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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_172/2024  
 
 
Urteil vom 3. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Februar 2024 (BK 24 24). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 ein von A.________ gegen verschiedene Behördenmitglieder (insb. der KESB Emmental) und Privatpersonen sowie unbekannte Täterschaft angestrebtes Strafverfahren wegen verschiedenen Delikten (u.a. Ehrverletzung, Körperverletzung, erniedrigende Behandlung, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) ein. Eine von A.________ dagegen an das Obergericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 2. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Februar 2024 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 2. Februar 2024. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Eingabe vom 24. Februar 2024 hat er eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 2. Februar 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies gilt insbesondere, soweit er die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Gerichtspersonen beantragt, die am angefochtenen Beschluss des Obergerichts mitgewirkt haben, zumal insoweit ohnehin der kantonale Instanzenzug (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht erschöpft ist. In prozessualer Hinsicht gegenstandslos geworden ist der Antrag des Beschwerdeführers um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5A_946/2023. Insoweit hat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2024 bereits entschieden und wäre der Antrag aufgrund der unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten der Zweiten strafrechtlichen Abteilung und der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 34 und Art. 35a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [SR 173.110.131]). 
 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen beiden Beschwerdeeingaben nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, ausführlich darzulegen, wie sich der Sachverhalt im Zusammenhang mit verschiedenen Entscheiden und Massnahmen durch die KESB Emmental aus seiner Sicht zugetragen hat und wie sich die von ihm angezeigten Personen dabei strafrechtlich relevant verhalten haben sollen. Im Rahmen seiner Vorbringen verliert sich der Beschwerdeführer in ungebührlicher Kritik an verschiedenen kantonalen Behördenstellen und stellt dabei verschwörerische Theorien von angeblich systematischem rituellen Kindesmissbrauch durch hohe Behördenmitglieder auf und zieht in diesem Zusammenhang unangebrachte Vergleiche zum Dritten Reich (u.a."Herrenrasse", "Untermenschen"). Mit derart polemischen und über weite Teile ungebührlichen Behauptungen und Vorwürfen, die weder konkret begründet noch belegt sind, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Beschwerde zudem an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt berechtigt sein soll. Der Beschwerdeführer kommt damit insgesamt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn