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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_396/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger, 
Buckhauserstrasse 36, 8048 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierung des Aberkennungsklageverfahrens, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten 
des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2023 
(ZK2 2023 31). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2023 in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'583.05 nebst Zins (Verfahren ZES 2022 584). Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin (Verfahren BEK 2023 15). Überdies erhob er beim Bezirksgericht Höfe Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin (Verfahren ZES 2023 12).  
 
1.2. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein im Aberkennungsklageverfahren ZES 2023 12 gestelltes Gesuch um Verfahrenssistierung ab. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2023 an das Kantonsgericht Schwyz (Verfahren ZK2 2023 31), mit der er im Wesentlichen vorbrachte, er wolle die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens ZES 2023 12 erreichen, bis der Entscheid des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren BEK 2023 15 ergehe; das Aberkennungsklageverfahren hänge vollständig vom Beschwerdeverfahren BEK 2023 15 ab.  
Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 wies das Kantonsgericht die Beschwerde im Verfahren BEK 2023 15 ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin schrieb der Präsident des Kantonsgerichts das Beschwerdeverfahren ZK2 2023 31 betreffend Sistierung mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wegen nachträglich dahingefallenem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos ab. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. August 2023 Beschwerde gegen den Beschluss BEK 2023 15 vom 16. Juni 2023 und gegen die Verfügung ZK2 2023 31 vom 20. Juni 2023. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.  
Aufgrund der Zuständigkeitsordnung am Bundesgericht wird die Beschwerde, soweit sie den Beschluss BEK 2023 15 vom 16. Juni 2023 (Rechtsöffnungsverfahren) betrifft, von der II. zivilrechtlichen Abteilung (Verfahren 5A_593/2023) und, soweit sie die Verfügung ZK2 2023 31 vom 20. Juni 2023 (Aberkennungsklageverfahren) betrifft, von der I. zivilrechtlichen Abteilung im vorliegenden Verfahren behandelt (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht [BGerR, SR 173.110.131]. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden Verfahren verzichtet. 
 
2.  
Bei der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. März 2023 ZEV 2023 12 über die Ablehnung der Verfahrenssistierung handelt es sich um einen Entscheid, der das erstinstanzliche Aberkennungsklageverfahren nicht abschliesst und der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Die Verfügung ZK2 2023 31 des Kantonsgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2023, mit der das Verfahren betreffend der Beschwerde gegen diese erstinstanzliche Verfügung abgeschrieben wird und die vorliegend angefochten ist, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ihrerseits einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 
 
2.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer hält für den Fall, dass die angefochtene Verfügung als Zwischenentscheid qualifiziert werde, dafür, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.  
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass die Weiterführung des Aberkennungsklageverfahrens, wenn dieses nicht sistiert würde, für ihn mit erheblichen Kosten verbunden wäre, obwohl dieses Verfahren bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid obsolet würde. Er verkennt damit, dass die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, wie ausgeführt, keinen Nachteil rechtlicher Natur darstellt. 
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, soweit er darüber hinaus geltend macht, ihm stünden nicht genügend Mittel zur Verfügung, um für die Kosten des Aberkennungsklageverfahrens aufzukommen. Er begründet dies unter Verweis auf die Akten des Bezirksgerichts Höfe bloss damit, dass er ausweislich seines Betreibungsregisterauszugs erhebliche Schulden bei verschiedenen Gläubigern habe und sich auf seinen beiden Bankkonten kein Guthaben befinde. Mit diesen Behauptungen verschafft er indessen von vornherein keinen hinreichenden Überblick über seine finanzielle Situation, um darzutun dass er die Kosten des Aberkennungsklageverfahrens nicht zu tragen vermag. Auch wenn dem anders wäre, könnte er überdies beim Bezirksgericht Höfe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, sofern seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und ihm schon insoweit kein Nachteil droht, wenn er das Verfahren nicht weiterführen kann. 
Die Beschwerdevoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit zu verneinen. 
 
2.3. Das Bundesgericht könnte sodann bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen. Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier schon deshalb von vornherein ausser Betracht.  
 
3.  
Zusammenfassend ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst mit Bezug auf die Verfügung ZK2 2023 31 des Kantonsgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2023 gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer