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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_56/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2022 (VBE.2022.251). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1986, war seit 1. Juli 2017 als Hilfsschaler für die Firma B.________ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Juli 2017 rutschte er auf einer Bockleiter aus. Beim Sturz spiesste er seinen rechten Unterarm an einem Armierungseisen auf. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Wegen Mängeln in der Organisation ordnete das zuständige Gericht im Dezember 2018 die Liquidation der Arbeitgeberin an. Am 17. Januar 2019 kündigte die Suva bei ganztägiger Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit die Einstellung der kurzfristigen Leistungen per 30. April 2019 an. Für die dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Einschränkungen der gesundheitlichen Unversehrtheit entrichtete die Suva A.________ eine Integritätsentschädigung von 15 % (Verfügung vom 27. Juli 2020). Die Invalidenversicherung sprach ihm vom 1. Juli 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Invalidenrente zu und verneinte für die Zeit danach bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 31. August 2020). Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 4. Februar 2021 ab. Mit Verfügung vom 13. November 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022, hielt die Suva an der Einstellung der Taggeldleistungen per 30. April 2019 fest und verneinte bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von (gerundet) 8 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ ab (Urteil vom 9. Dezember 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils - "eventuell nach Vornahme weiterer Abklärungen" - ab 1. Mai 2019 eine angemessene Rente von mindestens 10% zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva verfügte und mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 geschützte Verneinung einer anspruchsbegründenden unfallbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 10% verneinte. Vor Bundesgericht beanstandet der Beschwerdeführer einzig den leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 5%, welchen die Suva bei der Ermittlung des trotz der verbleibenden Unfallrestfolgen zumutbaren Erwerbseinkommens (Invalideneinkommen) berücksichtigte.  
 
2.2. Demgegenüber steht fest und ist unbestritten, dass das Invalideneinkommen hier praxisgemäss (vgl. BGE 148 V 174 und SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 5.2.1) zu Recht anhand der statistischen Löhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt und im Übrigen korrekt ermittelt wurde. Keine Einwände erhebt der Beschwerdeführer sodann gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er trotz Unfallrestfolgen in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. In BGE 148 V 174 wiederholte das Bundesgericht jüngst in konstanter Rechtsprechung, dass der leidensbedingte Tabellenlohnabzug nicht automatisch erfolgt, sondern unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und 25 % nicht übersteigen darf (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung mit hinreichender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, weshalb die Festsetzung des leidensbedingten Tabellenlohnabzuges von 5 % unter den gegebenen Umständen angesichts der tatsächlich zu berücksichtigenden gesundheitlichen Einschränkungen nach der Rechtsprechung (E. 4.1) nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden ist.  
 
4.3. Die hiergegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet. Dass aus der am 27. Juli 2020 verfügten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zusprache einer Integritätsentschädigung von 15% auf einen mindestens halb so hoch zu bemessenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug zu schliessen wäre, ist sachfremd und entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Vielmehr besteht der Integritätsschaden unabhängig von der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVV). Dass offensichtlich kein (direktes) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Umfang des Integritätsschadens einerseits und der Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Tabellenlohnabzuges im Sinne von BGE 126 V 75 andererseits besteht, zeigt bereits die Tatsache, dass zahlreiche Fälle nur mit der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung, jedoch ohne Anspruch auf eine Invalidenrente abgeschlossen werden (beispielhaft statt vieler: Urteil 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022). Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung, wonach beim Fallabschluss die Verfügung über den Integritätsanspruch unabhängig von der Beurteilung des Rentenanspruchs der Teilrechtskraft zugänglich ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 und SVR 2023 UV Nr. 17 S. 54, 8C_281/2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese den Unfallversicherer nicht bindet (BGE 131 V 362 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli