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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.38/2006 /ruo 
 
Urteil vom 21. April 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Karl Spühler und Andreas Wildi, 
 
gegen 
 
B.A.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans Müller und Stefan Birrer, 
Obergericht des Kantons Luzern, 
I. Kammer als Rekursinstanz, Hirschengraben 16, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, 
vom 29. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 12. Mai 1994 schloss B.A.________ (nachstehend: Kläger) mit der A.________ AG (nachstehend: Beklagte) einen Mietvertrag ab, welcher der Beklagten das Recht einräumte, auf dem Grundstück X.________, des Vermieters eine Fläche von 393.7 Aaren als Werkgelände für den Kiesgruben- und Recyclingbetrieb zu verwenden. 
 
Am 1. Dezember 2004 kündigte der Kläger der Beklagten den Mietvertrag auf den 30. Juni 2005. Am 13. August belangte der Kläger die Beklagte beim Amtsgericht Willisau auf Zahlung von Mietzins in der Höhe von Fr. 14'173.20. 
 
Mit Statutenänderung vom 18. Januar 2005 verlegte die Beklagte ihren Sitz von W.________ nach K.________ und änderte ihre Firma ab. 
B. 
Mit Gesuch vom 10. Juni 2005 stellte der Kläger beim Amtsgericht Willisau gegenüber der Beklagten ein Ausweisungsbegehren. 
 
Mit Entscheid vom 2. September 2005 hiess der Präsident des Amtsgerichts Willisau das Ausweisungsbegehren im Befehlsverfahren gut. Einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs der Beklagten wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. November 2005 ab. 
C. 
Die Beklagte focht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. November 2005 sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Letztere wies das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag ab, soweit es darauf eintrat. Mit der Berufung stellt die Beklagte dem Sinne nach die Anträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Ausweisungsbegehren sei abzuweisen; eventuell sei die Sache mit der Auflage an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Begehren des Klägers nicht einzutreten, bzw. die Sache in das ordentliche Verfahren zu verweisen. 
 
Der Kläger beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Berufung ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig (Art. 48 Abs. 1 OG). Ein berufungsfähiger Endentscheid liegt vor, wenn das kantonale Gericht materiell in der Sache entscheidet. Ein solcher Entscheid verbietet endgültig, dass der gleiche Anspruch zwischen den gleichen Parteien nochmals geltend gemacht wird. 
1.2 Der angefochtene Entscheid ist nach der Luzerner Zivilprozessordnung im Befehlsverfahren ergangen, wobei mangels einer selbständigen Anfechtung der Kündigung die bundesrechtliche Kompetenzattraktion gemäss Art. 274g OR nicht zur Anwendung gelangten. Der angefochtene Entscheid konnte daher nach § 238 lit. b ZPO/LU dem ordentlichen Richter unterbreitet werden, weshalb ihm nur beschränkte Rechtskraft zukommt. Solche Ausweisungsentscheide stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine berufungsfähigen Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar (BGE 122 III 92 E. 2e). 
1.3 Die Beklagte macht dem Sinne nach geltend, der angefochtene Entscheid sei deshalb als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG zu qualifizieren, da die Beklagte beantragt habe, den Prozess in das ordentliche Verfahren zu überweisen. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Damit habe das Obergericht in dieser Sache endgültig entschieden, weshalb die Berufung zulässig sei. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der Berufungsfähigkeit von Luzerner Ausweisungsentscheiden in der Lehre kritisiert worden. 
1.4 Zutreffend ist, dass die Beklagte im Verfahren vor den Luzerner Gerichten erfolglos einwendete, die Voraussetzungen für das Befehlsverfahren seien nicht gegeben, weshalb der Kläger das ordentliche Verfahren beschreiten müsse (vgl. E. 2.6. des Urteils zur konnexen staatsrechtlichen Beschwerde). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte gemäss § 238 lit. b ZPO/LU berechtigt war, die Streitsache mit Klage vor den ordentlichen Zivilrichter zu bringen, weshalb der angefochtene Ausweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgericht kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG ist. Weiter ist zutreffend, dass diese Rechtsprechung in der Lehre zum Teil auf Kritik stiess (vgl. Oscar Vogel, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 1996: veröffentlicht im Band 122; ZBJV 1997 S. 764 ff., S. 784; Fabienne Hohl, Die Ausweisung von Wohnungs- und Geschäftsmietern, mp 1997 S. 1 ff., S. 17). Das Beundesgericht hat jedoch seine Rechtsprechung in Kenntnis dieser Kritik bestätigt (Urteil 4C.408/1998 vom 16. Februar 1999 E. 2). Demnach besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern. 
2. 
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 vom 28. Februar 1996 E. 2, SJ 1996, S. 275). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: