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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_414/2022  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des 
Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 
Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2022 (SBK.2022.117 / MA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen Prof. Dr. med. B.________ wegen mehrerer Ehrverletzungsdelikte, Urkundenfälschung und Verletzung der Auskunftspflicht. Dagegen erhob A.________ als Privatkläger Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wies das Obergericht das Gesuch von A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Gleichzeitig forderte es ihn auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- sicherzustellen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 5. August 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Obergerichts vom 27. Juni 2022 aufzuheben und ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellt er weitere Rechtsbegehren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer reichte im bundesgerichtlichen Verfahren ein Arztzeugnis zu den Akten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die angefochtene Verfügung betrifft die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diesen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Es handelt sich indes um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde in Strafsachen u.a. dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss ist das bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig der Fall, da der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.2 ff.; 129 I 129 E. 1.1; Urteile 1C_197/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.1; 1B_366/2019 vom 29. Juli 2019 E. 4, E. 1.1; 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 1.1). Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtsuchende Person aufzeigt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, die Prozesskaution zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.5).  
 
1.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Vorinstanz infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, auch wenn er sich vor Bundesgericht, abgesehen von einer Bestätigung seines Anspruchs auf Prämienverbilligung der Krankenkasse, nicht im Detail zu seinen finanziellen Verhältnissen äussert (vgl. Urteil 6B_959/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 2). Zur Rüge, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, ist der Beschwerdeführer sodann nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG unabhängig von seiner Legitimation in Sache berechtigt, da dies einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme (BGE 146 IV 76 E. 2, Urteile 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.1; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bundesrechtskonform wegen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abweisen durfte. Nicht einzutreten ist daher auf sämtliche Rechtsbegehren und Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer eine materielle Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung anstrebt sowie sinngemäss die Einleitung weiterer straf- und aufsichtsrechtlicher Verfahren gegen B.________ verlangt.  
 
2.  
In der Sache macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei von der Vorinstanz zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden. 
 
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).  
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird (Urteil 1B_460/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1). Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).  
Bei im Strafverfahren adhäsionsweise erhobenen Zivilklagen sind die genügenden Gewinnaussichten in der Regel gegeben. Diese dürfen nicht verneint werden, wenn sich schwierige Fragen stellen, deren Beantwortung als unsicher erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege darf indessen verweigert werden, wenn die rechtliche Argumentation des Gesuchstellers unhaltbar ist oder die Verurteilung des Beschuldigten offensichtlich ausscheidet, so dass ohne Weiteres die Nichtanhandnahme oder Einstellung zu verfügen ist (vgl. Urteile 1B_575/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1; 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet die Strafanzeige vom 11. Mai 2021, mit welcher der Beschwerdeführer Prof. Dr. med. B.________ der üblen Nachrede, weiterer Ehrverletzungsdelikte, der Urkundenfälschung und der Verletzung der Auskunftspflicht beschuldigte. Im Wesentlichen wirft er dem Beschuldigten vor, im Zusammenhang mit einer Darmspiegelung habe dieser für die erbrachten medizinischen Leistungen überhöhte Rechnungen an die Krankenkasse gestellt und in der Folge eine Falschdeklaration begangen. Zudem habe der Beschuldigte in der Rechnung der Darmspiegelung nicht seinen Hausarzt als zuweisenden Arzt angegeben, was bei seiner Krankenversicherung zu einem Wechsel vom Hausarzt- in das Standard-Modell mit höheren Prämien geführt habe. Weiter habe der Beschuldigte ihm die verlangte Zustellung des Pathologieberichts der Darmspiegelung verweigert und ihn bei der Krankenkasse des "Drangsalierens" bezichtigt.  
Zusammengefasst kam die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2022 zum Schluss, der Beschuldigte habe die Strafvorwürfe anlässlich der polizeilichen Einvernahmen mittels Dokumenten widerlegen können. Der vom Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des "Drangsalierens" beziehe sich zudem auf das Verhalten des Beschwerdeführers und stelle keine auf eine Ehrverletzung abzielende Bezeichnung dar. Insgesamt lägen daher keine Anhaltspunkte vor, die einen konkreten Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu begründen vermöchten. 
 
2.4. Die Vorinstanz erwog, als Zivilforderung mache der Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- geltend, um seinen Ruf bei seiner Krankenkasse zu rehabilitieren, da ihn der Beschuldigte bei dieser des "Drangsalierens" bezichtigt habe. Diese Zivilklage - so die Vorinstanz - erweise sich bei summarischer Prüfung der Prozessaussichten als aussichtslos. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer den Pathologiebericht zugestellt und ihm mitgeteilt, dass er die Rechnung an die Krankenkasse stornieren werde. Zugleich habe er den Beschwerdeführer informiert, dass er ihn in seiner Praxis zur "Persona non grata" erklärt habe und den gesamten Vorgang im Zusammenhang mit der Darmspiegelung einem Rechtsanwalt zur Prüfung unterbreiten werde, falls er ihn weiterhin zu drangsalieren versuche. Dieses Schreiben zeige, dass der Beschuldigte mit dem Ausdruck "Drangsalieren" lediglich seine Gefühlslage ob dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers umschrieben habe, was nicht als ehrverletzend erscheine. Abgesehen davon bestehe ein Genugtuungsanspruch aus Persönlichkeitsverletzungen nur bei aussergewöhnlich schweren Eingriffen, was vorliegend, selbst wenn eine Ehrverletzung anzunehmen wäre, klarerweise nicht der Fall sei. Ein Genugtuungsanspruch falle damit von vornherein ausser Betracht, weshalb sich die Zivilklage als aussichtslos erweise. In Bezug auf die weiteren zur Anzeige gebrachten Tatvorwürfe hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer setze sich ohne sachbezogene Rügen über die Entscheidgründe der Staatsanwaltschaft hinweg und erhebe neue Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Auf die Beschwerde könne daher insoweit voraussichtlich in weiten Teilen gar nicht eingetreten werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage bzw. des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens abzuweisen sei.  
 
2.5. Soweit die weitschweifige und teilweise nur schwer nachvollziehbare Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1) überhaupt genügt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
Angesichts des erwähnten Schreibens des Beschuldigten vom 10. Februar 2021 ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum vorläufigen Schluss kam, mit dem Ausdruck "Drangsalieren" habe der Beschuldigte einzig seine eigene Gefühlslage aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers beschrieben. Wenn sie die Aussage bei summarischer Prüfung der Sachlage deshalb als nicht ehrverletzend wertete, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass Genugtuungsansprüche nach Art. 49 Abs. 1 OR rechtsprechungsgemäss nur bei aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsverletzungen bestehen, die in ihren Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen müssen (Urteile 6B_736/2020 vom 28. Mai 2021 E. 1.2; 6B_195/2021 vom 21. April 2021 E. 3). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die vorläufige Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das geltend gemachte Genugtuungsbegehren aussichtslos sei, ist daher nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe legt der Beschwerdeführer bloss seine Sichtweise der Sach- und Rechtslage dar und verliert sich in allgemeinen Ausführungen, die ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands liegen. Mit einer solchen appellatorischen Kritik vermag er von vornherein nicht darzutun, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft rechtswidrig und seine Beschwerde ans Obergericht dementsprechend erfolgsversprechend wäre. Zusammengefasst hält es deshalb vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Erfolgsaussichten der Zivilklage bzw. der Beschwerde abwies. 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG), sofern das Gesuch nicht gegenstandslos wird. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn