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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.141/2006 /Rom 
 
Urteil vom 27. März 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kolly, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (Freiheitsberaubung etc.), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 24. November 2004 ordnete ein Arzt die Unterbringung von X.________ im Psychiatriezentrum Breitenau in Schaffhausen an. X.________ erstattete am 27. November 2004 gegen den Arzt bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und weiterer Straftatbestände. Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 stellte das Untersuchungsrichteramt das Verfahren ein. Eine dagegen gerichtete Einsprache wurde durch die Staatsanwaltschaft am 12. September 2005 abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies mit Entscheid vom 17. Februar 2006 eine gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft gerichtete Beschwerde ab. 
 
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei nichtig zu erklären. Die Ermittlungslücken seien durch eine erneute Ermittlung zu schliessen und die zitierten Zeugen zur Sache zu vernehmen. 
2. 
Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht jeder Geschädigte legitimiert, sondern nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), soweit der angefochtene Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann, der Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, und der Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hat (Art. 270 lit. e, f und g BStP). Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 270 lit. f und g BStP sind im vorliegenden Fall von vornherein nicht erfüllt, da es nicht um das Strafantragsrecht als solches geht und die Staatsanwaltschaft als öffentliche Anklägerin des Kantons Schaffhausen am Verfahren beteiligt war. 
 
Opfer im Sinne des OHG sind Personen, die durch die angezeigte Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Anwendbarkeit des OHG auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der Freiheitsberaubung die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei einer für den Betroffenen traumatischen Freiheitsberaubung denkbar. Allerdings führt nicht jede geringfügige Störung des psychischen Wohlbefindens zur Anwendung des OHG. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Voraussetzungen des OHG erfüllt sind. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde materiell unbegründet ist. 
 
Die Vorinstanz hat sich zur Frage, ob eine strafbare Freiheitsberaubung vorliegt, geäussert, worauf in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 6 E. 3). Sie stellt fest, der Beschwerdeführer sei zur fraglichen Zeit psychisch krank gewesen. Der Angeschuldigte, der den Beschwerdeführer bereits im Juni 2004 in das Psychiatriezentrum eingewiesen und ihn überdies nur wenige Tage vor der erneuten Einweisung im Rahmen eines notfallmässigen Hausbesuches untersucht hatte, habe am 24. November 2004 von einer akuten Suizidalität ausgehen müssen (angefochtener Entscheid S. 5). Diese Feststellungen sind für das vorliegende Verfahren verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Wenn man von ihnen ausgeht, liegt offensichtlich keine strafbare Freiheitsberaubung vor. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch zur Hauptsache gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, indem er geltend macht, eine subtile Prüfung der Frage, ob "Gefahr im Verzug" bestanden habe, sei unterblieben und der Angeschuldigte habe "eine polizeiliche Treibjagd auf einen nicht untersuchten Patienten" ausgelöst. Diese Vorbringen sind gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, denn nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz durfte der Angeschuldigte aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen, dass eine Gefahr bestand, weshalb von einer "Treibjagd" nicht die Rede sein kann. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: