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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_711/2022  
 
 
Urteil vom 14. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2022 (AL.2022.00081). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1980, meldete sich am 23. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) U.________ zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte gleichentags um Arbeitslosenentschädigung ab 23. August 2021, nachdem sie das unbefristete teilzeitliche Anstellungsverhältnis als Marketing Specialist/Manager bei der B.________ AG mittels Kündigung per 31. Juli 2021 aufgelöst hatte. Zuvor hatte die Arbeitgeberin ihr angeboten, sie solle selbst kündigen, ansonsten sie auf denselben Zeitpunkt entlassen worden wäre. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022, stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. August 2021 für die Dauer von 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 29. September 2022). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien sämtliche Einstelltage "zu streichen". 
Die Arbeitslosenkasse schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts, namentlich die konkrete Beweiswürdigung (in BGE 148 V 397 nicht publ. E. 2 des Urteils 8C_326/2022), kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 215 E. 1.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Verwaltung mittels Einspracheentscheid bekräftigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 33 Tagen bestätigte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 lit. a AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass selbstverschuldete Arbeitslosigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn die versicherte Person arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und dem Arbeitgeber dadurch Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (ARV 2003 S. 248, C 230/01 E. 1, und 2016 S. 58, 8C_751/2015 E. 2). 
 
 
4.  
Das Sozialversicherungsgericht ist in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten davon ausgegangen, dass es mit dem Stellenantritt der neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2020 zu zunehmenden Unstimmigkeiten zwischen diesen zwei Personen gekommen sei. Es könne als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Mühe bekundet habe, die Arbeit im Sinne ihrer Vorgesetzten zu verrichten, diesbezüglich unmotiviert erschienen sei und sowohl dieser als auch Dritten gegenüber ihren Unmut gezeigt habe. Sie sei zudem trotz des Gesprächs vom 9. März 2021, in dem ihr Fehlverhalten thematisiert worden sei, nicht bereit gewesen, ihr Verhalten gegenüber der Vorgesetzten zu ändern. Damit habe sie zweifellos Anlass zur Kündigung gegeben. In Anbetracht der Umstände sei ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eventualvorsätzliches Verhalten zur Last zu legen, das zur Kündigung geführt habe. Damit sei der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) erfüllt, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 33 Tagen, die im untersten Bereich des schweren Verschuldens liege, zu Recht erfolgt sei. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin legt letztinstanzlich weitgehend ihre eigene Sicht der Dinge dar. Dies genügt indessen nicht, um die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Sie übersieht zudem bei ihrer Argumentation, dass ihr nicht mangelhafte qualitative Leistungen vorgeworfen wurden. Deshalb ist ihr Vorbringen, sie habe ihre Arbeit bis zuletzt gewissenhaft und mit gewohnt hoher Qualität ausgeführt, was sich sowohl in den guten Zeugnissen als auch im hohen Bonus niedergeschlagen habe, nicht stichhaltig. Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, die Arbeitslast sei mit ihrem 60%-Pensum nicht mehr zu stemmen gewesen, was sich auch darin zeige, dass ihre Nachfolgerin in einem 80%-Pensum angestellt sei. Denn die Vorinstanz folgerte, dass Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vielmehr der unnötig provokative Umgang mit der neuen Vorgesetzten und die Weigerung, gewisse Weisungen umzusetzen, gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollte. 
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, der Beginn der Einstellung in der Anspruchsberechtigung falle entgegen den Angaben in der Verfügung auf den 23., nicht auf den 1. August 2021, kann sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, weil es sich dabei um einen offensichtlichen Verschrieb der Verwaltung handelt. Denn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauerte vom 23. August 2021 bis 22. August 2023, weshalb die Einstellung selbstredend erst am 23. August 2021 beginnen konnte. 
 
6.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf das kantonale Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz