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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_538/2023  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Samuel Egli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. September 2023 (ZOR.2022.56 [OZ.2020.7]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Lenzburg verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. April 2022, (1) der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 40'840.-- netto nebst Zins zu bezahlen, (2) der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnung für die Zeit vom November 2019 bis und mit 29. Februar 2020, den Lohnausweis 2019 sowie eine Schlussabrechnung zu erstellen und der Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen und (3) der Beschwerdegegnerin die korrekte Arbeitszeitkontrolle für den Monat November 2019, betriebsintern bezeichnet als "Monatsblatt effektive Zeiten November 2019" innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Ferner beseitigte das Bezirksgericht den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Y.________. 
Eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. September 2023 ab. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer am 2. November 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 45 Abs. 2 BGG). 
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 21. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben und gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 2. Oktober 2023 zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht lief demnach vorliegend am 1. November 2023 ab. 
Dazu ist zu bemerken, dass der 1. November 2023 (Allerheiligen) in gewissen Bezirken des Kantons Aargau ein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (§ 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht des Kantons Aargau vom 8. November 2011 [EG ArR; SAR 961.200]). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Gemeinde Y.________, die im Bezirk Lenzburg gelegen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. VII./32. des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. Mai 1840 über die Bezirks- und Kreiseinteilung [SR 117.100]). In diesem Bezirk zählt der 1. November (Allerheiligen) nicht zu den vom kantonalen Recht anerkannten Feiertagen (§ 6 Abs. 1 lit. a EG ArR). Dementsprechend endete die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall nicht erst am nächstfolgenden Werktag, dem 2. November 2023. 
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post - wie schon erwähnt - am 2. November 2023 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. 
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer