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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_19/2024  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme/Kontosperre; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. November 2023 
(2N 23 122). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Straf-untersuchung gegen A.________ und ihren Ehemann wegen Geldwäscherei, allenfalls Betrugs. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 25. Juli 2023 gegen A.________ eine Kontosperre an. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. November 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
2.1. Wie in der Beschwerde selber festgehalten, wurde der angefochtene Beschluss vom 14. November 2023 der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 20. November 2023 zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2023 bis zum 2. Januar 2024 (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) habe die Frist frühestens am 5. Januar 2024 geendet, womit vorliegend die Frist gewahrt sei.  
 
2.2. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 20. November 2023 zugestellten Beschluss vom 14. November 2023 endete somit am 20. Dezember 2023. Demzufolge ist die am 5. Januar 2024 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier