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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_501/2021  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________ GmbH & Co. KG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Rhyner, 
Beklagte, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ Ltd, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Sabina Schellenberg und Rechtsanwalt Daniel Bloch, 
Klägerin, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 (HG200129-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ Ltd (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine im englischen Handelsregister eingetragene limited company des englischen Rechts mit Sitz in England, welche die Herstellung von Kautschuk- und Plastikprodukten bezweckt. Die B.________ GmbH & Co. KG (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdeführerin) ist eine im deutschen Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland. Sie produziert Anlagen für die weltweite Belieferung der Kunststoffindustrie speziell im Bereich der faserverstärkten Kunststoffe.  
 
A.b. Die Parteien schlossen im Oktober/November 2014 einen Vertrag, wonach sich die Beklagte verpflichtete, eine Maschine mit Zusatzanlagen für die Klägerin herzustellen und ihr diese zu liefern.  
Bei dieser Maschine handelt es sich um eine " Sheet Moulding Compound "-Harzmattenanlage (nachfolgend: SMC-Maschine). " Sheet Mould ing Compound"-Harzmatten sind durch Glasfasern verstärkte, gehärtete Kunststoffplatten (Duromere). Die Basis-Ausgangsmaterialien sind grundsätzlich: Eine Harzmischung (in der Regel auf Basis von Polyester oder Vinylester), Glasfasern und Füllstoffe (z.B. Kalziumkarbonat oder Aluminiumtrihydrat). Eine SMC-Maschine besteht herkömmlicherweise aus einem Laufband, welches mindestens mit Rollen, Harzpumpen, Walzensystemen (Kalandern) und einer Steuerung ausgestattet ist. Auf einer oberen und einer unteren Folie wird in der SMC-Maschine je eine Schicht der Harzmischung und des Füllstoffs aufgetragen und auf dem Band weiterbefördert. Zwischen diesen beiden Schichten werden in der SMC-Maschine die Glasfasern "sandwichartig" entweder als geschnittene Glasfasern ("chopped rovings") fortlaufend eingestreut oder als Glasfasermatten dazwischen gelegt. Diese Ausgangsmaterialien werden beim Durchlaufen der SMC-Maschine in den Kalandern der SMC-Maschine gepresst. Nach Durchlaufen der SMC-Maschine werden die Harzmatten auf Rollen aufgerollt. Danach wird das SMC einige Tage gelagert, wobei sich die Viskosität (Zähflüssigkeit, Festigkeit) erhöht. Schliesslich werden die SMC-Harzmatten regelmässig in einer geschlossenen Presse bei rund 150-170 Grad Celsius ausgehärtet und ausgeformt. Duromere sind oftmals nach der Aushärtung nicht mehr formbar. 
Die Klägerin verlangte, dass die herzustellende SMC-Maschine mit einem von ihr selbst vorgelegten Harz-Rezept ein Produkt mit den von ihr gewünschten, vertraglich festgelegten Spezifikationen herstellen könne. Eine Abnahme (" acceptance ") der SMC-Maschine sollte nur erfolgen, wenn diese solche Harzmatten seriell herstellen könne. Der Aushärtungsprozess des Harzes sollte nicht mittels Pressung und Hitze, sondern alleine über UV-Bestrahlung der Harzmatten erfolgen (sog. "UV-curing SMC"). In einem mehrere Tage andauernden Reifungsprozess werden dabei die Harzmatten durch UV-Bestrahlung ausgehärtet. Dieser Prozess setzt ein profundes chemisches Fachwissen sowie ein Spezialwissen bezüglich der Herstellung von UV-härtendem Harz voraus. 
Als Gegenleistung für die Herstellung der SMC-Maschine vereinbarten die Parteien eine Vergütung in der Höhe von EUR 793'470.--. Betreffend die Zahlung vereinbarten sie, dass die ersten 45 % des Werklohnes bei der Bestellung bezahlt würden, dass weitere 45 % nach der sog. Vor-Abnahme ("pre-acceptance"), vor der Verschiffung, zu bezahlen seien und dass die restlichen 10 % innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des finalen Abnahmeprotokolls bezahlt werden müssten. Die Klägerin bezahlte die erste Rate in der Höhe von EUR 357'001.50. 
 
A.c. Zwischen dem 13. und dem 23. April 2015 fanden bei der Beklagten die vertraglich vorgesehenen "wet pre-acceptance trials" - im angefochtenen Urteil übersetzt als Vor-Abnahme-Probephase (nachfolgend: Vor-Abnahme-Probephase) - statt. Die dabei hergestellten Produkte wiesen die vertraglichen Spezifikationen nicht auf. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte die Maschine nicht zum vertraglich vereinbarten Termin vollendet und sich deshalb im Verzug befunden habe, weshalb die Klägerin berechtigt gewesen sei, im Sinne von Art. 109 OR vom Vertrag zurückzutreten. Die Beklagte führte das negative Ergebnis der Versuche demgegenüber auf das von der Klägerin gelieferte untaugliche Harzrezept zurück.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 4. März 2016 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte die Klägerin, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr EUR 357'001.50 nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5 % Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen (gemäss Replik ergänzt: unter Nachklagevorbehalt). Mit Eventual- und Subeventualbegehren machte sie im Wesentlichen den gleichen Anspruch in unterschiedlichen Währungen geltend. Sie verlangte damit als Folge ihres Vertragsrücktritts die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlung sowie Schadenersatz.  
 
B.b. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und verlangte mit Widerklage im Wesentlichen, die Klägerin (Widerbeklagte) sei zu verurteilen, ihr EUR 597'934.15 zuzüglich Zins von 7.12 % seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Vergütung der geleisteten Arbeit (EUR 387'268.50), da sich die Klägerin im Annahmeverzug befinde, der Entschädigung der Mehraufwände (EUR 149'259.55) als Folge der Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens der Klägerin, dem Ersatz für die Kosten der Ersatzvornahme betreffend Entsorgung von Abfällen (EUR 4'043.08) und den Kosten der Lagerung der SMC-Maschine (EUR 15'895.12) sowie Schadenersatz infolge der Verzögerungen und der damit verbundenen Belegung der Produktionsflächen im Hinblick auf ein anderes Projekt (EUR 41'467.90).  
 
B.c. Mit Urteil vom 9. Mai 2019 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab und verpflichtete - in teilweiser Gutheissung der Widerklage - die Klägerin, der Beklagten EUR 4'043.08 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 2016 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Widerklage ab.  
 
B.c.a. Es erwog, die Klägerin mache in erster Linie geltend, die Beklagte habe sich mit der Vollendung und der Ablieferung der SMC-Maschine im Verzug nach Art. 102 ff. OR befunden. Im Eventualstandpunkt behaupte sie eine vertragswidrige Verspätung mit der Ausführung des Werks im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR. Schliesslich berufe sie sich auf Mangelhaftigkeit für den Fall, dass das Gericht von der Vollendung der SMC-Maschine ausgehe.  
Hinsichtlich der Bestimmung des Vollendungs- und Ablieferungstermins nahm das Handelsgericht an, die SMC-Maschine hätte spätestens am Ende der (neuen) Vor-Abnahme-Probephase vollendet sein müssen, das heisst am 5. Juni 2015. Die Klägerin habe aber nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die SMC-Maschine zum vereinbarten Vollendungstermin am 5. Juni 2015 nicht vollendet gewesen sei. Die Klage gestützt auf die Verzugsregeln im Sinne von Art. 102 ff. OR sei somit abzuweisen. Da es die Klägerin sodann unterlassen habe, substanziiert darzulegen, inwiefern die Beklagte die Ausführung in vertragswidriger Weise konkret verzögert habe oder sie ohne Schuld der Klägerin so sehr im Rückstand gewesen sei, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen gewesen sei, sei die Klage auch gestützt auf den eventualiter vorgebrachten Verzug gemäss Art. 366 Abs. 1 OR abzuweisen. 
Das Handelsgericht verneinte auch den von der Klägerin subeventualiter geltend gemachten Gewährleistungsanspruch. Vor Ablieferung des Werks stünden dem Besteller die Gewährleistungsansprüche nach Art. 368 OR nicht zu. Die SMC-Maschine sei aber nie an die Klägerin geliefert bzw. an sie versandt worden. Ansprüche nach Art. 368 OR kämen daher zum vornherein nicht in Betracht. Ansprüche gestützt auf Art. 366 Abs. 2 OR mache die Klägerin nicht geltend. 
 
B.c.b. Die Widerklage wies das Handelsgericht mit Ausnahme der Entsorgungskosten für Abfälle im Betrag von EUR 4'043.08, welche vertraglich geschuldet seien, ab.  
 
B.d. Eine gegen das Urteil des Handelsgerichts gerichtete Beschwerde in Zivilsachen der Klägerin vom 12. Juni 2019 hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_298/2019 vom 31. März 2020 teilweise gut. Es hob die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteil des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Klage an dieses zurück. Die Beschwerde betreffend die Widerklage wies es ab.  
Es erwog, weigere sich der Unternehmer ernsthaft und endgültig, das versprochene Werk weiterzuführen und damit den Vertrag zu erfüllen, ohne dazu berechtigt zu sein, liege eine positive Vertragsverletzung vor. Der Besteller könne in diesem Fall - analog Art. 366 Abs. 1 OR - den Vertrag auflösen (zit. Urteil 4A_298/2019 E. 8). Die Klägerin berufe sich (auch) darauf, dass sie gestützt auf die Weigerung der Beklagten, den Vertrag weiterhin zu erfüllen, zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Eine solche Weigerung seitens der Beklagten sei erstellt und werde auch nicht bestritten (zit. Urteil 4A_298/2019 E. 8.1). Fraglich sei aber, ob die Beklagte hierzu berechtigt gewesen sei. Diese mache geltend, sie habe aus mehreren Gründen über ein Leistungsverweigerungsrecht verfügt (zit. Urteil 4A_298/2019 E. 8.2). Die Weigerung seitens der Beklagten, weitere Tests durchzuführen, sei aber - so das Bundesgericht weiter - insgesamt nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin habe deshalb in analoger Anwendung von Art. 366 Abs. 1 OR über das Recht verfügt, vom Vertrag zurückzutreten. Wie die Klägerin zutreffend ausführe, habe das Handelsgericht die weiteren von ihr behaupteten Voraussetzungen für den Rücktritt gemäss Art. 102 ff. OR (Mahnung, Nachfristansetzung, Rücktritt) und die Schadenspositionen nicht geprüft, auch nicht in Bezug auf die geschuldete Währung. Die Sache sei daher hinsichtlich der Klage an das Handelsgericht zurückzuweisen (zit. Urteil 4A_298/2019 E. 8.3). 
 
 
B.e. Mit Urteil vom 12. Juli 2021 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, der Klägerin die Beträge von EUR 357'001.50 (Rückerstattung Anzahlung) sowie GBP 210'598.80, EUR 5'354.50 und Fr. 38'652.75 (Schadenersatz), je nebst Zins, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Ziff. 1). Die Gerichtsgebühr legte es auf Fr. 54'000.-- fest (Ziff. 2). Die Gerichtskosten auferlegte es der Klägerin zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Drittel (Ziff. 3) und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 17'500.-- zu bezahlen (Ziff. 4).  
Es erwog, die Klägerin mache geltend, die Beklagte habe sich geweigert, an der Maschine weiterzuarbeiten bzw. eine neue Vor-Abnahme-Probephase anzusetzen. Dies sei von der Beklagten nicht bestritten worden und ergebe sich auch aus ihrer eigenen Korrespondenz. Damit sei eine Verweigerung der Beklagten erstellt, wie auch das Bundesgericht bereits entschieden habe. Ebenso sei bereits verbindlich festgehalten, dass die Beklagte zu dieser Leistungsverweigerung nicht berechtigt gewesen sei. 
Die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2015 bezüglich ihrer Leistungsverweigerung rechtswirksam gemahnt. Die angesetzte Frist sei am 9. September 2015 abgelaufen, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 2015 - unter Bezugnahme auf Art. 109 OR - rechtswirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von EUR 357'001.50. 
Die Klägerin mache zudem verschiedene Schadenspositionen geltend, die sie in unterschiedliche Kategorien bündle. Im Zusammenhang mit der Miete der Fabrikhalle, in der die Maschine habe installiert werden sollen, seien der Klägerin Kosten von insgesamt GBP 145'807.84 entstanden, die auf den dahingefallenen Vertrag zurückzuführen und durch die Beklagte zu ersetzen seien. Weiter seien die effektiven Spesen im Umfang von GBP 3'514.76 und EUR 4'963.80, die Kosten für den Beizug des Experten C.________ im Betrag von GBP 4'756.82 sowie Materialkosten im Umfang von GBP 56'519.38 und EUR 1'727.60 zu ersetzen. Schliesslich seien der Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten im Betrag von Fr. 38'652.75 zu ersetzen. Die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen seien der Klägerin aus unterschiedlichen Gründen (mehrheitlich mangels hinreichender Substanziierung) nicht zuzusprechen. Zusammenfassend sei der Klägerin folgender Schaden gestützt auf Art. 109 OR zu ersetzen: Kosten Fabrikhalle (GBP 145'807.84), Kosten Vertragsdurchführung (GBP 64'790.96; EUR 6'691.40) sowie Rechtsverfolgungskosten (Fr. 38'652.75). Davon sei eine Verrechnungsforderung der Beklagten von EUR 1'336.90 in Abzug zu bringen. 
Im Umfang von EUR 357'001.50 (Rückerstattung Anzahlung) sowie GPB 210'598.80, EUR 5'354.50 und Fr. 38'652.75 (Schadenersatz) sei die Klage entsprechend gutzuheissen und im Mehrumfang abzuweisen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2021 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin in Disp.-Ziffer 1 GBP 210'598.80, EUR 5'354.50 und Fr. 38'652.75 nebst Zins zugesprochen würden (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen (Ziff. 3). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien neu anzusetzen; die Klägerin sei zu verpflichten, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 44'686.60 sowie der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 45'553.30 zu bezahlen (Ziff. 4). 
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 29. Oktober 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
1.2. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
4.  
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1). 
 
5.  
Die Beklagte ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte den Parteien nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid erneut das rechtliche Gehör gewähren müssen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da diese sie nicht auf "die überraschenden [...] Ausführungen des Bundesgerichts" hin und vorgängig zu ihrem neuen, "diametral anders lautenden Entscheid" angehört habe. Die technischen Fragen, namentlich die Tauglichkeit der Harzrezepte, seien zwischen den Parteien extrem umstritten gewesen, daher sei nicht zu erwarten gewesen, dass das Bundesgericht direkt entscheide, gestützt auf u.a. eine "Vorleistungspflicht" zur "Weiterentwicklung" der Maschine. Es sei dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht zu entnehmen, wie und in welchem Umfang sie hätte vorleisten müssen. Es habe in diesem Sinne ein überraschender Entscheid vorgelegen, weshalb die Vorinstanz vor dem Entscheid die Parteien erneut hätte anhören müssen. 
Wie die Klägerin zu Recht ausführt, überzeugt die von der Beklagten angeführte Begründung für einen angeblich unerwarteten bundesgerichtlichen Entscheid und darauf basierend die Rüge einer Gehörsverletzung nicht. Sie beruht im Wesentlichen auf einem unzutreffenden Verständnis der Erwägungen im Rückweisungsentscheid (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.d). Namentlich verwechselt die Beklagte den Grund für das Scheitern der tatsächlich durchgeführten Tests (mithin die Tauglichkeit der Rezepte) mit ihrer erstellten Verweigerung, weitere Tests durchzuführen bzw. an der Maschine weiterzuarbeiten. Die Beklagte legt insgesamt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Parteien nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid erneut hätte anhören müssen. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist unbegründet. 
Soweit die Beklagte unter dem Titel "Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids" pauschal behauptet, das Bundesgericht habe die Verweigerung der Beklagten, an der Maschine weiterzuarbeiten, auf den 15. Juli 2015 datiert (mit Verweis auf das zit. Urteil 4A_298/2019 E. 8.2.2), genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrem Entscheid gegen die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verstossen hätte bzw. was sich daraus (angebliche Fixierung der Verweigerung der Weiterarbeit an der Maschine auf den 15. Juli 2015) für das bundesgerichtliche Verfahren genau ergeben sollte. Im Übrigen hat das Bundesgericht an der betreffenden Stelle im Rückweisungsentscheid zwar auf ein Schreiben vom 15. Juli 2015 Bezug genommen, eine eigentliche Datierung der Verweigerung erfolgte - entgegen der Beklagten - im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht. 
 
6.  
Umstritten sind Mahnung, Nachfristansetzung und Rücktrittserklärung. Strittig ist namentlich, ob die Klägerin rechtsgültig gemahnt hat. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, eine erste Mahnung einschliesslich Nachfristansetzung datiere vom 24. Juni 2015 (act. 3/33). Sodann habe die Klägerin am 2. September 2015 eine neue Nachfrist angesetzt (act. 3/10). Formell seien die Anforderungen an eine Mahnung klar erfüllt. Zwar sei vertraglich kein Vollendungstermin vereinbart gewesen, doch erlaube die Verweigerung der Leistungserbringung durch die Beklagte das Vorgehen nach den Regeln des Verzugs. Daraus ergebe sich aber auch, dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, der Beklagten eine Frist zur Vollendung der Maschine anzusetzen; damit habe die Beklagte nicht in Verzug geraten können. Es sei folglich zu prüfen, ob die Mahnungen inhaltlich genügten.  
Die erste Mahnung vom 24. Juni 2015 könne den inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Die Klägerin rüge einzig, die Maschine sei bis zum vermeintlichen Ablieferungstermin nicht vollendet gewesen. Da vertraglich kein Vollendungstermin vorgesehen gewesen sei, habe diese Mahnung die Beklagte nicht in Verzug setzen können. Eine Mahnung, die ausschliesslich nicht geschuldete Leistungen umfasse, ohne Hinweis darauf, dass sich die Klägerin mit dem Geschuldeten zufrieden geben würde, könne rechtlich keine Wirkung entfalten. 
Die Klägerin beziehe sich in ihrem Rücktrittsschreiben aber nicht auf die Mahnung vom 24. Juni 2015. Vielmehr habe sie die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2015 erneut gemahnt und erst nach Ablauf der darin angesetzten Nachfrist den Rücktritt ausgesprochen. Auch in diesem Schreiben habe die Klägerin die Beklagte dazu aufgefordert, innert angesetzter Frist die Tests erfolgreich zu durchlaufen. Allerdings ergebe sich auch, dass dies nicht der einzige Grund der Mahnung gewesen sei. Die Klägerin beziehe sich ausdrücklich auch darauf, dass die Beklagte sich weigere, weitere Arbeiten an der Maschine auszuführen, was als Vertragsverletzung im Sinne von Art. 108 OR anzusehen sei, weshalb sie gar ohne Ansetzung einer Frist zur Ausübung der Wahlrechte von Art. 107 OR berechtigt wäre; die letztmalige Fristansetzung erfolge lediglich der guten Ordnung halber. Damit habe die Klägerin ausreichend auf die Leistungsverweigerung der Beklagten Bezug genommen. Es gehe in hinreichender Klarheit hervor, dass sie die umgehende Wiederaufnahme der Arbeiten fordere. Entscheidend sei, dass sie auch die tatsächlich geschuldete Leistung ausdrücklich in die Mahnung aufgenommen habe. Daraus könne auch geschlossen werden, dass sich die Klägerin mit der geschuldeten Wiederaufnahme der Arbeiten begnügt hätte. Die Beklagte äussere sich nicht zur Angemessenheit der Nachfrist. Es sei davon auszugehen, dass sie diese als angemessen erachte (mit Verweis auf das Urteil 4A_232/2014 und 4A_610/2014 vom 30. März 2015 E. 12.2.2, nicht publ. in: BGE 141 III 106). Ohnehin sei die Frist aber bezüglich der Wiederaufnahme der Arbeiten, welche ohne Weiteres innert weniger Tagen erfolgen könnten, als angemessen anzusehen. 
 
 
6.2. Die Beklagte wendet sich gegen die vorinstanzliche Auslegung des Schreibens vom 2. September 2015. Sie ist der Ansicht, die vorinstanzlichen Erwägungen zum ersten Schreiben würden auch auf das zweite Schreiben zutreffen. Dieses beginne mit einem Absatz über die frühere Mahnung unter Hinweis darauf, dass die Maschine immer noch nicht vollendet sei und offensichtlich nicht den vertraglichen Eigenschaften entspreche. Am Ende des zweiten Absatzes werde ausgeführt, vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin ohne neue Fristansetzung ihre Wahlrechte nach Art. 107 OR ausüben dürfen. Der letzte Absatz beginne damit, dass der guten Ordnung halber nun eine letzte Nachfrist angesetzt werde. Keine dieser klägerischen Aussagen lasse sich nach Treu und Glauben so verstehen, dass die Klägerin mit der umgehenden Wiederaufnahme der Arbeiten zufrieden gewesen wäre.  
 
6.2.1. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung (Urteil 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall die Anforderungen an die Bestimmtheit und Deutlichkeit erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände durch Auslegung - unter Anwendung des Vertrauensprinzips - zu ermitteln (Urteil 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2.1 mit Literaturhinweisen).  
 
6.2.2. Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 24 E. 4, 626 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
6.2.3. Die Beklagte übergeht in ihrer Argumentation den zweiten Absatz des Schreibens vom 2. September 2015. Dort führte die Klägerin folgendes aus:  
 
"Im Rahmen des E-Mail-Verkehrs von letzter Woche hat es sich herausgestellt, dass sich die B.________ GmbH & Co. KG [Beklagte] an den Vertrag nicht gebunden fühlt und sich weigert, die Wet Pre-Acceptance Trials überhaupt durchzuführen; sei es in Deutschland, sei es - wie vergleichsweise vorgeschlagen - in England. Ferner ergibt sich aus Ihrer E-Mail vom 28. August 2015 klar, dass die B.________ GmbH & Co. KG [Beklagte] entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht bereit ist, an der Maschine weiter zu arbeiten (Herv. beigefügt), bis die Maschine die Wet Pre-Acceptance Trials erfolgreich durchläuft. Das Verhalten ihrer Mandantschaft stellt einen antizipierten Vertragsbruch i.S.v. Art. 108 OR dar. Vor diesem Hintergrund durfte die A.________ Ltd [Klägerin] ohne neue Fristansetzung ihre Wahlrechte nach Art. 107 OR ausüben."  
 
Im dritten Absatz wird dann dennoch der guten Ordnung halber eine Nachfrist bis zum 9. September 2015, 17:00 Uhr, angesetzt. 
Damit ergibt sich aus der Mahnung, dass die Klägerin von der Beklagten auch fordert, ihre Weigerung, an der Maschine weiter zu arbeiten, zurückzunehmen. Sie fordert mithin die "Wiederaufnahme der Arbeiten", wie es die Vorinstanz bezeichnet. Somit hat die Klägerin, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, auch die tatsächlich geschuldete Leistung ausdrücklich in ihre Mahnung aufgenommen. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist somit unbegründet.  
Damit ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte nach Treu und Glauben zum Schluss kommen musste, eine unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeiten würde der Klägerin genügen, wie die Vorinstanz erwog. Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, dieses Auslegungsergebnis widerspreche nicht nur dem Wortlaut, es sei auch angesichts der Ausgangslage der Parteien mit konfrontativer anwaltlicher Auseinandersetzung über Monate hinweg völlig unrealistisch. So etwas, wie die von der Vorinstanz ohne konkrete Anhaltspunkte gemutmasste "Wiederaufnahme der Arbeiten", habe keine der Parteien zu jenem Zeitpunkt im Sinn gehabt und auch nicht behauptet. 
Wie gezeigt, hat die Klägerin im zweiten Absatz des Schreibens auch die Wiederaufnahme der Arbeiten gefordert. Für die Argumentation der Beklagten spricht aber immerhin, dass die Klägerin im betreffenden Schreiben auch explizit fordert, "die Wet Pre-Acceptance Trials bis Mittwoch, 9. September 2015 , 17:00 Uhr erfolgreich durchzulaufen und die Maschine mit den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entsprechend zu liefern." [Herv. im Original]. Dieses Begehren, die Maschine zu liefern, spricht prima facie dagegen, dass sich die Klägerin mit einer Wiederaufnahme der Arbeiten begnügt hätte. Das Schreiben vom 2. September 2015 ist aber in seiner Gesamtheit zu betrachten. Aus dessen zweiten Absatz ergibt sich - wie gezeigt -, dass die Klägerin auch die Wiederaufnahme der Arbeiten gefordert hat. Aufgrund der knappen Nachfrist von sieben Tagen musste der Beklagten klar sein, dass die Klägerin von ihr verlangt, die Vor-Abnahme-Probephase erfolgreich zu durchlaufen bzw. darauf hin zu arbeiten, mit anderen Worten die Arbeiten an der Maschine fortzuführen. Eine Vollendung der Maschine wäre - wie die Beklagte selbst ausführt - in dieser kurzen Frist gar nicht möglich gewesen. Gemäss den für das Bundesgericht mangels hinreichender Anfechtung verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen machte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht geltend, dass alleine die Vollendung der Maschine von der Klägerin akzeptiert worden wäre, weshalb die Mahnung keine Wirkung habe entfalten können. Damit könne die Beklagte - so die Vorinstanz - ein anderes Verständnis der erhaltenen Mahnung, welches sich die Klägerin gegebenenfalls anzurechnen hätte, nicht belegen.  
Die Vorinstanz durfte somit ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Klägerin habe mit Schreiben vom 2. September 2015 (auch) die Wiederaufnahme der Arbeiten und damit die von der Beklagten geschuldete Leistung abgemahnt. Daraus, dass die Klägerin in ihren Rechtsschriften nicht explizit ausgeführt haben soll, ihr hätten auch die Wiederaufnahme der Arbeiten genügt, lässt sich nicht ableiten, dass die Auslegung des Schreibens vom 2. September 2015 durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, zumal die Beklagte nicht bestreitet, dass die Klägerin das entsprechende Schreiben prozesskonform ins Verfahren eingebracht hat. 
Damit treffen auch die Rügen der Beklagten betreffend die vorinstanzlichen Erwägungen zur Angemessenheit der Nachfrist, die auf einem anderen Verständnis der Mahnung basieren, ins Leere. Ebenfalls fehl gehen damit die Rügen, wonach eine Erfüllung (verstanden als Vollendung der Maschine) innert Nachfrist faktisch ausgeschlossen gewesen wäre. 
 
6.3. Die Beklagte macht (wie bereits vor der Vorinstanz) geltend, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, sie am 2. September 2015 erneut zu mahnen und ihr eine letzte Nachfrist anzusetzen, da die Klägerin sie schon am 24. Juni 2015 gemahnt habe. Nach Ablauf der Nachfrist hätte die Klägerin (unverzüglich) eine der Wahlmöglichkeiten wahrnehmen müssen.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz erwog dazu, der Einwand der Beklagten verfange nicht. Solange der Gläubiger sein Wahlrecht im Sinne von Art. 107 OR nicht getroffen habe, könne er dem Schuldner eine neue Nachfrist ansetzen. Eine generelle Frist, innert der eine erneute Nachfrist anzusetzen wäre, würden Rechtsprechung und Lehre nicht statuieren. Der Gläubiger habe lediglich die Grundsätze von Treu und Glauben einzuhalten. Vorliegend seien zwischen der ersten und der zweiten Mahnung der Klägerin mehrere Monate vergangen. In der Zwischenzeit hätten die Parteien weiteren Kontakt gehabt, jedoch ohne dass die Klägerin ausdrücklich eine Wahl im Sinne von Art. 107 OR getroffen hätte. Dies mache auch die Beklagte nicht geltend. Sie stütze sich vielmehr auf eine konkludente Wahl, ohne konkret auszuführen, auf welche klägerische Handlungen sie sich stütze. Alleine das Verhandeln über das weitere Vorgehen könne kein Festhalten am Vertrag bedeuten. Vielmehr sei darin eine konkludente Verlängerung der Nachfrist zu sehen, auch wenn diese ohne konkretes Datum erfolgt sei und entsprechend keine zusätzliche Verzugswirkungen hervorrufen könne. Eine eigentliche Wahl habe die Klägerin damit aber nicht vorgenommen. Hinzu komme, dass die Klägerin - wie gezeigt - in der ersten und der zweiten Mahnung nicht den selben Sachverhalt abgemahnt habe. Während sich das erste Mahnschreiben ausschliesslich mit der angeblichen Verspätung auseinandersetzte, werde im zweiten Schreiben erstmals auch die unzulässige Leistungsverweigerung thematisiert.  
 
6.3.2. Die Beklagte rügt im Einzelnen, die vorinstanzliche Begründung verletze Art. 107 ff. OR sowie Art. 2 ZGB. Die Klägerin habe ihr Wahlrecht vor der Rücktrittserklärung vom 10. September 2015 bereits ausgeübt. Die vorinstanzliche Erwägung, das weitere Verhandeln über das Vertragsobjekt sei eine konkludente, aber in der Dauer unbestimmte, Verlängerung der Nachfrist und könne deswegen nicht als Ausübung des Wahlrechtes (" Festhalten am Vertrag ") verstanden werden, sei nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert. Vielmehr handle es sich um die offensichtliche Forderung auf Erfüllung. Die vorinstanzliche Auslegung der Verhandlungen als eine (von keiner der Parteien behauptete) konkludente Verlängerung der Nachfrist verletze Art. 55 ZPO.  
Die Rüge geht fehl. Die Klägerin verweist auf Rz. 226 ihrer Replik. Dort führte sie aus, im Mai und Juni 2015 habe die Beklagte wiederholt bekannt gegeben, dass sie nicht mehr bereit gewesen sei, den Vertrag zu erfüllen und habe klar zum Ausdruck gebracht, die Maschine nicht fertigstellen und die Vor-Abnahme-Probephase nicht durchführen zu wollen. Nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche im August 2015(Herv. beigefügt) sei klar gewesen, dass die Beklagte sich weiterhin weigern würde, die Maschine zu vollenden und die Durchführung der Vor-Abnahme-Probephase anzubieten. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Beklagten fehl, die vorinstanzlichen Ausführungen (namentlich die konkludente Verlängerung der Nachfrist) liessen sich auf keine Parteibehauptung stützen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. hiervor E. 6.3.1) Bundesrecht verletzen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten auf das Anwaltsschreiben vom 16. Juli 2015 nichts. Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das Führen von Vergleichsgesprächen nicht als (konkludente) Verlängerung der Nachfrist, sondern als (konkludente) Ausübung eines Wahlrechts hätte verstanden werden müssen. Hätte die Klägerin ihr Wahlrecht im Sinne eines "Festhaltens am Vertrag" bereits ausgeübt, wie die Beklagte argumentiert, ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welchen Zweck die Vergleichsgespräche überhaupt gehabt hätten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher weder "konstruiert" noch "nicht nachvollziehbar".  
 
6.3.3. Soweit die Beklagte rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, da sie act. 3/26 ausser Betracht gelassen habe, genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. hiervor E. 3). Damit kann offenbleiben, ob sich die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf act. 3/26 berufen hat.  
 
6.3.4. Soweit die Beklagte schliesslich rügt, das Verhalten der Klägerin habe gegen Treu und Glauben verstossen, genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der Klägerin pauschal Vorwürfe zu machen. Sie legt insbesondere nicht hinreichend dar, inwiefern die Klägerin zu ihrer Lasten treuwidrig mit der Ausübung des Wahlrechts zugewartet hat.  
 
6.4. Die Vorinstanz durfte zusammenfassend ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Klägerin habe mit Schreiben vom 2. September 2015 rechtsgültig gemahnt und sei nach Ablauf der Frist mit Schreiben vom 10. September 2015 rechtsgültig vom Vertrag zurückgetreten. Folglich hat die Vorinstanz der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung im Umfang von EUR 357'001.50 zugesprochen.  
Ebenfalls nicht mehr einzugehen ist damit auf die der Klägerin zugesprochenen Kosten für den Beizug von C.________ im Betrag von GBP 4'756.82 sowie die Materialkosten im Betrag von GBP 56'519.38 und EUR 1'727.60. Denn diesbezüglich rügt die Beklagte einzig, es fehle an einem gültigen Vertragsrücktritt. 
 
7.  
Strittig ist weiter, ob die der Klägerin zugestandenen Kosten im Zusammenhang mit der Miete der Fabrikhalle überhaupt eine Schadensposition darstellen. 
 
7.1. Die Beklagte rügt, es genüge nicht, dass der Gläubiger eine Hoffnung in den Schuldner gesetzt habe, welche dieser enttäusche. Der Gläubiger müsse vielmehr im Vertrauen auf die richtige Erfüllung des Vertrags, also hinsichtlich effektiv vertraglich geschuldeter Leistungen, Schäden erlitten haben. Wie sie vor der Vorinstanz ausgeführt habe, habe es keine Zusicherung und keine Vertragspflicht gegeben, dass die Maschine ab einem gewissen Datum operativ sein würde. Die Miete der Fabrikhalle sei daher nicht im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Vertrags, sondern in der Hoffnung eines erfolgreichen Durchlaufens der Tests und insofern auf eigenes Risiko erfolgt. Die Vorinstanz habe anstelle effektiver Vertragspflichten auf die zeitlichen Modalitäten abgestellt.  
 
7.1.1. Die Vorinstanz erwog, betreffend die Frage, ob die Klägerin generell mit dem Vertrag die Miete einer Fabrikhalle begründen könne, seien die Ablieferungsmodalitäten zu berücksichtigen. Nach dem ursprünglich beabsichtigten Zeitplan - gemäss Purchase Order vom 10. November 2014 - habe die Vor-Abnahme-Probephase in der letzten Woche des März 2015 stattfinden sollen. Die Lieferung habe anschliessend Anfang April 2015 erfolgen sollen. Zur Lieferung habe aber auch die Positionierung und Installation der Maschine gezählt. Dabei hätte die Beklagte den genauen Liefertermin in Abhängigkeit der Verfügbarkeit ihres Installationsteams bestimmen können. Eine Pflicht, auf die Bedürfnisse der Klägerin Rücksicht zu nehmen, habe hingegen nicht bestanden. Daraus könne aber auch geschlossen werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Vor-Abnahme-Probephase bereits über genügend Platz für die Lieferung und Inbetriebnahme der Maschine habe verfügen müssen. Nur so habe sichergestellt werden können, dass die Klägerin bei Lieferung der Maschine nicht in Annahmeverzug geraten würde, was auch im Interesse der Beklagten gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin das erfolgreiche Durchlaufen der Tests nicht abwarten können, weil sie die Lieferung danach innert kurzer Zeit habe erwarten müssen und die Vorbereitung der Fabrikhalle Zeit in Anspruch genommen habe.  
 
7.1.2. Was die Beklagte gegen diese vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen der Beklagten zeigen die vorinstanzlichen Ausführungen nicht, dass die Klägerin die Fabrikhalle einzig in der Hoffnung auf eine schnelle Herstellung der Maschine einschliesslich Lieferung gemietet hat, sondern vielmehr weil sie für eine allfällige Lieferung nach der Vor-Abnahme-Probephase bereit sein wollte bzw. bereit sein musste. Es mag zutreffen, dass die Klägerin ernstlich mit Verzögerungen hat rechnen müssen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie nicht annimmt, die Klägerin hätte auf einen späteren Liefertermin und somit auch einen späteren Bedarf der Fabrikhalle spekulieren müssen. Dies gilt auch für den Einwand, die Parteien hätten mit mehreren Testphasen gerechnet, was sich in der "Order Confirmation" niederschlage.  
 
7.1.3. Soweit die Beklagte der Vorinstanz sodann eine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft, weil deren Schlussfolgerungen unterstellten, sie hätte entgegen Treu und Glauben die Maschine geliefert, ohne auf die Platzbedürfnisse der Klägerin Rücksicht zu nehmen, genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 3) nicht. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausging, die Beklagte hätte ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Lieferung der Maschine erfolgen durfte, auch tatsächlich die Entgegennahme der Maschine von der Klägerin verlangt. Ein solches Vorgehen der Beklagten wäre denn auch nicht treuwidrig gewesen, womit ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe ihr ein treuwidriges Verhalten unterstellt, ins Leere fällt.  
 
7.1.4. Weiter macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz beziehe sich hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten nur auf act. 3/5 und act. 3/4, massgebend sei allerdings in erster Linie act. 3/3, die "Order Confirmation".  
Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sie sich bereits vor der Vorinstanz betreffend die zeitlichen Modalitäten auf die "Order Confirmation" berufen hätte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser ergeben sollte, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die zeitlichen Modalitäten Bundesrecht verletzen. Selbst wenn sich aus der "Order Confirmation" ergeben sollte, dass die Beklagte bei der Lieferung der Maschine auf die Klägerin Rücksicht zu nehmen hatte, vermöchte dies die vorinstanzliche Feststellung, die Klägerin habe das erfolgreiche Durchlaufen der Tests nicht abwarten können, weil sie die Lieferung danach innert kurzer Zeit habe erwarten müssen, nicht als willkürlich auszuweisen. 
 
7.2. Die Beklagte macht weiter geltend, die vorinstanzlichen Ausführungen zum Lieferzeitpunkt der von der Klägerin anderweitig beschafften Ersatzmaschine seien nicht nachvollziehbar. Sie habe bestritten, dass die Ersatzmaschine erst im November 2016 geliefert worden sei und die Klägerin sei einen Beweis dafür schuldig geblieben. Folglich sei der Zeitpunkt, bis zu dem die Klägerin die Fabrikhalle im Vertrauen auf den Vertrag mit der Beklagten gemietet habe, unbewiesen geblieben. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Klägerin zu tragen.  
 
7.2.1. Die Vorinstanz erwog, strittig sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Kosten im Zusammenhang mit der Fabrikhalle zu ersetzen habe. Geltend gemacht würden Kosten bis maximal September 2016. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Fabrikhalle (spätestens) ab November 2016 für den Betrieb der Ersatzmaschine genutzt worden sei. Die Klägerin habe die Vorbereitungsarbeiten auch für den späteren Betrieb der Ersatzmaschine verwerten können. Daraus lasse sich schliessen, dass zumindest eine Dauer von rund zwei Monaten (die von der Klägerin behauptete Vorbereitungszeit) ohnehin erforderlich gewesen wäre. Spätestens per 25. August 2016 (bei Inbetriebnahme im November 2016) hätte die Klägerin folglich die fragliche Fabrikhalle mieten müssen, um die nach eigenen Angaben erforderlichen Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.  
Seitens der Beklagten sei bestritten worden, dass die Ersatzmaschine erst im November 2016 geliefert worden sei. Trotzdem mache die Klägerin diesbezüglich keine näheren Ausführungen. Einen eigentlichen Beweis dafür, wann die Lieferung erfolgt sei, könne die Klägerin nicht erbringen. Dies könne aber nicht per se zur Abweisung des Schadenersatzanspruchs in diesem Punkt führen. Die Klägerin mache eine Lieferung der Ersatzmaschine rund 14 Monate nach Vertragsrücktritt geltend. Die entsprechende Bestellung habe sie umgehend nach Scheitern der Vergleichsgespräche getätigt. Dieser Zeitablauf erscheine durchaus plausibel. Immerhin mache die Klägerin bis Anfang 2016 laufende Vergleichsgespräche geltend, womit die Ersatzmaschine rund sieben bis zehn Monate nach Vertragsschluss geliefert worden wäre. Dies liege im ähnlichen Rahmen wie die im Vertrag zwischen den Parteien ursprünglich vorgesehene Produktionsdauer. Damit könne der Klägerin einzig vorgeworfen werden, dass sie die schadenmindernden Massnahmen nicht umgehend nach Vertragsrücktritt eingeleitet habe. Es wäre an ihr gelegen, umgehend die Beschaffung der Ersatzmaschine einzuleiten. Dies habe sie nach eigener Darstellung nur beschränkt gemacht. So habe sie zwar Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber (vermutlich) erst im März 2016 den Vertrag unterzeichnet. Wie lange die Vertragsverhandlungen gedauert hätten, lege die Klägerin nicht dar. Es könne von ihr aber nicht verlangt werden, dass sie für jede erdenkliche Variante der Schadensberechnung eine Alternativbegründung aufstelle. Vielmehr sei in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR eine angemessene Frist für die Vertragsverhandlungen anzurechnen. Dabei erscheine aufgrund der Komplexität der zu produzierenden Maschine und angesichts der von der Klägerin dargelegten Dauer der (ursprünglichen) Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien eine Verhandlungsdauer von rund zweieinhalb Monaten angemessen. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Klägerin bei umgehendem Vertragsschluss die Fabrikhalle rund zwei Monate früher, also ab dem 25. Juli 2016, für die neue Maschine benötigt hätte. 
 
7.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz von einer theoretisch möglichen (hypothetischen) Ersatzlieferung ausging, wenn die Klägerin nach dem Vertragsrücktritt umgehend Verhandlungen betreffend die Ersatzmaschine aufgenommen hätte. Dazu berücksichtigte sie noch zwei Monate (von der Klägerin selbst behauptete) Vorbereitungszeit, womit sie zum Ergebnis gelangte, die Fabrikhalle wäre bei rechtzeitigem Bemühen um Ersatz bereits am 25. Juli 2016 benötigt worden. Damit gelangte die Vorinstanz zusammenfassend zum Ergebnis, die Klägerin habe die Fabrikhalle vom 25. Februar 2015 bis zum 25. Juli 2016 aufgrund des Vertrags mit der Beklagten gemietet. Damit war aber das von der Beklagten bestrittene tatsächliche Lieferdatum der Ersatzmaschine (erst im November 2016) für die Bestimmung der Schadensposition insofern nicht entscheidrelevant, als die Vorinstanz der Klägerin gerade nicht Schadenersatz bis zum November 2016 zugesprochen hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den geltend gemachten Zeitablauf (Zeitpunkt der Bestellung der Ersatzmaschine, Produktionsdauer etc.) aufgrund der Behauptungen der Klägerin als plausibel erachtet hat. Die Vorinstanz hat weder Art. 8 ZGB verletzt noch ist sie in Willkür verfallen.  
 
7.3. Die Beklagte rügt weiter, es bestehe ein Widerspruch in der vorinstanzlichen Begründung. Bei den Elektrizitätskosten der Fabrikhalle ziehe die Vorinstanz verschiedene Beträge ab, da diese keinen Schaden darstellen würden. Sie anerkenne zu Recht, dass die klägerischen Arbeiten, die den Stromverbrauch verursacht hätten, später nutzbar gemacht werden konnten. Während sie hingegen für die Mietkosten den vollen Betrag für die von ihr als relevant betrachtete Zeitspanne als Schaden zulassen wolle.  
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat auch bei den Mietkosten die erforderliche Vorbereitungszeit beachtet, nämlich bei der Festlegung der Periode, für welche die Klägerin überhaupt Mietkosten geltend machen konnte. Bei den Elektrizitätskosten ist die Vorinstanz bei der Schadensberechnung anders vorgegangen. Sie hat von den geltend gemachten Kosten für die von der Klägerin behauptete Periode vom 25. Februar 2015 bis 30. Juni 2016 nur die Grundgebühr zugesprochen, da sich diese unabhängig von der Bereitstellung des Stroms ergebe. Die verbrauchsabhängigen Kosten seien hingegen für Vorbereitungsarbeiten angefallen, die später hätten nutzbar gemacht werden können. Daraus, dass die Vorinstanz bei den Elektrizitätskosten innerhalb der von der Klägerin geltend gemachten Periode von 25. Februar 2015 bis 30. Juni 2016 zusätzlich Vorbereitungsarbeiten berücksichtigt hat, kann die Beklagte betreffend die Mietkosten nichts für sich ableiten. Die Beklagte macht im Übrigen auch nicht hinreichend geltend, wie die Klägerin die Mietkosten später hätte nutzbar machen können. 
 
7.4. Die Beklagte rügt weiter eine willkürliche Beweiswürdigung.  
Sie macht geltend, die Vorinstanz gelange zum Ergebnis, die Fabrikhalle sei für die Produktion von Harzmatten gemietet worden. Sie erwäge, die klägerische Darstellung - Expansion in einen neuen Geschäftszweig - sei schlüssig und selbst wenn es sich nicht um einen gänzlich neuen Geschäftszweig handle, sei klar, dass der Betrieb einer Maschine dieser Grössenordnung auch den entsprechenden Platz benötige. Die Vorinstanz begründe aber nicht, was in diesem Zusammenhang der "Grössenordnung" oder dem "entsprechenden Platz" entspreche. Sie verweise stattdessen auf eine Reihe von undatierten Fotos (act. 64/246), welche die entsprechende Nutzung der Fabrikhalle belegen sollen. Damit verfalle sie in Willkür. Die auf den Fotos ersichtlichen hellblauen Formen seien Modelle für den nächsten Wertschöpfungsschritt, die Weiterverarbeitung von Harzmatten. Selbst wenn auf Bild 5 in der Ecke der Fabrikhalle eine Produktionsmaschine stehe, sei offensichtlich, dass diese nur einen kleinen Teil der Fabrikhalle einnehme. Diese werde zu 80 % nicht zur Produktion von Harzmatten, sondern zu deren Weiterverarbeitung bzw. zur Lagerung der hellblauen Modelle verwendet. Die Vorinstanz habe trotz Bestreitung lediglich auf die klägerischen Behauptungen abgestellt.  
Die Beklagte vermag keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun (vgl. hiervor E. 3). Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass sie bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte, die Fotos zeigten den nächsten Wertschöpfungsschritt (Weiterverarbeitung von Harzmatten). Damit ergänzt sie den Sachverhalt, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. hiervor E. 2). Auch die Behauptung, aus den Fotos sei (teilweise) ersichtlich, dass die Maschine nicht den gesamten Bereich der Halle einnehme, vermag keine Willkür zu begründen. Die Grösse der Fabrikhalle musste jedenfalls so bemessen sein, dass darin vernünftig mit der Maschine produziert werden konnte. Entgegen der Behauptung der Beklagten, hat die Vorinstanz denn auch nicht allein auf die klägerischen Behauptungen abgestellt, sondern vielmehr Beweise (die Fotos) gewürdigt. Dass die Vorinstanz aufgrund der pauschalen Einwände der Beklagten, die Halle sei zu gross und der Stromverbrauch deute auf eine (andere) Nutzung hin, nicht geschlossen hat, die Fabrikhalle sei gar nicht im Hinblick auf den dahingefallenen Vertrag gemietet worden, begründet keine Willkür. 
 
7.5. Unter dem Titel " Schadenminderungsobliegenheit " macht die Beklagte geltend, sie habe vor der Vorinstanz vorgebracht, die Klägerin hätte die Fabrikhalle umgehend weiter- oder untervermieten müssen. Die Klägerin behaupte, dies hätte frühstens per Oktober 2016 erfolgen können, ohne hierfür aber Beweise vorweisen zu können. Die Vorinstanz gelange zum Ergebnis, die Fabrikhalle hätte erst rund zehn Monate später, also per August 2016, anderweitig vermietet werden können. Sie stütze sich dabei (ermessensweise) auf diverse Annahmen, die sich bisweilen nicht aus den Akten ergäben und wofür keine Parteibehauptungen erstellt seien. Dieses Vorgehen verletze Art. 109 OR i.V.m. Art. 2 ZGB.  
 
7.5.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte mache geltend, die Klägerin hätte sich umgehend um eine Unter- bzw. Weitervermietung der Fabrikhalle bemühen müssen. Die Klägerin habe weder solche Bemühungen geltend gemacht noch die Behauptung der Beklagten bestritten, dass solche nicht erfolgt seien. Sie wolle ihrer Schadenminderungspflicht stattdessen durch die umgehende Verhandlung über eine Ersatzmaschine eines anderen Herstellers nachgekommen sein und behaupte nur pauschal, eine anderweitige Vermietung hätte frühestens per Oktober 2016 erfolgen können. Dabei verkenne sie, dass sie die schadenmindernden Massnahmen zu belegen habe. Massgebend sei insbesondere, ob die Bestellung einer anderen Maschine tatsächlich weniger Schaden verursache als die Weitervermietung der Fabrikhalle. Wie lange eine Weitervermietung gedauert hätte, lasse sich nicht feststellen. Klar sei einzig, dass eine Kündigung des Mietvertrags erst per 25. Februar 2020 möglich gewesen wäre, mit einer Frist von sechs Monaten. Die Suche wäre folglich durch die feststehenden Konditionen erschwert worden. Bereits aus diesem Grund wäre von einer mehrmonatigen Mietersuche - gerechnet ab dem 9. September 2015 - auszugehen. Ausserdem hätte die Klägerin erst die vorgenommenen Mieterausbauten zurückbauen müssen, was unbestritten ebenfalls mehrere Monate in Anspruch genommen hätte. Hinzu komme, dass bei einer Weitervermietung zusätzliche (als Schaden anrechenbare) Kosten entstanden wären. Werde dies mitberücksichtigt, erscheine die Annahme angemessen, die Klägerin hätte die Fabrikhalle erst rund zehn Monate später, also per August 2016, anderweitig vermieten können.  
 
7.5.2. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, prüfte die Vorinstanz einzig, ob die Weitervermietung als schadensmindernde Massnahme angemessener gewesen wäre als das Vorgehen der Klägerin, nämlich die Aufnahme von Verhandlungen über eine Ersatzmaschine und damit zusammenhängend eine mögliche Weiterverwendung der angemieteten Fabrikhalle. Die Beklagte setzt sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. hiervor E. 7.5.1) nicht hinreichend auseinander. Sie macht pauschal geltend, die Vorinstanz stütze sich auf diverse Annahmen, die sich bisweilen nicht aus den Akten ergäben und wofür keine Parteibehauptungen erstellt seien. Damit vermag sie weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Auch aus dem Umstand, dass die Vermieterin der Klägerin eine Mietzinsreduktion eingeräumt hat, musste die Vorinstanz entgegen der Beklagten nicht ableiten, die Vermieterin wäre der Klägerin (erneut) entgegengekommen. Die Beklagte vermag somit nicht darzutun, dass eine Weitervermietung der Fabrikhalle kostengünstiger gewesen wäre, als die Beschaffung einer Ersatzmaschine.  
 
7.6. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz spreche der Klägerin zu Unrecht Schadenersatz für Versicherungskosten betreffend die Fabrikhalle zu. Gemäss der Vorinstanz ergäben sich diese im Grundsatz aus dem Mietvertrag. Demnach sei die Klägerin verpflichtet, der Vermieterin der Fabrikhalle eine "Insurance Charge" zu bezahlen. Deren Höhe - so die Vorinstanz weiter - ergebe sich aus den Rechnungen der D.________ Ltd. Sie habe aber bestritten, dass diese Rechnungen bezahlt worden seien. Hinweise, dass die Rechnungen nicht bezahlt worden wären, dürften im Rahmen der Bestreitungslast nicht verlangt werden. Von der Klägerin könne hingegen verlangt werden, entsprechende Zahlungsbelege beizubringen, ansonsten resultiere eine unzulässige Beweislastumkehr.  
 
7.6.1. Die Vorinstanz erwog, allgemein bestreite die Beklagte bei sämtlichen eingeklagten Schadenspositionen, dass die Klägerin diese überhaupt beglichen habe, und fordere bessere Beweismittel wie Zahlungsbelege etc. Dieser Ansicht sei nicht zu folgen. Die Klägerin reiche für sämtliche Kosten Rechnungen sowie Aufstellungen von ihren Vertragspartnern ein. Die Rechnungen seien zudem teilweise visiert und mit Zahlungsdaten versehen. Auch wenn der Beklagten dahingehend gefolgt werden könne, dass unterschriftliche Bestätigungen der jeweiligen Vertragspartner gegebenenfalls ein verlässlicheres Beweismittel darstellen würden, könne dies nicht zu einer Abweisung der Klage führen. So bestünden keine Anzeichen dafür, dass die Klägerin die Rechnungen nicht beglichen habe. Die hier relevante Mietdauer habe sich über rund eineinhalb Jahre erstreckt und die Klägerin habe die fragliche Fabrikhalle auch später noch gemietet. Bereits dies spreche klar dafür, dass die Zahlungen geleistet worden seien. Dem Vorwurf der Beklagten fehle es an jeglicher Grundlage. Insbesondere nenne sie keine konkreten Hinweise auf offene Zahlungen. Eine derart pauschale Behauptung genüge den Anforderungen an ein substanziiertes Bestreiten nicht.  
 
7.6.2. Entgegen ihrem abschliessenden missverständlichen Hinweis betreffend die Anforderungen an ein substanziiertes Bestreiten (vgl. dazu im Einzelnen hiernach E. 7.7.2) ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Bezahlung der Rechnungen anerkennt. Vielmehr gelangte sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, es sei erstellt, dass die Rechnungen - einschliesslich derjenigen für die hier strittigen Versicherungskosten - bezahlt worden seien, zumal die Fabrikhalle von der Klägerin weiter gemietet worden sei. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung hat die Vorinstanz denn auch erwogen, dass die pauschale Behauptung der Beklagten, die Rechnungen seien nicht beglichen worden, nicht genüge. Dass die Vorinstanz bei dieser Beweiswürdigung betreffend die Versicherungskosten in Willkür verfallen wäre, vermag die Beklagte nicht darzutun. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage, es könne von der Klägerin wohl verlangt werden, einen Zahlungsbeleg beizubringen. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 3) nicht. Sie vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie aufgrund der Rechnungen zum Ergebnis gelangte, es seien in der relevanten Zeitspanne Versicherungskosten in der zugesprochenen Höhe angefallen, zumal die Klägerin die Fabrikhalle über einen längeren Zeitraum gemietet hat, wie die Vorinstanz zu Recht betont.  
 
7.7. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz spreche der Klägerin zu Unrecht einen Schadenersatz von GBP 61'725.-- für Steuern (" Business Rates ") betreffend die gemietete Fabrikhalle zu. Sie habe diesen Schaden hinreichend bestritten. Die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an ihre Bestreitungsobliegenheit. Sie müsse keine Begründung liefern, sondern die Bestreitung müsse nur spezifisch genug sein, damit die beweisbelastete Partei wisse, worüber sie Beweis zu erbringen habe. Eventualiter rügt sie eine willkürliche Beweiswürdigung, da die verwendeten Belege nur beschränkt beweistauglich seien.  
 
7.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Steuerpflicht ergebe sich in genügender Weise aus der klägerischen Darstellung. Sie lege schlüssig dar, dass "Business Rates" in Grossbritannien geschuldet seien, wenn Räumlichkeiten geschäftlich genutzt würden, und dass auch ein Mieter Schuldner der entsprechenden Steuer sein könne. Diese Grundlagen für die Verpflichtung zur Zahlung der "Business Rates" ergäben sich auch aus der Website der britischen Regierung, auf welche die Klägerin verwiesen habe. Die Beklagte setze sich mit dieser Darstellung nicht auseinander. Sie bestreite die Steuerpflicht der Klägerin lediglich pauschal. Dies könne angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters der Steuerforderung nicht genügen. Vielmehr wäre es an der Beklagten gewesen, zumindest rudimentär zu begründen, weshalb sie eine Steuerpflicht der Klägerin bestreite. Mangels entsprechender Ausführungen der Beklagten habe die Klägerin die Steuerpflicht auch nicht näher begründen müssen. Dasselbe gelte für die Höhe des geltend gemachten Steuerbetrags. Dieser basiere auf der Einschätzung des "U.________ Council". Darin würden die besteuerte Liegenschaft, deren Nutzung und die Steuerberechnung ausgewiesen. Die Beklagte begnüge sich auch diesbezüglich mit einer pauschalen Bestreitung, womit sich die klägerische Darstellung nicht entkräften lasse. Insbesondere ergebe sich aus den Rechnungen des "U.________ Council" in Kombination mit den klägerischen Behauptungen auch in genügender Weise, dass die Steuer alleine auf die Miete der Fabrikhalle zurückzuführen sei.  
 
7.7.2. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (vgl. BGE 117 II 113 E. 2; Urteil 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2.1 mit Literaturhinweisen). Die Obliegenheit, substanziiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen (zum Ganzen: zit. Urteil 4A_350/2020 E. 6.2.1 mit Hinweisen).  
 
7.7.3. Soweit die Vorinstanz ausführt, die Beklagte beschreite die Steuerpflicht der Klägerin lediglich pauschal, was angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters der Steuerforderung nicht genügen könne, womit es an der Beklagten gewesen wäre, zumindest rudimentär zu begründen, weshalb sie eine Steuerpflicht der Klägerin bestreite, verkennt sie die obigen Grundsätze (E. 7.7.2 hiervor). Eine (rudimentäre) inhaltliche Begründung, weshalb sie einzelne Tatsachenbehauptungen der Klägerin bestreite, waren von der Beklagten im Rahmen ihrer Bestreitungsobliegenheit nicht zu verlangen. Daran ändert auch der "öffentlich-rechtliche Charakter der Steuerforderung" nichts.  
Allerdings hatten die Bestreitungen so zu erfolgen, dass die Klägerin erkennen konnte, welche einzelne ihrer Behauptungen die Beklagte bestreitet, insofern können pauschale Bestreitungen nicht genügen. Die Klägerin verweist auf Rz. 433 ihrer Replik. Dort führte sie aus, die Steuern für die Fabrikhalle seien sogenannte "Business Rates", welche vom Staat für kommerzielle oder industrielle Räumlichkeiten auferlegt würden. Diese Steuern würden anhand des Wertes des Gebäudes berechnet, auch wenn es gemietet sei (mit Verweis auf eine Homepage der britischen Regierung). Sobald die Klägerin Mieterin der Fabrikhalle geworden sei, habe sie von Gesetzes wegen diese Steuern bezahlen müssen. Der Zusammenhang mit der Fabrikhalle sei aus den Rechnungen klar ersichtlich (mit Verweis auf KB 74). In Rz. 104 ihrer Duplik führte die Beklagte namentlich aus, auch Rechtsgrund und Höhe der Steuern würden bestritten und verwies unter anderem auf Rz. 384 der Duplik. Dort führte sie aus, die Klägerin beweise auch in Ziff. 433 der Replik nicht, dass die "Business Rates" aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geschuldet gewesen seien und im Zusammenhang mit der Fabrikhalle stünden. Der blosse Verweis auf eine Website reiche hierfür nicht aus. Die Beklagte bestreite demzufolge vollumfänglich die diesbezügliche Forderung der Klägerin. 
Die Beklagte hat somit die als Schadenersatz geltend gemachte Steuerforderung ("Business Rates") hinreichend bestritten. 
 
7.7.4. Die Vorinstanz hat aber in ihrer Begründung (trotz missverständlicher Formulierung) nicht (allein) darauf abgestellt, dass die Beklagte die geltend gemachte Steuerforderung nicht bestritten habe. Vielmehr hat sie die geltend gemachte Forderung aufgrund der Homepage der britischen Regierung, auf welche die Klägerin verwiesen hat, sowie den Einschätzungen des "U.________ Council" (act. 3/74 und act. 64/226) zusammen mit den klägerischen Behauptungen als ausgewiesen erachtet. Dies hat auch die Beklagte erkannt, rügt sie doch in ihrer Beschwerde "[z]ur Beweiswürdigung als solchen", dass die verwendeten Belege nur beschränkt beweistauglich seien.  
Sie macht geltend, bei act. 3/74 fehle die Rückseite (trotz Vermerk, dass es eine Rückseite gebe). Bei act. 64/227 sei u.a. vermerkt, dass GBP 105.-- noch von einem Gerichtsverfahren abhängen würden. Habe die Klägerin Teile ihrer Steuerschuld des Jahres 2015 (act. 64/227) gerichtlich bestreiten können, so habe sie dies auch für 2016 tun können. Gerade wegen solcher Unklarheiten hätte die Vorinstanz auf Zahlungbelegen bestehen müssen für den Beweis der Steuerpflicht. Aus den vorliegenden Belegen auf eine Steuerpflicht im Umfang des vorinstanzlichen Entscheids zu schliessen, sei willkürlich. 
Damit vermag die Beklagte keine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. hiervor E. 3) zu begründen. Ihre Rüge stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Vorinstanz auf eigentliche Zahlungsbelege hätte bestehen müssen, diesbezüglich kann auf E. 7.6.1 f. hiervor verwiesen werden. Damit fällt auch die Rüge ins Leere, dass die Vorinstanz die bundesrechtlichen Substanziierungsanforderungen verletzt hätte, indem sie keinen Zahlungsnachweis verlangt habe. 
 
7.7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie der Klägerin im Zusammenhang mit der Miete der Fabrikhalle (Miete, Strom- und Versicherungskosten sowie Steuern) insgesamt GBP 145'807.84 nebst Zins zugesprochen hat.  
 
8.  
Soweit die Beklagte hinsichtlich der von der Vorinstanz der Klägerin zugestandenen effektiven Spesen ein falsches Beweismass und eventualiter eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, fehlt es an einer eigentlichen Begründung der Rüge sowie einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, womit darauf nicht einzutreten ist. 
 
9.  
Umstritten sind weiter die von der Vorinstanz der Klägerin zugestandenen vorprozessualen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 38'652.75. 
 
9.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vorprozessuale Anwaltskosten Bestandteil des Schadens bilden, aber nur wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nur soweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 131 II 121 E. 2.1; 117 II 394 E. 3a, 101 E. 5; Urteile 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.2.5; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3 mit Hinweis). Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substanziiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (zit. Urteil 4A_264/2015 E. 4.2.2).  
 
9.2. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe diese Grundsätze verkannt. Sie habe namentlich der Klägerin Anwaltskosten zugesprochen, die bereits durch die Parteientschädigung gedeckt seien.  
 
9.2.1. Die Vorinstanz erwog, wie die Beklagte zu Recht vorbringe, könnten nur diejenigen Anwaltskosten einen Teil des Schadens darstellen, die nicht durch die Parteientschädigung abgedeckt würden. Dies gelte auch für Kosten, welche in retrospektiver Sicht der Vorbereitung des Prozesses gedient hätten. Allerdings habe dies nicht zur Folge, dass sämtliche Aufwände, welche in irgend einer Form letztlich im Prozess hätten verwendet werden können (mithin nützlich waren), von einem Ersatz als Schaden ausgeschlossen wären. Die geltend gemachten klägerischen Aufwendungen würden sich in verschiedene Kategorien aufteilen lassen, die sich über die gesamte Beratungszeit hinzögen und deren gemeinsame Beurteilung sich aufdränge.  
Eine erste Gruppe betreffe die Kosten, die aufgrund der Beratung im Zusammenhang mit der Ausübung der Wahlrechte und dem Vorgehen zur Aufrechterhaltung des Vertrages entstanden seien. Die initiale Beratung der Klägerin durch die Anwältinnen könne nicht als Prozessvorbereitung eingeordnet werden. In diesem Zeitpunkt sei es alleine darum gegangen, die Situation zu analysieren und die Klägerin zum weiteren Vorgehen zu beraten. Die Tätigkeit habe sich zunächst darauf ausgerichtet, die Beklagte zur Einhaltung des Vertrags anzuhalten und in der Folge die Wahlrechte korrekt auszuüben. Im damaligen Zeitpunkt habe es nicht im Zentrum der anwaltlichen Beratung gestanden, einen Prozess vorzubereiten, einen solchen zu verhindern oder dafür eine bessere Ausgangslage zu erarbeiten. Vielmehr sei es um die korrekte Ausübung der vertraglichen Rechte und die Bereinigung des Vertragsverhältnisses an sich gegangen. 
Die Kosten im Zusammenhang mit den geführten Vergleichsgesprächen - als eine weitere Kategorie - hat die Vorinstanz hingegen als prozessuale Kosten qualifiziert, die durch eine Parteientschädigung gedeckt seien und entsprechend nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden könnten. Ebenso qualifizierte sie die von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Massnahmenverfahren in Deutschland und der Schweiz als prozessuale Kosten hinsichtlich derer für eine Abgeltung als Schadensposition kein Raum bestehe. 
 
9.2.2. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, werden vorprozessuale Anwaltskosten in der Regel mit der Parteientschädigung entgolten (BGE 133 II 361 E. 4.1; 117 II 394 E. 3, Urteil 4A_148/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Dies gilt namentlich im Anwendungsbereich der ZPO (vgl. BGE 139 III 190 E. 4.2 ff.). Sie können nur ausnahmsweise separat als Schaden eingeklagt werden (zit. Urteil 4A_148/2016 E. 2.4).  
Dabei geht es nicht ausschliesslich um die Abgrenzung von prozessualen und vorprozessualen Kosten in einem strikten Sinne, da mit der Prozessentschädigung auch "vorprozessuale" Kosten abgegolten werden bzw. abgegolten werden können (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 3a zu Art. 95 ZPO; DENIS TAPPY, Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 95 ZPO: "Les dépens couvrent même des opérations antérieures au procès dans la mesure où elles étaient destinées à préparer celui-ci [...]"). 
Zwar können vorprozessuale Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit über einen Vertrag oder mit den Schritten zur Wiedergutmachung eines Schadens stehen, unter Umständen einen Teil des nach materiellem Recht zu ersetzenden Schadens darstellen (TAPPY, a.a.O., N. 37a zu Art. 95 ZPO; vgl. DEMIAN STAUBER, Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten - prozessuale Aspekte, in: Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S. 148 ff., 161 und Fn. 87). Die Vorinstanz aber spricht der Klägerin Anwaltskosten zu, die zu einem Zeitpunkt angefallen sind, als mit einem allfälligen Prozess realistischerweise bereits gerechnet werden musste. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben der Klägerin vom 29. Mai 2015 (act. 3/20), indem diese bereits angedroht hat, ihre Anwältinnen zu instruieren, ohne jede Zurückhaltung vorzugehen, sondern auch aus den Anwaltsrechnungen (Rechnungen vom 30. Juni 2015, vom 19. August 2015 und vom 6. November 2015) selbst. Bereits aus den Beschreibungen der anwaltlichen Leistungen in der Rechnung vom 30. Juni 2015 wird ersichtlich, dass allfällige rechtliche Schritte in der Sache bereits geprüft und angedroht wurden. Die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der Ausübung der Wahlrechte hat damit (jedenfalls auch) den Zweck gehabt, die Vorbereitung eines allfälligen Prozesses zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu vermeiden und entsprechende Kosten waren damit mit der Parteientschädigung abgegolten. Wie die Beklagte zudem zu Recht ausführt, können zeitlich parallel laufende Aufwandspositionen in der gleichen Sache nicht - ungeachtet der Chronologie - separat und unterschiedlich qualifiziert werden. Die Vorinstanz konnte somit nicht der Klägerin Rechnungspositionen deshalb zusprechen, weil diese nicht als prozessual zu qualifizieren seien, wenn sie andere - teilweise chronologisch vorher angefallene Positionen - zu Recht als von der Parteientschädigung gedeckt qualifiziert hat. Entgegen der Klägerin ist es daher auch nicht unerheblich, dass in dieser Sache gleichzeitig anwaltliche Beratung stattgefunden hat, welche im Hinblick auf ein Massnahmeverfahren in Deutschland bzw. im Hinblick auf das vorsorgliche Beweisverfahren in der Schweiz erfolgte. 
 
9.2.3. Damit kann offenbleiben, ob eine Entschädigung für vorprozessuale Anwaltskosten auch bereits deshalb scheitern würde, weil sich die Beratung im Zusammenhang mit der Ausübung der Wahlrechte im späteren Prozess - retrospektiv betrachtet - als nützlich erwiesen hat, wie die Beklagte (mit Verweis auf SUTER/HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 95 ZPO) geltend macht. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Klägerin die ihr von der Vorinstanz zugesprochenen vorprozessualen Anwaltskosten, namentlich deren Notwendigkeit und Angemessenheit, überhaupt hinreichend substanziiert hat.  
 
9.3. Zusammenfassend ist die Vorinstanz von einer falschen Abgrenzung des Schadens ausgegangen, indem sie der Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten (einschliesslich Spesen) im Umfang von Fr. 38'652.75 zugesprochen hat.  
 
10.  
Umstritten sind schliesslich die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens. 
 
10.1.  
 
10.1.1. Die Vorinstanz erwog, für die Bemessung der Gerichtskosten sei der Streitwert massgebend. Vorliegend würden sich Haupt- und Widerklage teilweise ausschliessen. Soweit es um die Bezahlung und die Rückerstattung des Werkpreises gehe, könnten nicht beide Parteien mit ihren Begehren durchdringen; es sei vom höheren Betrag der Widerklage auszugehen. Die weiteren geltend gemachten Forderungen würden sich hingegen nicht ausschliessen und seien zum Streitwert zu addieren. Der Streitwert betrage demnach Fr. 1'539'130 (EUR 387'268.50 per 13. Juli 2016 = Fr. 422'146.-- [Werklohn] + GBP 632'544.27 per 4. März 2016 = Fr. 887'346.-- [weitere Forderungen Klage] + EUR 210'665.65 per 13. Juli 2016 = Fr. 229'638.-- [weitere Forderungen Widerklage]).  
 
10.1.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimme sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) und richte sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es handle sich um eine umfangreiche Streitsache, die zudem keinen Inlandsbezug habe. Das Verfahren sei aufwendig gewesen und es seien von den Parteien verschiedenste Anspruchsgrundlagen vorgebracht worden. Dies rechtfertige eine Erhöhung der Grundgebühr um rund die Hälfte. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 GebV OG sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 54'000.-- festzulegen.  
Die Kosten seien nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Rückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises (EUR 357'001.50, Hauptklage) und die Zahlung des Restkaufpreises (EUR 387'268.50, Widerklage) sich gegenseitig ausschlössen. Diesbezüglich sei folglich lediglich der höhere Betrag der Widerklage zu berücksichtigen. Zur Bemessung des Obsiegens seien die Streitwerte zusammenzuzählen. Insgesamt obsiege die Klägerin zu rund zwei Dritteln. Somit seien die Gerichtskosten zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln der Beklagten aufzuerlegen. 
 
10.1.3. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) sei die von der Beklagten zu leistende (reduzierte) Parteientschädigung auf Fr. 17'500.-- festzusetzen.  
 
10.2. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Streitwert falsch berechnet. Dieser betrage vielmehr Fr. 1'276'499.--. Die Klägerin habe unter verschiedenen Titeln Schadenersatz gefordert. Gemeinsam sei den Rechtsbegehren jedoch, dass sie nicht hätten gutgeheissen werden können, wenn der Klägerin [recte: Beklagten] der volle Werklohn zugesprochen worden wäre. Korrekterweise hätte die Vorinstanz Art. 94 Abs. 1 ZPO anwenden und auf die Hauptbegehren der Klage abstellen sollen, deren Streitwert den Streitwert des Hauptbegehrens der Widerklage übersteige. Entsprechend seien die Kostenentscheide des vorinstanzlichen Verfahrens zu korrigieren.  
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat den Streitwert bereits in ihrem ersten Entscheid auf diese Weise berechnet. Die Beklagte machte in ihrer Beschwerdeantwort im bundesgerichtlichen Verfahren, das zum Rückweisungsentscheid führte (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.d.), mit keinem Wort Einwendungen gegen die vorinstanzliche Streitwertberechnung geltend. Sie kann entsprechende Ausführungen nicht erst jetzt nachholen (vgl. E. 4 hiervor). Nichts ändert, dass im ersten bundesgerichtlichen Verfahren die Klägerin Beschwerde erhoben hat. Es war der Beklagten als Gegenpartei unbenommen, in ihrer Beschwerdeantwort Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu bringen; für den Fall, dass die Klägerin mit ihrer Beschwerde durchdringen sollte (BGE 136 III 502 E. 6.2; vgl. auch BGE 140 III 456 E. 2.2.2). Im Übrigen vermag sie ohnehin keine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Dass sich neben dem Begehren der Widerklage auf Bezahlung des Werklohnes und dem Begehren der Klage auf Rückerstattung des Werkpreises auch die übrigen Begehren gegenseitig ausgeschlossen hätten, ist nicht ersichtlich. So wurden ihr denn auch die im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Entsorgungskosten für Abfälle im Betrag von EUR 4'043.08 zugesprochen (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.c.b). 
 
10.3. Die Beklagte richtet sich schliesslich gegen die Erhöhung der Grundgebühr durch die Vorinstanz. Eine Erhöhung um rund die Hälfte wäre nur in einem Ausnahmefall möglich. Ein solcher liege nicht vor. Der Fall sei zwar komplex und aufwändig, der kantonale Gesetzgeber habe aber Erhöhungen der Grundgebühr um mehr als einen Drittel explizit den Ausnahmefällen vorbehalten. Zu denken sei dabei an grosse Streitgenossenschaften, komplexe Beweisverfahren etc. Dies habe vorliegend nicht vorgelegen. Insbesondere hätten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet. Die Vorinstanz wende § 4 Abs. 2 GebV OG willkürlich an.  
 
10.3.1. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen), was die beschwerdeführende Person in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1; 123 III 261 E. 4a; Urteil 4A_659/2020 vom 6. August 2021 E. 7.2.2). Dabei greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Gerichtsgebühr gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2; BGE 139 III 334).  
 
10.3.2. Die Beklagte tut keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts dar. Der Umstand, dass die Parteien auf eine Hauptverhandlung verzichtet haben, vermag eine Erhöhung der Grundgebühr nicht als willkürlich auszuweisen. Auch lässt sich eine willkürliche Annahme einer Ausnahmesituation durch die Vorinstanz auch nicht damit begründen, dass es an einer "Mehrparteienkonstellation" fehlt. Die Komplexität des vorliegenden Verfahrens ergibt sich namentlich daraus, dass die Parteien in Klage und Widerklage in umfangreichen Rechtsschriften zahlreiche Positionen geltend gemacht haben.  
 
10.3.3. Damit sind auch die Rügen der Beklagten betreffend die Parteientschädigung unbegründet, soweit diese auf der Erhöhung der Grundgebühr bzw. des Streitwerts basieren. Allerdings wird die Vorinstanz die Verteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren neu zu regeln haben (vgl. hiernach E. 11).  
 
11.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1, 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2016, GBP 210'598.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2021 und EUR 5'354.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 
Die Beklagte obsiegt einzig im Zusammenhang mit den vorprozessualen Anwaltskosten, die der Klägerin nicht zuzusprechen sind (vgl. hievor E. 9). Bei diesem Ergebnis sind die Gerichtkosten zu 1/20 der Klägerin und zu 19/20 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beklagte schuldet der Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren entsprechend eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 9'000.-- (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin (Beklagte) wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin (Klägerin) EUR 357'001.50 nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2016, GBP 210'598.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2021 und EUR 5'354.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 8'550.-- und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 450.-- auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross