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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_240/2023  
 
 
Urteil vom 18. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2023 (SBK.2022.394). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.1; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres kann etwa dann gegeben sein, wenn das angestrengte Strafverfahren ein angebliches Delikt gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Integrität zum Gegenstand hat.  
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1, publ. in: Pra 109 [2020] Nr. 89; 128 IV 188 E. 2.2; Urteil 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Wird die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür, behauptet, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Bezug auf seine Beschwerdelegitimation darauf, auszuführen, er habe am Verfahren vor der Vorinstanz als Beschwerdeführer teilgenommen, womit er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert sei. Er beruft sich dabei ausdrücklich auf Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG. Dies ist zutreffend, der Beschwerdeführer hat einen Strafantrag gestellt, sich als Privatkläger konstituiert und war als Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur kumulativen Voraussetzung nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, dem rechtlich geschützten Interesse. Als Privatkläger könnte für ihn Ziff. 5 der angeführten Bestimmung zur Anwendung gelangen. Gestützt worauf jedoch ein allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch bestehen soll, welcher ihm aufgrund der angeblichen Straftat zustehen und auf die sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist aufgrund der Natur der untersuchten Straftat auch nicht ersichtlich. Im Vordergrund könnten Genugtuungsansprüche wegen der zur Anzeige gebrachten angeblichen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB stehen. Dabei stellte sich jedoch die Frage, ob und durch welche konkreten Umstände der Beschwerdeführer durch das angebliche Delikt eine rechtlich erhebliche seelische Unbill erlitten haben soll. Denn Genugtuungsansprüche bestehen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer wiegen und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge deutlich übersteigen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu und setzt sich auch sonst nicht mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auseinander. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. 
 
1.4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.  
 
1.5. Die Eingabe vom 18. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführer eine von Forschungsinstitut gfs.bern durchgeführte Untersuchung (datiert mit "13 juillet 2023 (deuxième version))" zu seiner Bekanntheit einreicht und aus dieser ableiten will, dass er sowohl in der Deutschschweiz als auch in der Romandie kaum bekannt sei und der Raiffeisen-Prozess keinen messbaren Einfluss auf seine Bekanntheit gehabt habe, ist verspätet und damit unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément