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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.85/2003 /leb 
 
Urteil vom 1. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
A.X.________, 
B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch BDO Visura, Postfach, 
8005 Zürich, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung 
Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Einschätzung 1998, Staats- und Gemeindesteuer), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute X.________ wurden am 12. September 2001 für die Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 1998 mit einem Reineinkommen von Fr. 589'800.-- und einem Reinvermögen von Fr. 0.-- eingeschätzt. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2002 setzte das Kantonale Steueramt Zürich das Reineinkommen auf Fr. 583'000.-- fest. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2002 teilweise gutgeheissen und das Reineinkommen auf Fr. 477'800.-- herabgesetzt. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl das Kantonale Steueramt als auch die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hiess dieses die Beschwerde des Staates Zürich gut und schätzte die Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 1998 mit einem Reineinkommen von Fr. 558'100.-- ein. 
B. 
Die Eheleute X.________ haben den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. 
 
Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
C. 
Gegen den mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts reichten die Beschwerdeführer ferner ein Revisionsgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 wurde das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch sistiert. Mit Entscheid vom 14. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, worauf das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde. Den Revisionsentscheid haben die Beschwerdeführer nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 OG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Beschwerdeführer hat somit den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, bevor er mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangen kann. Zu den Rechtsmitteln, die vor der Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde zu ergreifen sind, gehört auch die Revision, falls sie kassatorische Rügen erlaubt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen (sogenannte kassatorische Revision; vgl. BGE 110 Ia 136 ff.). 
 
Nach § 155 Abs. 1 lit. b des im vorliegenden Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht anwendbaren zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann ein rechtskräftiger Entscheid unter anderem dann zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Zu den Verfahrensgrundsätzen, deren Verletzung unter diesem Gesichtspunkt gerügt werden können, gehört namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher mit dem Rechtsmittel der Revision geltend zu machen, bevor sie mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden kann. In diesem Sinn hat das Bundesgericht mit Bezug auf den praktisch identischen § 108 Abs. 1 lit. c des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) wiederholt entschieden (vgl. etwa ASA 63 168 E. 1 mit Hinweisen; 64 423 nicht veröffentlichte E. 2a). Für § 155 Abs. 1 lit. b StG kann nichts anderes gelten. 
2. 
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war unter anderem streitig, ob die Liegenschaft C.________ in Y.________ zum Geschäftsvermögen gehöre, welches der steuerlich massgebende Buchwert der Liegenschaft sei und in welchem Umfang darauf Abschreibungen zugelassen werden müssten. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang mit ihren Vorbringen nicht auseinander gesetzt und ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert sowie gegen die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime verstossen. So habe es insbesondere angenommen, die Beschwerdeführer hätten sich nicht gegen die Qualifizierung der Liegenschaft anlässlich der Revision im Jahre 1984 gewehrt, obwohl aus ihrem bei den Akten liegenden Schreiben vom 8. Oktober 1984 an das kantonale Steueramt das Gegenteil hervorgehe. Weiter sei es offensichtlich sachverhaltswidrig, wenn das Verwaltungsgericht annehme, es sei von ihnen unwidersprochen geblieben, dass die Liegenschaft seit 1980 geschäftlich genutzt werde. Mit keinem Wort sei das Verwaltungsgericht sodann auf ihre Ausführungen zur Wertzerlegung für AHV-rechtliche Belange eingegangen. Zu Unrecht habe es ferner angenommen, sie hätten es akzeptiert, dass der für Geschäftsliegenschaften nicht zulässige Pauschalabzug hinsichtlich der Unterhaltskosten trotz entsprechender Begehren nicht gewährt worden sei. Schliesslich habe sich das Verwaltungsgericht auch jeglicher Beurteilung ihrer Vorbringen betreffend die buchführungsrechtliche Behandlung der Überführung einer Liegenschaft in den geschäftlichen Bereich gemäss dem Kreisschreiben Nr. 2 vom 12. November 1992 der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten. 
Mit diesen Vorbringen legen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zur Last, die auch mit der Revision im Sinne von § 155 Abs. 1 lit. b StG gerügt werden kann. Die Beschwerdeführer haben denn auch - mit praktisch gleich lautender Begründung - ein solches Gesuch gestellt, das vom Verwaltungsgericht grundsätzlich als zulässig erachtet worden ist. Insoweit fehlt es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. 
 
Soweit die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid sinngemäss auch als materiell willkürlich beanstanden, genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. dazu BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f; 107 Ia 186, je mit Hinweisen; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 185 E. 1.6 S. 189). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher insgesamt nicht eingetreten werden. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: