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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_301/2023  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2023 
(II 2023 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1950 geborene A.________ bezieht seit dem 1. Juli 2013 Ergänzungsleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 sprach die Ausgleichskasse Schwyz ihm Ergänzungsleistungen für das Jahr 2019, mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 solche für das Jahr 2020 und mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 solche für das Jahr 2021 zu. Bei deren Berechnung ging die Ausgleichskasse davon aus, dass A.________ zusammen mit einem Untermieter eine Mietwohnung bewohnt und rechnete ihm das Mietzinsmaximum für alleinstehende Personen von monatlich Fr. 1'100.- resp. jährlich Fr. 13'200.- als anerkannte Ausgaben an.  
 
A.b. Im Rahmen einer periodischen Revision erfuhr die Ausgleichskasse, dass A.________ seit 1. September 2019 nicht mehr bloss einen Untermieter und monatliche Einnahmen aus Untermiete von Fr. 1'000.- hat, sondern zwei Untermieter mit monatlichen Einnahmen von Fr. 1'700.-. In der Folge berechnete sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021 neu, wobei sie ab 1. Januar 2021 einen Anspruch verneinte. Aus dieser Neuberechnung resultierte ein Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 13'742.-. Im Weiteren forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 die Rückerstattung ausgerichteter Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 1'118.55.  
 
A.c. Nachdem A.________ gegen beide Verfügungen Einsprache erhoben hatte, vereinigte die Ausgleichskasse die zwei Einspracheverfahren. Zudem machte sie den Leistungsansprecher mit Schreiben vom 23. Mai 2022 auf eine mögliche Schlechterstellung in Form einer Anrechnung eines Verzichtsvermögens aufmerksam. Mit Schreiben vom 29. August 2022 hielt dieser an seinen Anträgen fest. Daraufhin berechnete die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 die jährlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021 neu und verneinte wiederum ab 1. Januar 2021 einen Anspruch. Daraus resultierte ein Rückforderungsbetrag betreffend jährlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 18'796.-. Gleichzeitig reduzierte sie die Rückforderung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten auf Fr. 1.-.  
 
B.  
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 14. März 2023 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Ausgleichskasse und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
In seinen Eingaben vom 15. Mai, 17. Mai und 14. September 2023 hält A.________ an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) ist zuständig für Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen, die bis zum 30. Juni 2023 eingereicht worden sind (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. g des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Bei dieser Zuständigkeit bleibt es (vgl. Urteil 9C_334/2023 vom 27. November 2023 E. 1), auch wenn Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Juli 2023 eingereicht worden sind, durch die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung beurteilt werden (vgl. den auf den 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 32 lit. i BGerR). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die von der Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2021 vorgenommene Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021 sowie den daraus resultierenden R ückforderungsbetrag von Fr. 18'796.- bestätigte. Nicht mehr Gegenstand des kantonalen Gerichtsverfahren waren die Krankheits- und Behinderungskosten. 
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465).  
 
4.2. Soweit vorliegend Leistungen für die Jahre 2019 und 2020 streitig sind, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) die Bestimmungen des ELG und diejenigen der Verordnung über die Ergänzungsleistungen vom 15. Januar 1971 zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sofern nicht anders vermerkt, werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
4.3. Soweit vorliegend Leistungen für das Jahr 2021 streitig sind, ist nach Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) das bisherige Recht noch während dreier Jahre anwendbar, wenn die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat. Da beschwerdeweise weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Anwendung des neuen Rechts insgesamt zu einem höheren Anspruch führen würde, sind vorliegend auch für die Leistungen für das Jahr 2021 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
5.  
 
5.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37'500.- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).  
 
5.2. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Liegt ein prozessualer Revisionsgrund vor, ist dem ursprünglichen Entscheid die tatbeständliche Grundlage entzogen. Es hat eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung stattzufinden (BGE 129 V 211 E. 3.2.2; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, ATSG, 2020, N. 35 zu Art. 53 ATSG).  
 
5.3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; hier i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).  
 
6.  
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten. 
 
6.1. Die (ursprünglichen) leistungszusprechenden Verfügungen betreffend Ergänzungsleistungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 beruhten auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Untermieter eine Mietwohnung bewohne und aus der Untermiete monatliche Einnahmen von Fr. 1'000.- erwirtschafte. Darauf basierend wurde ihm in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG das Mietzinsmaximum für alleinstehende Personen von monatlich Fr. 1'100.- resp. jährlich Fr. 13'200.- angerechnet. Aus den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 zwei Untermieter beherbergte, wofür er Untermieteinnahmen von monatlich total Fr. 1'700.- erzielte.  
 
6.2. Es ist letztinstanzlich unbestritten, dass bezüglich der Wohnkosten ein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der ursprünglichen Verfügungen vorliegt und deshalb eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen zu erfolgen hat. Streitig ist demgegenüber die korrekte Berechnung der anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdeführers: Während das kantonale Gericht hierfür vom tatsächlich bezahlten Mietzins unter Abzug der Untermieteinnahmen ausgeht, macht der Beschwerdeführer geltend, es habe eine Aufteilung nach Köpfen zu erfolgen; mithin sei ihm ein Drittel des tatsächlich bezahlten Mietzinses anzurechnen.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.  
 
6.3.2. Rechtsprechungsgemäss kann vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 130 V 263 E. 5.3; Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.1). Wie das kantonale Gericht überzeugend erwogen hat, liegen hier solche Umstände vor: Wenn die nicht EL-berechtigten Untermieter effektiv einen höheren Beitrag an den Mietzins leisten, als sich bei einer Aufteilung nach Köpfen ergeben würde, so ist kein Grund ersichtlich, dem EL-Bezüger einen höheren als den von ihm tatsächlich zu leistenden Anteil anzurechnen. Die vorinstanzliche Berechnung der anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdeführers verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Anrechnung eines Verzichtsvermögens. 
 
7.1. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, es liege weder ein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG noch für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, ist er an den Grundsatz zu erinnern, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes eine umfassende Neuprüfung des Anspruchs stattzufinden hat (vgl. E. 5.2). Da vorliegend bezüglich der Frage der Wohnkosten unbestrittenermassen ein Revisionsgrund für die Verfügungen betreffend Ergänzungsleistungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 gegeben ist (vgl. E. 6.2), ist auch die Frage des Verzichtsvermögens unabhängig davon, ob diesbezüglich ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund bestehen würde, neu zu prüfen. Seine diesbezüglichen Vorbringen zielen somit ins Leere.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 121 V 204 E. 4b).  
In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
 
7.2.2. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
7.2.3. Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2017 aus einer Erbschaft einen Betrag von mindestens Fr. 303'532.-. Dieser Betrag floss zunächst nicht in die EL-Berechnung ein, da diesem neuen Vermögen höhere Schulden gegenüberstanden. In der Folge verwendete der Beschwerdeführer indessen die aus der Erbschaft zugeflossen Mittel nicht ausschliesslich zur Schuldentilgung. Die Ausgleichskasse ermittelte - unter Berücksichtigung der effektiv erfolgten Schuldentilgung sowie der nachgewiesenen Ausgaben - für das Jahr 2018 eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 74'838.60, für das Jahr 2019 eine solche von Fr. 25'470.80 und für das Jahr 2020 eine solche von Fr. 41'380.55; über alle drei Jahre berechnet somit Fr. 141'689.95.  
 
7.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Beträge nicht, er macht jedoch geltend, es sei kein Vermögensverzicht anzurechnen, da die Vorgehensweise der Verwaltung auf eine Lebensführungskontrolle hinauslaufen würde. Er habe einen Teil der aus der Erbschaft zugeflossenen Mittel für Restaurant- und Konzertbesuche, Reisen und die Anschaffung von Konsumgütern verwendet. Dabei gelingt es ihm jedoch nicht aufzuzeigen, dass Vorinstanz und Verwaltung von ihm belegte Ausgaben nicht anerkannt hätten. Entgegen seinen Vorbringen entspricht es der Rechtsprechung und stellt auch keine - indirekte - Lebensführungskontrolle dar, wenn von ihm verlangt wird, nachzuweisen, dass nicht mehr vorhandenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. E. 7.2.1 f.). Indem er den Vermögensverbrauch nicht substanziiert, sondern lediglich pauschal behauptet, die nicht mehr vorhandenen Mittel - insgesamt immerhin Fr. 141'689.95 - für Reisen, Restaurant- und Konzertbesuche sowie nicht belegte Anschaffungen ausgegeben zu haben, ist er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Entsprechend verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht von einem Vermögensverzicht ausging.  
 
8.  
Der vorinstanzliche Entscheid enthält keine Ausführungen zur Höhe des Rückforderungsbetrags von Fr. 18'796.-. Der Einspracheentscheid verweist diesbezüglich auf die ihm beigefügten Berechnungsblätter vom 16. Dezember 2022. Darin wird jedoch - in Abweichung vom Einspracheentscheid und vom oben Dargelegten (vgl. E. 6.3) - von einer Verteilung der Mietkosten nach Köpfen ausgegangen. Mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 BGG ist jedoch auf eine Korrektur des Rückerstattungsbetrags zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage nicht abschliessend geprüft werden muss indes die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Anrechnen von hypothetischen Erträgen aus Vermögensverzicht (Bagatellbeträge in der Höhe von Fr. 29.- für das Jahr 2019, Fr. 35.- für das Jahr 2020 und Fr. 36.- für das Jahr 2021) bundesrechtmässig war. Soweit das Fehlen von Ausführungen zu dieser Frage im vorinstanzlichen Entscheid überhaupt als Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen) zu werten wäre, hatte diese für den Beschwerdeführer - jedenfalls im Ergebnis - keine negativen Folgen. 
 
9.  
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
10.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger