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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_971/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (BEK 2023 140). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 27. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Schwyz dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arth die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 121'416.-- und von zweimal Fr. 2'590.--, je nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. November 2023 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde mangels genügender Begründung und mangels Anträgen nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern dieses mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll. Stattdessen bringt er vor, es würden nur die Ansprüche der anderen Partei anerkannt und seine Ansprüche (auf Anrechnung der vom Vermieter übernommenen Wohnungseinrichtung) würden ignoriert, und er bittet darum, auch seine Seite zu berücksichtigen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg