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[AZA] 
I 79/00 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 18. April 2000  
 
in Sachen 
 
Z.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- 
gegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- a) Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 
11. Dezember 1997 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungs- 
begehren des 1953 geborenen Z.________ mangels anspruchs- 
relevanter Invalidität ab. Auf eine bereits am 23. Januar 
1998 eingereichte Neuanmeldung trat sie mit Verfügung vom 
2. Februar 1998 nicht ein, weil kein seit dem 11. Dezember 
1997 neu hinzugekommener Gesundheitsschaden geltend gemacht 
worden war. 
    Gegen die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 
erhob Z.________ mit Eingabe vom 19. Februar 1998 Beschwer- 
de an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die IV- 
Stelle erliess darauf am 2. Juli 1998 noch vor Abschluss 
des Schriftenwechsels eine neue Verfügung, in welcher sie 
Z.________ wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. Januar 
1998 eine ganze Invalidenrente zusprach. 
 
    b) Das kantonale Verwaltungsgericht gelangte zum 
Schluss, dass die Beschwerde vom 19. Februar 1998 insofern 
gegenstandslos geworden sei, "als die IV-Stelle die ange- 
fochtene Verfügung vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung 
zog und damit aufhob und durch die neue Verfügung vom 
2. Juli 1998 ersetzte"; angesichts des Arztberichts des 
Dr. med. K.________ vom 17. November 1995 sei die Fest- 
stellung "zwar wohl richtig", dass der Rentenanspruch per 
1. März 1995 entstand; wegen der Rechtskraft der Verfügung 
vom 11. Dezember 1997 könne die Rente jedoch frühestens ab 
1. Januar 1998 ausgerichtet werden. 
    Mit Entscheid vom 30. Juli 1998 schrieb das kantonale 
Gericht deshalb das Beschwerdeverfahren, soweit die Verfü- 
gung vom 2. Februar 1998 betreffend, als gegenstandslos am 
Protokoll ab (Dispositiv-Ziffer 1), während es die Be- 
schwerde hinsichtlich der Wiedererwägungsverfügung vom 
2. Juli 1998 (soweit sie durch diese nicht gegenstandslos 
geworden war) abwies (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
    c) In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde beantragte Z.________ einerseits die Nichtig- 
erklärung des kantonalen Entscheids vom 30. Juli 1998 und 
andererseits sinngemäss die Ausrichtung der ganzen Inva- 
lidenrente bereits für die Zeit ab 1. März 1995. 
    In seinem Urteil vom 14. Juni 1999 erkannte das Eidge- 
nössische Versicherungsgericht, entgegen der vom kantonalen 
Gericht vertretenen Auffassung und ungeachtet dahingehender 
Verlautbarungen seitens der Verwaltung sei mit der Verfü- 
gung vom 2. Juli 1998 nicht die Nichteintretensverfügung 
vom 2. Februar 1998 in Wiedererwägung gezogen worden; viel- 
mehr müsse die Verfügung vom 2. Juli 1998 als Wiedererwä- 
gung der ursprünglich ablehnenden Verfügung vom 11. Dezem- 
ber 1997 betrachtet werden. Weiter erwog das Eidgenössische 
Versicherungsgericht, nachdem dem Beschwerdeführer mit der 
Verfügung vom 2. Juli 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1998 
eine ganze Rente zugesprochen worden war, sei für seine 
Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Januar 1998 kein 
Raum mehr verblieben; die darauf bezogene Nichteintretens- 
verfügung vom 2. Februar 1998 entfalte keinerlei Wirkungen, 
weshalb dem kantonalen Entscheid vom 30. Juli 1998, soweit 
darin die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wur- 
de, auch keine selbstständige Bedeutung zukomme; anders 
verhalte es sich bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 des kantona- 
len Entscheids, wo die Beschwerde "hinsichtlich der Wieder- 
erwägungsverfügung vom 2. Juli 1998" abgewiesen wurde; da 
mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 nicht die 
im kantonalen Beschwerdeverfahren angefochtene Nichteintre- 
tensverfügung vom 2. Februar 1998, sondern die nicht Gegen- 
stand jenes Verfahrens bildende Verfügung vom 11. Dezember 
1997 aufgehoben worden sei, hätte die Vorinstanz im Rahmen 
des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht über den nach Er- 
lass der Verfügung vom 2. Juli 1998 noch streitigen Beginn 
der Rentenauszahlung befinden dürfen; über diese nicht mehr 
mit der Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 1998 in Zu- 
sammenhang stehende Frage werde es - nachdem der Beschwer- 
deführer dem kantonalen Gericht am 7. August 1998 auch ge- 
gen die Verfügung vom 2. Juli 1998 eine Beschwerde einge- 
reicht habe - im Rahmen eines auf Grund der Beschwerde vom 
7. August 1998 neu zu eröffnenden, die Verfügung vom 2. Ju- 
li 1998 betreffenden separaten Verfahrens zu befinden 
haben. 
    Dementsprechend hiess das Eidgenössische Versiche- 
rungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 
vom 14. Juni 1999 in dem Sinne gut, dass Dispositiv-Zif- 
fer 2 des Entscheids vom 30. Juli 1998 aufgehoben und die 
Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen 
wurde, damit es über die gegen die Verfügung vom 2. Juli 
1998 gerichtete Beschwerde vom 7. August 1998 befinde. 
    d) In der Folge stellte sich heraus, dass das kanto- 
nale Gericht das am 7. August 1998 eingeleitete Beschwer- 
deverfahren bereits am 20. November 1998 mit einem Nicht- 
eintretensentscheid abgeschlossen hatte. Zu dessen Begrün- 
dung hatte es ausgeführt, da bereits ein Entscheid in 
gleicher Sache vorliege, fehle es an einem geeigneten An- 
fechtungsobjekt und somit an einer Prozessvoraussetzung. 
 
    B.- Als es das kantonale Gericht mit Schreiben vom 
7. Juli 1999 unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 20. No- 
vember 1998 ablehnte, der Anweisung des Eidgenössischen 
Versicherungsgerichts im Urteil vom 14. Juni 1999 nachzu- 
kommen und dementsprechend über die Beschwerde vom 7. Au- 
gust 1998 zu befinden, legte ihm Z.________ mit Eingabe vom 
8. Juli 1999 seinen Standpunkt dar und reichte am 17. Juli 
1999 ein gegen den Entscheid vom 20. November 1998 ge- 
richtetes, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Revi- 
sionsbegehren ein. Dieses wurde vom nachträglich beige- 
zogenen Fürsprecher mit Eingaben vom 3. November und 
13. Dezember 1999 bestätigt. 
    Mit Entscheid vom 10. Januar 2000 lehnte das kantonale 
Gericht das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, da keine 
neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, insbesondere 
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 
14. Juni 1999 nicht in diesem Sinne als Revisionsgrund be- 
trachtet werden könne, seien die Voraussetzungen für eine 
Revision seines Entscheids vom 20. November 1998 nicht er- 
füllt. Gleichzeitig verweigerte das Gericht auch die Ge- 
währung der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung, 
weil die Rechtsmittelergreifung namentlich im Hinblick auf 
die Vorbringen des beigezogenen Fürsprechers zum Vornherein 
als aussichtslos zu qualifizieren gewesen sei. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
Z.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids; sinn- 
gemäss macht er geltend, das kantonale Gericht habe auf 
sein Revisionsbegehren einzutreten, den Entscheid vom 
20. November 1998 aufzuheben und seine gegen die Wiederer- 
wägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Beschwerde vom 
7. August 1998 zu beurteilen; zudem beanstandet er die Ver- 
weigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch das kan- 
tonale Gericht. 
    Während Letzteres auf eine materielle Stellungnahme 
verzichtet, schliesst die IV-Stelle unter Hinweis auf die 
Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozial- 
versicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ge- 
währleistet der auf Grund des Verweises in Art. 69 IVG im 
invalidenversicherungsrechtlichen Bereich sinngemäss an- 
wendbare Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG die Revision eines Ent- 
scheids u.a. bei Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismit- 
tel. 
 
    2.- Dem kantonalen Nichteintretensentscheid vom 
20. November 1998, dessen Revision der heutige Beschwerde- 
führer im vorliegend zu beurteilenden vorinstanzlichen 
Verfahren beantragt hatte, liegt die Annahme zu Grunde, 
über die am 7. August 1998 beschwerdeweise gegen die Wie- 
dererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 erhobenen Einwände 
sei bereits mit Entscheid vom 30. Juli 1998 befunden wor- 
den. Diese Feststellung der Vorinstanz war zumindest inso- 
fern unvollständig, als deren Entscheid vom 30. Juli 1998, 
nachdem er beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ange- 
fochten worden war, keine Rechtskraft hatte erlangen kön- 
nen. Inwiefern die Beurteilung der Beschwerde vom 7. August 
1998 durch das kantonale Gericht trotz Kenntnis des vor dem 
Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen, ebenfalls 
die Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 betreffenden 
Rechtsmittelverfahrens überhaupt zulässig war, kann ebenso 
dahingestellt bleiben wie die Frage, ob es für die Ausfüh- 
rung einer Anordnung der letztinstanzlichen Gerichtsbarkeit 
vorgängig der Aufhebung eines damit nicht zu vereinbarenden 
früheren Entscheids der unteren Instanz auf dem Revisions- 
weg bedarf. Auch braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob 
die Eingaben des heutigen Beschwerdeführers an die Vorin- 
stanz vom 8. und 17. Juli 1999 allenfalls als Gesuch um 
Wiederherstellung der zur Anfechtung des Entscheids vom 
20. November 1998 gegebenen Rechtsmittelfrist hätten be- 
handelt werden können, welche im Hinblick auf das damals 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht noch hängige 
Verfahren ungenutzt verstrichen ist. 
    Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlag- 
gebend ist, dass sich der Nichteintretensentscheid vom 
20. November 1998 auf das Vorliegen einer bereits erfolgten 
Beurteilung des noch streitigen Rentenbeginns stützt. Das 
kantonale Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass es sei- 
nerzeit befugt war, in seinem Entscheid vom 30. Juli 1998 
auch über den in der Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 
1998 festgelegten Rentenbeginn zu befinden. Gerade diese 
Sachverhaltsgrundlage jedoch ist dem Entscheid vom 20. No- 
vember 1998 entzogen worden, indem das Eidgenössische Ver- 
sicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 1999 fest- 
gestellt hat, dass der Beginn der Rentenauszahlung im kan- 
tonalen Verfahren, das zum Entscheid vom 30. Juli 1998 
führte, gar nicht zur Beurteilung anstand und deshalb von 
der Vorinstanz nicht hätte geprüft werden dürfen. Diese Er- 
kenntnis, verbunden mit der daraus resultierenden Teilauf- 
hebung des diesbezüglichen kantonalen Entscheids, stellt 
eine neue Tatsache dar, welche, wäre sie schon früher be- 
kannt gewesen, zwingend zu einer vom Nichteintretensent- 
scheid vom 20. November 1998 abweichenden Beurteilung durch 
die Vorinstanz hätte führen müssen. Insofern bildet die im 
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 
14. Juni 1999 festgehaltene Rechtslage, in Gestalt einer 
schon am 20. November 1998 bestehenden Rechtstatsache, 
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. h 
AHVG. 
 
    3.- Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Ent- 
scheids vom 10. Januar 2000. In Bejahung eines Revisions- 
grundes ist gleichzeitig auch der vorinstanzliche Entscheid 
vom 20. November 1998 aufzuheben. 
    Entsprechend dem mit Dispositiv-Ziffer II des Urteils 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 
übereinstimmenden Revisionsbegehren des heutigen Beschwer- 
deführers wird das kantonale Gericht über dessen gegen die 
Wiedererwägungsverfügung vom 2. Juli 1998 gerichtete Be- 
schwerde vom 7. August 1998 zu befinden haben. 
 
    4.- a) Die wegen Aussichtslosigkeit des ergriffenen 
Rechtsmittels erfolgte vorinstanzliche Verweigerung der 
unentgeltlichen Verbeiständung ist unter diesen Umständen 
offensichtlich nicht haltbar. Die Frage stellt sich indes- 
sen nicht mehr, da dem Revisionsgesuchsteller und heutigen 
Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren auf Grund von 
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG 
eine Parteientschädigung zusteht. Die Vorinstanz hat diese 
unabhängig vom Ergebnis der noch vorzunehmenden Prüfung der 
Beschwerde vom 7. August 1998 festzulegen, da das Revi- 
sionsverfahren mit der Aufhebung des Entscheids vom 20. No- 
vember 1998 und der damit verbundenen Verpflichtung des 
kantonalen Gerichts zur Anhandnahme der Beschwerdebehand- 
lung, wie sie schon im Urteil des Eidgenössischen Versiche- 
rungsgerichts vom 14. Juni 1999 verbindlich angeordnet wor- 
den ist, seinen Abschluss gefunden hat. 
 
    b) Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht war 
der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten, wes- 
halb er für das vorliegende Verfahren keine Parteientschä- 
digung beanspruchen kann. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
    den die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons 
    Bern vom 10. Januar 2000 und vom 20. November 1998 
    aufgehoben. 
 
II.Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern 
    überwiesen, damit es entsprechend der Anordnung in 
    Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Eidgenössischen 
    Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 verfahre. 
 
III.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle 
    Bern auferlegt. 
 
IV.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem 
    Beschwerdeführer zurückerstattet. 
 
V.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine 
    Parteientschädigung für das kantonale Revisionsverfah- 
    ren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
    Prozesses zu befinden haben. 
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
    Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: