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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_539/2021  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 29. September 2021 Beschwerde in Strafsachen betreffend "Anfechtungsobjekt EO 20 3812 EO 20 3811 und einer Verfügung ohne Datum von der Stawa Emmental - Oberaargau". In seiner Beschwerde ersuchte er u.a. um Aufhebung des Beschlusses BK 21 416. Da die angefochtenen Verfügungen bzw. der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilagen, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 auf, den fehlenden Beschluss bzw. die fehlenden Verfügungen bis spätestens am 12. Oktober 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art.42 Abs. 5 BGG). A.________ antwortete mit Schreiben vom 8. Oktober 2021, ohne indessen die angeforderten Verfügungen bzw. den Beschluss einzureichen. Er machte auch nicht geltend, dass es ihm nicht möglich sei, diese einzureichen. Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 1. Oktober 2021 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli