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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1481/2022  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug usw.; Landesverweisung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. August 2022 (4M 22 74). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 7. März 2022 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer wegen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Fälschens von Ausweisen, Täuschung der Behörden, unlauteren Wettbewerbs und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, legte den vollziehbaren Teil der Strafe auf 9 Monate fest und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 22. Juli 2022 zugestellt. Eine Berufungserklärung hat er in der Folge nicht eingereicht, weshalb das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 17. August 2022 auf die Berufung nicht eingetreten ist. Die Verfügung vom 17. August 2022 wurde der Post am 19. August 2022 zum Versand übergeben und vom Beschwerdeführer bzw. von dessen amtlichen Verteidiger am 22. August 2022 in Empfang genommen. 
Der sich zwischenzeitlich im Vollzug befindende Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 29. November 2022, vom 30. November 2022, vom 2. Dezember 2022 und vom 7. Dezember 2022 an das Bundesgericht. Er verlangt eine Überprüfung der Landesverweisung. Zudem stellt er den Antrag auf eine Haftüberprüfung bzw. macht "Unstimmigkeiten im Freiheitsentzug" geltend, beantragt die Gewährung von Halbgefangenschaft und wirft einer Bewährungshelferin sinngemäss Korruption bzw. einen Verstoss gegen Art. 314 StGB vor. 
 
2.  
Das Bundesgericht befindet über Beschwerden gegen bei ihm angefochtene Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Verfahrensgegenstand bildet einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 17. August 2022 und damit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung mangels Berufungserklärung nicht eingetreten ist. Nicht eingetreten werden kann damit auf die Beschwerde, insoweit sie sich gegen das Urteil der ersten Instanz richtet, der Beschwerdeführer mithin eine Überprüfung der Landesverweisung fordert. Insoweit er geltend macht, sein Pflichtverteidiger habe "die Wahrung der Berufungserklärung nicht eingehalten" und damit sinngemäss um eine Fristwiederherstellung ersuchen will, verkennt er, dass auch diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und das Bundesgericht nicht erstinstanzlich über eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden kann (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. und 7. Dezember 2022 sind insofern an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). 
Auch für Vollzugsfragen ist das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig; ebenso wenig für die Entgegennahme von Strafanzeigen. Der Beschwerdeführer hat sich hierfür an die zuständigen kantonalen Behörden und Instanzen zu wenden. 
 
3.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist sodann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde die Verfügung vom 17. August 2022 vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 22. August 2022 entgegengenommen (oben E. 1). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 23. August 2022 zu laufen und endete am 21. September 2022. Die hiervor erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers wurden damit allesamt nach dem Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht, womit diese - soweit sie überhaupt als Beschwerde anhandgenommen werden können - verspätet sind. Auf die Beschwerde ist folglich mangels Fristwahrung nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger