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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_910/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl (Veruntreuung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. August 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2013 unter anderem wegen Veruntreuung zu einer bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Nachdem dieser Einsprache erhoben hatte, forderte die Staatsanwaltschaft ihn mit Vorladung vom 16. Dezember 2013 auf, am 23. Januar 2014 zu einer Einvernahme zu erscheinen. Obwohl ihm die Vorladung rechtzeitig zugestellt worden war, kam er der Aufforderung nicht nach. Die Staatsanwaltschaft verfügte deshalb am 23. Januar 2014, es werde festgestellt, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. August 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 6. August 2014 sei aufzuheben. 
 
2.  
 
 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid S. 4 E. 2.3). Unter anderem stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die angebliche psychische Erkrankung z.B. durch ein aktuelles Arztzeugnis zu dokumentieren, weshalb seine Behauptung ausser Acht bleiben müsse. Vor Bundesgericht führt er aus, dass ihm eine solche Dokumentation nicht möglich sei, weil er unter anderem aus Angst, in eine Klinik eingewiesen zu werden, nicht zum Psychiater gehen wolle und könne. Damit ist er indessen schon deshalb nicht zu hören, weil er abschliessend selber darauf hinweist, dass sein Bruder, der Arzt ist, ihm "wenn unbedingt nötig" ein Arztzeugnis ausstellen könnte. Dass diese Notwendigkeit im kantonalen Verfahren bestanden hätte, war für den juristisch ausgebildeten Beschwerdeführer erkennbar, weil in der Vorladung auf die Rechtsfolgen eines Fernbleibens ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn