4.5.1; 133 II 35 E. 3). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, verfügt Swissmedic die Zulassung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 HMG; vgl. auch E. 4.3 hiervor).  
 
6.2.2. Der auch in einem Überprüfungsverfahren geforderte Nachweis der Zulassungsvoraussetzung der Wirksamkeit des Arzneimittels wird insbesondere durch klinische Prüfungen erbracht. Die durchgeführten klinischen Prüfungen sind zu belegen. Untersucht werden soll, wie ein Arzneimittel im Organismus wirkt. Die für die Zulassung eines Arzneimittels durchgeführten klinischen Versuche werden in drei Phasen unterteilt. In der Phase I wird ein Wirkstoff zum ersten Mal an einer Gruppe gesunder Personen getestet, wobei der Versuch in dieser Phase die Verträglichkeit und die Prozesse, denen der Wirkstoff im Körper unterliegt, eruieren soll. In der Phase II wird der Wirkstoff an Patientinnen und Patienten getestet, die an der entsprechenden Krankheit leiden, und der Dosierungsbereich untersucht. In der Phase III wird der Wirkstoff an einer grösseren Patientengruppe getestet. Der Wirkstoff wird meist an zufällig ausgewählte Personen der Gruppe verabreicht und gleichzeitig wird einer Kontrollgruppe ein Placebo verteilt (randomisierte Studie), ohne dass die betreffenden Personen oder die Prüfpersonen über die betreffenden Informationen verfügen würden (doppelverblindete Studie; vgl. Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 4.2).  
 
6.2.3. Die rechtlichen Anforderungen an die Organisation, Durchführung und Aufzeichnung der pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen und das Kontrollverfahren werden vom Bundesrat festgesetzt, wobei international anerkannte Richtlinien und Normen zu berücksichtigen sind (vgl. aArt. 11 Abs. 5 lit. a HMG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche in der Humanforschung (Verordnung über klinische Versuche, KlinV; SR 810.305; AS 2013 3407 ff.; Stand der massgebenden Fassung: 1. Januar 2014) müssen klinische Versuche betreffend Arzneimittel nach den Regeln der Guten Klinischen Praxis gemäss Anhang 1 Ziffer 2 durchgeführt werden. Gemäss dem Anhang 1 Ziffer 2 zur Verordnung über klinische Versuche war als Regeln der Guten Klinischen Praxis bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln und Transplantatprodukten die Leitlinie der Guten Klinischen Praxis der Internationalen Harmonisierungskonferenz (The International Council for Harmonisation of Technical Requirements for Pharmaceuticals for Human Use) in der Fassung vom 10. Juni 1996 (ICH-Leitlinie) anwendbar. Heute verweist Ziffer 2 des Anhangs 1 zur Verordnung über klinische Versuche auf die Fassung der ICH-Leitlinie vom 9. November 2016 (vgl. Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 4.3).  
 
6.2.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AMZV muss die Dokumentation über die klinischen Prüfungen insbesondere belegen, dass die Untersuchungen am Menschen nach den anerkannten Regeln der Guten Praxis der klinischen Versuche durchgeführt worden sind (lit. a) sowie die prophylaktische oder die therapeutische Wirkung, die klinische Verträglichkeit, den Wirkungscharakter sowie die unerwünschten Arzneimittelwirkungen des Humanarzneimittels nachweisen (lit. b). Des Weiteren muss die Dokumentation über die klinischen Prüfungen laut Art. 5 Abs. 2 AMZV Angaben und Unterlagen über die klinische Pharmakologie (lit. a) sowie die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Interaktionen (lit. b) enthalten. Swissmedic kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen (vgl. Art. 5 Abs. 3 AMZV; vgl. auch Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 4.4).  
 
6.3. Nach dem Dargelegten gilt der Grundsatz, dass die Wirksamkeit eines Arzneimittels in der Regel nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung mittels Phase-III-Studien mit randomisiertem, doppelverblindetem Studiendesign nachzuweisen ist (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Anhand dieser Vorgabe hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebrachten Studien geprüft (vgl. auch E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Würdigung dieser Studien und die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die eingereichten Studien keine den Anforderungen von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG genügende Wirksamkeit aufzeigten.  
 
6.3.1. Mit Blick auf die "Studie Rao et al." aus dem Jahr 2012 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich um eine qualitativ hochstehende, aktuelle, multizentrische, randomisierte klinische Vergleichsstudie handle. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), die Studie sei mit 250 Probanden während einer Dauer von sieben Tagen durchgeführt worden. Sie hält darauf hin fest, dass die "Studie Rao et al." Hinweise dafür liefere, dass sich unter Gabe von Tolpersion sowohl das Schmerzempfinden als auch die Beweglichkeit verbessert habe. Während Swissmedic im Wesentlichen kritisiert, die Studie sei nicht doppelverblindet durchgeführt und es seien keine konfundierenden Faktoren (sogenannte Stör- oder Drittvariablen) wie das Alter oder das Geschlecht untersucht worden, beanstandet die Vorinstanz die Studie im Wesentlichen noch wegen statistischer Mängel bei den konfundierenden Faktoren (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die konfundierenden Faktoren müssten in jeder Studie und in jedem Studiendesign berücksichtigt werden, was in der "Studie Rao et al." auch explizit mit Blick auf die Faktoren Alter, Geschlecht und physische Prädispositionen gemacht worden sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin indes nicht mit der vorinstanzlichen Kritik auseinander, wonach diese Faktoren nicht in einer statistisch korrekten Weise erfasst und berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf die "Studie Rao et al." zwar von einer gewissen Wirksamkeit des Arzneimittels auszugehen. Allerdings vermag die Studie für sich allein die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht in einer den Anforderungen von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG genügenden Weise nachzuweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen mit dieser Studie den erforderlichen Wirksamkeitsnachweis zu erbringen.  
 
6.3.2. Gleiches gilt für die "Studie Ketenci et al." aus dem Jahr 2005, die "Studie Bhattachariya et al." aus dem Jahr 2012, die "Studie Chernysheva et al." aus dem Jahr 2005, die "Studie Prabhoo et al." aus dem Jahr 2012 sowie die "Studie Struck et al." aus dem Jahr 1998. Die Vorinstanz überprüfte ausführlich die Würdigung der Studien durch Swissmedic sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, die "Studie Ketenci et al." untersuche nicht die Wirksamkeit von Tolperison, sondern die Wirksamkeit von Thiocolchicosid und Tizanidin im Vergleich zu Placebo. Die "Studie Bhattachariya et al." sei weder verblindet noch randomisiert gewesen. In Bezug auf die "Studie Chernysheva et al." anerkenne die Beschwerdeführerin selber ihren bloss unterstützenden Charakter und bei der "Studie Prabhoo et al." handle es sich um eine offene, nicht vergleichbare Phase-IV-Studie, die nicht verblindet gewesen sei. Die "Studie Struck et al." weise mit 74 Probanden eine zu kleine Probandenzahl aus und sei weder randomisiert noch verblindet gewesen (vgl. E. 7.3-7.7 des angefochtenen Urteils). Was die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzlichen Würdigungen vorträgt, vermag am Ergebnis, wonach diese Studien die Wirksamkeit von B.________ nicht den Anforderungen von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG entsprechend nachweisen, nichts zu ändern.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerin bestandet im Übrigen die Nichtbeachtung der eingereichten "Guidelines". Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten "Guidelines" handle es sich um Empfehlungen zur Anwendung von Muskelrelaxanzien bei Schmerzen im unteren Rücken, ohne dass darin spezifisch auf das zur Diskussion stehende Arzneimittel eingegangen werde (vgl. E. 7.8 des angefochtenen Urteils). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin bloss ein, den "Guidelines" lasse sich entnehmen, dass Tolpersion bei akuten Schmerzen im unteren Rücken als wirksame pharmakologische Therapie empfohlen sei. Von dieser den Wirkstoff Tolpersion betreffenden Empfehlung könne ohne Weiteres auf die Wirksamkeit des Arzneimittels geschlossen werden. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG verlangt grundsätzlich, dass das zuzulassende Arzneimittel qualitativ hochstehend, sicher und wirksam ist. Der Wirksamkeitsnachweis muss sich im Grundsatz auf das Arzneimittel als solches beziehen und kann daher nicht durch allgemein gehaltene Empfehlungen erbracht werden, auch wenn in den "Guidelines" auf den Wirkstoff eingegangen wird, der das Arzneimittel der Beschwerdeführerin enthält.  
 
6.5. Im Lichte des Gesagten kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Nachweis der (hinreichenden) Wirksamkeit im Sinne von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG für die Indikation A nicht gelungen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht davon aus, dass das Arzneimittel gänzlich unwirksam sei. Sie erwägt vielmehr zutreffend, dass die aufgezeigte Wirksamkeit nicht den (rechtlichen) Anforderungen von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG zu genügen vermag. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht geprüft hat (vgl. auch E. 6.2.1 hiervor), ist nicht zu beanstanden. Eine solche Prüfung drängt sich namentlich auf, wenn eine hinreichende Wirksamkeit den potenziellen, unerwünschten Nebenwirkungen gegenüberzustellen ist.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, die Streichung der Zulassung des Arzneimittels für die Indikation A gestützt auf aArt. 16 Abs. 2 HMG sei unverhältnismässig. 
 
7.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Vorinstanz geschützte Streichung der Zulassung des Arzneimittels für die Indikation A sei zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich. Wenn überhaupt wäre lediglich eine Anpassung der Indikation A sachgerecht. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die Zulassung für die Indikation A sei nicht zu streichen, sondern die Verwendung von B.________ sei bloss auf eine "Second-Line"-Indikation einzuschränken. Damit wäre sichergestellt, dass bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, bei denen für die Indikation A auf anderem Weg keine oder keine ausreichende Linderung der Schmerzen herbeigeführt werde, in einem zweiten Schritt nach wie vor auf B.________ zurückgegriffen werden könne.  
 
7.2. Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz. Dieser kann im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dennoch direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden. Bei der Anwendung von Bundesrecht prüft das Bundesgericht die Einhaltung des Grund-satzes mit freier Kognition (vgl. BGE 148 II 475 E. 5; 140 II 194 E. 5.8.2).  
Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss das staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, sowie dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht - der Eingriff für die betroffene Person mithin zumutbar ist (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2; 140 I 2 E. 9.2.2). 
 
7.3. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass für eine "Second-Line"-Indikation ebenso eine hinreichende Wirksamkeit des Arzneimittels vorliegen müsste. Die Zulassung eines Arzneimittels zur "Second-Line"-Behandlung setzt nämlich voraus, dass das hinreichend wirksame Arzneimittel wegen unerwünschten Nebenwirkungen für eine "First-Line"-Indikation nicht infrage kommt, da das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer solchen Zulassung entgegensteht. Fehlt es aber - wie vorliegend - an der den Anforderungen von aArt. 10 Abs. 1 lit. a HMG genügenden Wirksamkeit fällt auch die Zulassung für eine "Second-Line"-Indikation ausser Betracht, da gemäss Art. 1 Abs. 1 HMG nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden sollen. Die Einschränkung der Zulassung auf die "Second-Line"-Behandlungen für die Indikation A stellt folglich keine geeignete Massnahme dar, damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit nur wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 HMG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Zulassung für eine "Second-Line"-Behandlung deshalb auch nicht um eine mildere Massnahme. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist nicht verletzt und das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.9 des angefochtenen Urteils)  
 
7.4. Die Vorinstanz hat die Streichung der Zulassung des Arzneimittels für die Indikation A gestützt auf aArt. 16 Abs. 2 HMG folglich zu Recht bestätigt. Die Zulassungsbeschränkung und die Anordnung betreffend die Anpassung der Fach- und Patienteninformationen sind im Weiteren nicht zu beanstanden.  
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rüge, wonach der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt werde, auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV Bezug nimmt, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen (vgl. E. 3. hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger