Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_121/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zug, 
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Steuerbezug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 31. Januar 2023 (BZ 2022 118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Entscheid vom 16. November 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Kanton Zug in der gegen die A.________ SA laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für Fr. 96'421.95 (Direkte Bundessteuer) nebst Zins zu 4 % auf Fr. 91'944.50 seit 9. Juni 2022.  
 
A.b. Die A.________ SA gelangte am 25. November 2022 an das Obergericht des Kantons Zug und beantragte, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und dem Kanton Zug keine Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.  
 
B.  
Am 12. Februar 2023 erhob die A.________ SA Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin verlangt, die obergerichtliche Präsidialverfügung nichtig zu erklären und entsprechend keine definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag zu erteilen. 
Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 13. Februar 2023 abgewiesen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies das präsidierende Mitglied nach einem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin das Gesuch um aufschiebende Wirkung erneut ab. 
Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Bundesgerichts und seine Gerichtsschreiber. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid in einer Rechtsöffnungssache steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174. E. 2). Dies trifft hinsichtlich der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 8. April 2023 gegen Mitarbeitende des Betreibungsamtes und weitere Personen nicht zu, welche dem Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt wurde.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihre Anträge von keinem Mitglied des Bundesgerichts und keinem Gerichtsschreiber behandelt werden, deren Gehalt zu mehr als 50 % durch den Bund bezahlt werden. Es seien auch keine Mitglieder des Bundesgerichts und keine Gerichtsschreiber zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten oder Mitglied eines andern nichtstaatlichen Bundes sind, dessen Eid jenem nach Art. 10 BGG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen. Selbstredend dürfe das Ablehnungsbegehren von keinem der bezeichneten Gerichtspersonen beurteilt werden, gegen welche die geltend gemachten Ablehnungsgründe bestehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Bundesgerichts auf Art. 30 BV
 
2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese verfassungsmässigen Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 133 I 1 E. 5.2). Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert. Für die Tätigkeit des Bundesgerichts hat er Regeln über die Unvereinbarkeit des Richteramtes mit bestimmten amtlichen und privaten Tätigkeiten (Art. 6 BGG; KIENER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 6) und über die persönlichen Beziehungen der Richter und Richterinnen (Art. 8 BGG; RIEDO, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 8) geschaffen.  
 
2.2. Der Beschwerde lässt sich keine Rüge entnehmen, die auf eine Verletzung einer dieser Unvereinbarkeitsregeln hinweisen. Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass einzig konkret bezeichnete Mitglieder des Bundesgerichtes abgelehnt werden können (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1). Ihr Antrag, generell Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen, die mehr als 50 % ihres Gehalts vom Bund beziehen oder bestimmten nichtstaatlichen Organisationen angehören, von der Mitwirkung auszuschliessen, ist damit nicht zulässig. Ohnehin besteht kein Ausstandsgrund für Gerichtspersonen, allein weil eine Forderung des Staatswesens im Streit liegt, in dessen Dienst sie stehen (vgl. BGE 97 III 105 E. 3). Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mitgliedern der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts behandelt werden.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Direkte Bundessteuern. 
 
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen, wonach der Kanton Zug am 6. Januar 2021 eine definitive Veranlagung für die Direkte Bundessteuer 2020 der Beschwerdeführerin erlassen hatte. Dabei handle es sich um eine vollstreckbare Verfügung, welche zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG seien keine erhoben worden. Die Verfügung erweise sich keineswegs als nichtig, da die von der Steuerpflichtigen bestrittene Steuerhoheit von Bund und Kanton sich aus dem Gesetz ergebe.  
 
3.3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse abgesprochen, soweit sie bestreite, dass es sich beim Bund und dem Kanton überhaupt um ein Staatsgebilde handle. Zudem fehle es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem Rechtsöffnungsentscheid. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erwiesen sich insgesamt als offensichtlich mutwillig und querulatorisch.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht und räumt sogar ein, eine Einsprache dagegen verpasst zu haben. Indes wirft sie der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, da sie sich mit dem Thema der Hoheitsrechte nicht ernsthaft auseinandersetze. Damit übergeht sie den vorinstanzlichen Hinweis auf die verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage der Steuerhoheit von Bund und Kanton. Daran kann auch die Wiedergabe der im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen nichts ändern. Im Ergebnis geht aus der Beschwerde nicht hervor, weshalb der angefochtene Entscheid nichtig sein sollte.  
 
4.  
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante