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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_190/2021  
 
 
Urteil vom 29. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, Einwohnergemeinde Burgdorf und deren Kirchgemeinde, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. September 2021 (ZK 21 372). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental Oberaargau den rubrizierten Beschwerdegegnern für rechtskräftig veranlagte Steuern definitive Rechtsöffnung für total Fr. 12'103.55. 
Mit Entscheid vom 1. September 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses auf der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. 
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit ihr kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann im Übrigen nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, den Beschwerdegegenstand bilden (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht weder explizit noch der Sache nach Verfassungsverletzungen geltend. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ohnehin seine Auffassung nicht verfängt, es sei unrealistisch, eine dauernde Präsenz zu verlangen, und die Nichtzustellung sei ja gerade dadurch belegt, dass die Postsendung mit der Nachfristansetzung ungeöffnet an das Obergericht zurückgegangen sei: Mit Zustellungen muss rechnen, wer sich in einem Prozessrechtsverhältnis befindet (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Dies trifft hier zu und umso mehr musste der Beschwerdeführer vorliegend mit weiteren Zustellungen rechnen, als er kurz zuvor die erste Kostenvorschussverfügung in Empfang genommen hatte. Diesfalls gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung an siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli