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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_597/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistungen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2023 (AB.2023.00013). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der im Januar 1953 geborene A.________ meldete sich Anfang Dezember 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und ersuchte um Aufschub der ihm ab 1. Februar 2018 ordentlicherweise zustehenden AHV-Altersrente. Mit Schreiben vom 2. März 2018 bestätigte die Behörde den gewünschten Aufschub der Altersrente, welche gegenwärtig monatlich Fr. 2'350.- betragen würde. Am 7. Februar 2023 setzte A.________ die Verwaltung davon in Kenntnis, dass er die Rente per sofort, d.h. auf den Endpunkt der längstmöglichen Aufschubsdauer (fünf Jahre), abrufen wolle. Die Ausgleichskasse sprach ihm daraufhin rückwirkend per 1. Februar 2023 eine Altersrente zu. Bei der Berechnung dieses als Vollrente auszurichtenden Rentenbetreffnisses wurde zum einen der monatliche Rentengrundbetrag von aktuell Fr. 2'450.- berücksichtigt; zum andern ermittelte die Ausgleichskasse einen Zuschlag von Fr. 748.- pro Monat, den sie entsprechend einem für eine fünfjährige Aufschubsdauer geltenden prozentualen Zuschlag von 31,5 % auf der Summe der tatsächlich aufgeschobenen Rentenbeträge dividiert durch die Anzahl aufgeschobener Monate festsetzte, woraus eine Rente im Betrag von insgesamt Fr. 3'198.- monatlich resultierte (Verfügung vom 10. Februar 2023). Dagegen erhob A.________ Einsprache mit der Begründung, der ihm angerechnete Zuschlag belaufe sich nicht auf die ihm zugesicherten 31,5 % der aktuellen Vollrente, die vielmehr Fr. 772.- betrügen. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, die Rente, namentlich der Aufschubszuschlag, sei nach Massgabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen korrekt ermittelt worden, weshalb es bei der verfügten Rentenhöhe bleibe. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 31. August 2023). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihr "eigenes Ermessen des 'versicherungstechnischen Gegenwerts' von Art. 39 Abs. 2 AHVG über das des Bundesrates" setze, dem es obliege, die Einzelheiten betreffend Form und Wirkung des Rentenaufschubs in der Verordnung, also in Art. 55ter AHVV (SR 831.101), zu regeln, und damit Bundesrecht verletze. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ein Feststellungsbegehren, wie hier gestellt, ist nur statthaft, falls daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, welches nicht ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden (Leistungs- oder Gestaltungs-) Urteil gewahrt werden kann (BGE 135 I 119 E. 4; Urteil 9C_58/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers ist im Lichte der Beschwerdebegründung indes so zu verstehen (vgl. dazu etwa Urteil I 138/02 vom 27. Oktober 2003 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 130 V 61, aber in: SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75; Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2), dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm einen monatlichen Aufschubszuschlag von Fr. 772.- (statt Fr. 748.-) und damit eine Monatsrente von Fr. 3'222.- (statt Fr. 3'198.-) zu gewähren. Es ist daher auf seine Rechtsvorkehr einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den monatlichen Rentenbetrag des Beschwerdeführers auf Fr. 3'198.- festgelegt hat. Dabei dreht sich der Streit um die Frage, wie der Aufschubszuschlag zu berechnen ist. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 39 AHVG können Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Abs. 1). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Abs. 2). Nach Abs. 3 setzt der Bundesrat die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren; er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Die nähere Regelung des Rentenaufschubs gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen findet sich in den Art. 55bis bis 55quater AHVV. Während Art. 55bis AHVV den Ausschluss vom Rentenaufschub und Art. 55quater AHVV die Aufschubserklärung und den Abruf der aufgeschobenen Rente ordnen, bestimmt Art. 55ter AHVV die Berechnung des Zuschlags beim Rentenaufschub. Dieser bemisst sich nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrags. Er beläuft sich, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 5,2 bis 31,5 %. Abs. 2 sieht vor, dass der Zuschlag ermittelt wird, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert und dieser Betrag mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1 multipliziert wird. Der Betrag des Zuschlags ist - nach Abs. 5 der Bestimmung - der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen.  
 
4.2. Konkretisierend hält das Bundesamt für Sozialversicherungen in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung, das Folgende fest: Gemäss Ziff. 6301 verzichtet die versicherte Person beim Rentenaufschub während der Dauer des Aufschubs auf den Bezug der ihr zustehenden ordentlichen Altersrente. Die Aufschubsdauer beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist kann die Rente auf einen bestimmten Monat abgerufen werden (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Der Rentenaufschub bewirkt - so Rz. 6304 der RWL -, dass die rentenberechtigte Person zur ordentlichen Altersrente einen Zuschlag erhält, der dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (BGE 98 V 255 E. 1). Der frankenmässige Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente entspricht (Art. 55ter Abs. 1 AHVV). Mit zunehmender Aufschubsdauer steigt der Prozentsatz an. Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente bemisst sich - laut Tabelle in Art. 55ter Abs. 1 AHVV - je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf 5,2 bis 31,5 % (Rz. 6305 RWL). Nach Rz. 6332 der RWL setzt sich der Monatsbetrag der aufgeschobenen Rente somit zusammen aus dem Monatsbetrag der zutreffenden aufgeschobenen Rente (Rentengrundbetrag) und dem Aufschubszuschlag. Der Rentengrundbetrag entspricht dem zu Beginn der Aufschubsdauer errechneten und laufend den Rentenerhöhungen angepassten Monatsbetrag der ordentlichen Altersrente (Rz. 6333 Satz 1 RWL). Der Aufschubszuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz gemäss Ziff. 6305 multipliziert (Art. 55ter Abs. 2 AHVV; Rz. 6335 RWL). Es gilt daher folgende Formel: [Summe der aufgeschobenen Renten] x [Zuschlagsprozentsatz] : [Aufschubsdauer = Anzahl Monate] (Rz. 6336 RWL; vgl. auch Merkblatt AHV/IV Nr. 3.04 Leistungen der AHV - Flexibler Rentenbezug, Ziff. 9 ff.).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil - in Bestätigung des Standpunkts der Beschwerdegegnerin - zum Schluss, der im Januar 1953 geborene Beschwerdeführer habe seine ihm ab 1. Februar 2018 ordentlich zustehende AHV-Altersrente mit Gesuch von Anfang Dezember 2017 rechtzeitig aufschieben lassen. Am 7. Februar 2023 sei alsdann - nach einem maximal möglichen fünfjährigen Aufschub - der Abruf der Rente erfolgt. Gestützt darauf betrage der Aufschubszuschlag 31,5 %. Werde die Summe der aufgeschobenen Altersrentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 142'540.- (Februar bis Dezember 2018: Fr. 25'850.- [11 x Fr. 2'350.-]; Januar 2019 bis Dezember 2020: Fr. 56'880.- [24 x Fr. 2'370.-]; Januar 2021 bis Dezember 2022: Fr. 57'360.- [24 x Fr. 2'390.-]; Januar 2023: Fr. 2'450.-) durch die Anzahl aufgeschobener Monate (60) geteilt, resultiere daraus - multipliziert mit 31,5 % - ein zusätzlicher monatlicher Rentenbetrag von Fr. 748.- respektive eine aktuelle Altersrente von insgesamt Fr. 3'198.- monatlich.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, der derart berechnete Aufschubszuschlag belaufe sich gemessen an der ab 1. Januar 2023 geltenden AHV-Maximalrente von Fr. 2'450.- auf lediglich 30,53 %. Das verletze den in Art. 39 Abs. 2 AHVG festgehaltenen Grundsatz, wonach die aufgeschobene Altersrente "um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung" zu erhöhen sei. Die gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 39 Abs. 3 AHVG vom Bundesrat in Art. 55ter Abs. 2 AHVV hierfür vorgesehene Bemessungsmethode auf der Basis der "Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse" werde von kantonalem Gericht und der Beschwerdegegnerin nicht korrekt und damit bundesrechtswidrig umgesetzt, sodass sich daraus - ohne Aufwertungsfaktor - nicht der geforderte "versicherungstechnische Gegenwert der nicht bezogenen Leistungen" ergebe. Letzterer sei vielmehr zu jedem späteren Zeitpunkt gestützt auf die jeweilige AHV-Maximalrente zu ermitteln und betrage daher in casu Fr. 772.- (31,5 % von Fr. 2'450.-).  
 
6.  
 
6.1. Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend erkannt wurde, trägt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene - und kantonalgerichtlich bestätigte - Bemessung der dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2023 auszuzahlenden Altersrente, insbesondere die Ermittlung des Aufschubszuschlags, den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Rechnung. Sie entspricht überdies den sachbezüglichen Ausführungen in der RWL und den AHV/IV-Merkblättern.  
Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Argumentation die Bundesrechtskonformität der in Art. 55ter Abs. 2 AHVV für den Aufschubszuschlag festgehaltenen Berechnungsmethodik in Abrede. 
 
6.2. Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum, zu beurteilen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Besteht ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fällt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 145 V 278 E. 4.1; Urteil 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2.2.2 mit diversen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 V 70, aber in: SVR 2021 AHV Nr. 13 S. 39).  
 
7.  
 
7.1. Gemäss Abs. 2 von Art. 39 AHVG wird die aufgeschobene Altersrente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 Satz 1 AHVG hat der Gesetzgeber die Regelung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Rentenaufschub umfassend und ohne Einschränkung an den Bundesrat delegiert ("Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren"; "Le Conseil fédéral fixe, d'une manière uniforme, les taux d'augmentation pour hommes et femmes et règle la procédure"; "Il Consiglio federale stabilisce, in modo uniforme, le aliquote d'aumento per gli uomini e per le donne, e istituisce la procedura"; vgl. in diesem Sinne bereits BGE 147 V 70 E. 3.2.3).  
Der Bundesrat präzisierte in seiner Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung vom 4. März 1968, dass die Einzelheiten über Form und Wirkung des Aufschubs in der Vollzugsverordnung zu regeln sein würden; vor allem seien dort die genauen Erhöhungsfaktoren festzulegen (vgl. BBl 1968 I 602, S. 660). 
 
7.2. Die Festlegung der in Art. 39 Abs. 3 AHVG genannten Erhöhungsfaktoren ist mithin offenkundig Bestandteil der dem Bundesrat obliegenden Ausgestaltung der Berechnung des Aufschubszuschlags.  
Den solcherart definierten gesetzgeberischen Auftrag setzte der Bundesrat im Rahmen der Ausführungsverordnung in dem Sinne um, als in Art. 55ter AHVV die Berechnung des betreffenden Zuschlags beim Rentenaufschub geregelt wurde. Dieser bemisst sich gemäss Abs. 1 der Bestimmung nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrags. 
 
7.2.1. Er belief sich, laut der vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden Normfassung, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 8,4 bis 50,0 %. Abs. 2 Satz 2 von Art. 55 ter aAHVV bezeichnete als Bezugsgrösse für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlags jene Rente, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte. Der Betrag des Zuschlags wurde - so Abs. 3 - der Preis- und Einkommensentwicklung nicht angepasst. Massgebend war im damaligen Zeitpunkt demnach nicht der (in der Regel tiefere) Betrag im Zeitpunkt, da der Anspruch auf die Altersrente entstanden war (vgl. dazu auch BGE 117 V 125 E. 1).  
 
7.2.2. Im Rahmen der 10. AHV-Revision (vgl. BBl 1990 II 1 ff.) erfolgte anlässlich der Einführung des Rentenvorbezugs (a.a.O. S. 27) per 1. Januar 1997 auch eine Anpassung in Bezug auf den Zuschlag beim Rentenaufschub. Mit dem Rentenaufschub sollten Personen während der Dauer des Rentenbezugs betragsmässig so gestellt werden, wie wenn sie die AHV-Rente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen hätten. Dies bedinge - so die entsprechenden Erläuterungen vom 29. November 1995 zur Durchführung der 10. AHV-Revision (wiedergegeben in AHI 1996 S. 1 ff.) -, dass der beim Rentenaufschub vorgesehene feste Zuschlag beim monatlichen AHV-Rentenbetrag auf den Zeitpunkt des "eigentlichen" AHV-Rentenanspruchs nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet werde. Der Zuschlag sei ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente entspreche. Mit Einführung der 10. AHV-Revision werde der Aufschubszuschlag wie der monatliche Rentenbetrag der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Da der Zuschlag weiterhin dem Gegenwert der nicht bezogenen Rente entsprechen solle, bedeute dies, dass der erstmalige Zuschlag auf einem tieferen Prozentsatz als heute festzusetzen sei (vgl. AHI 1996 S. 39 unten f.).  
In Nachachtung dieser Grundsätze sieht Art. 55ter AHVV in seiner seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung neu ansteigende Prozentsätze von 5,2 bis 31,5 % vor (Abs. 1). Ebenfalls präzisiert nunmehr Abs. 2, dass der Zuschlag ermittelt wird, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert und dieser Betrag mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1 multipliziert wird. Schliesslich wird der Betrag des Zuschlags der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Abs. 5). 
 
7.3. Daraus ergibt sich ohne Weiteres - und ist auch unbestritten -, dass es in der bundesrätlichen Kompetenz liegt, im Rahmen der Festlegung der Erhöhungsfaktoren eine Regelung bezüglich die Berechnung des Aufschubszuschlags vorzusehen, wie dies mit Art. 55ter AHVV geschehen ist. Dabei hat sich der Bundesrat an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Auf Grund der Delegationsnorm von Art. 39 Abs. 3 AHVG wurde ihm nach dem Gesagten indessen ein weiter Spielraum gewährt, in dem er über die Erhöhungsfaktoren und deren Umsetzung grundsätzlich frei befinden kann.  
 
7.3.1. Zunächst entschied sich der Bundesrat für eine Berechnungsform, bei welcher der prozentuale Zuschlag auf der Basis von höheren Prozentsätzen und, wie vom Beschwerdeführer auch für seine Rentenbemessung geltend gemacht, gestützt auf den im Zeitpunkt des Rentenabrufs massgeblichen Rentenbetrag ermittelt wurde, ohne dass in der Folge indes eine Anpassung an die Preis- und Einkommensentwicklung stattfand. Dies wurde höchstrichterlich ausdrücklich als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (BGE 117 V 125 [keine Anpassung an die Preis- und Einkommensentwicklung]; Urteil H 67/93 vom 24. November 1993, in: AHI 1994 S. 146 [für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlags ist jene Rente massgebend, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte]). Dem erstgenannten Urteil ist insbesondere das Folgende zu entnehmen:  
(E. 2b) : "Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf BGE 98 V 257 Erw. 1 erwogen, der versicherungsmässige Gegenwert einer während der Aufschubszeit nicht bezogenen Rentenleistung lasse sich spätestens nach Ablauf der Aufschubszeit betragsmässig berechnen. Dieser Betrag bleibe in der Folge unverändert und werde insbesondere auch durch eine nach der Aufschubszeit eingetretene Preis- und Einkommensentwicklung nicht beeinflusst. Dagegen seien zwischen Aufschub und Abruf teuerungsbedingt eingetretene Erhöhungen der Rente insofern berücksichtigt, als nach Art. 55ter Abs. 2 Satz 2 AHVV für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages jene Rente massgebend sei, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte. [....] Würde aber das Risiko einer zukünftigen Teuerung berücksichtigt, so müsste der Zuschlag anfänglich jedenfalls geringer sein, weil der versicherungsmässige Gegenwert der nichtbezogenen Renten nicht überstiegen werden dürfe. Wenn sich nun der Verordnungsgeber in Art. 55ter AHVV für die Abgeltung des versicherungsmässigen Gegenwerts der nichtbezogenen Leistungen in Form eines betragsmässig unveränderten, der künftigen Lohn- und Preisentwicklung nicht mehr angepassten Zuschlages zur ordentlichen Altersrente entschieden habe, dann halte sich dies zweifellos innerhalb der Grenzen der dem Bundesrat vom Gesetz eingeräumten Befugnisse. Keinesfalls gehe es aber an, wie der Beschwerdeführer beantrage, auf dem ursprünglich berechneten fixen Zuschlag einen Teuerungsausgleich zu beziehen, würde doch auf diese Weise der kapitalisierte Wert des Rentenzuschlages den versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubszeit nichtbezogenen Renten mit der Zeit immer mehr übersteigen, was sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren lasse." 
(E. 2e) : "Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass zumindest in denjenigen Fällen, in denen einerseits während der Aufschubszeit keine Teuerung besteht, die Bemessungsregel des Art. 55ter Abs. 2 Satz 2 AHVV folglich nicht greift [...], in denen anderseits eine steigende Lohn- und Preisentwicklung nach dem Abruf einsetzt, der nach Art. 55ter Abs. 1 AHVV ermittelte versicherungsmässige Gegenwert der nichtbezogenen Renten wirtschaftlich (kaufkraftmässig) weniger einbringt, als wenn der Versicherte in der Aufschubszeit über die Rente hätte verfügen können. Das hat denn auch das Verwaltungsgericht zutreffend eingeräumt. Selbst das BSV macht nicht geltend, dass den (den versicherungsmässigen Gegenwert darstellenden) Prozentzahlen des Art. 55ter Abs. 1 AHVV auch Faktoren zugrunde gelegt würden, welche eine nach Beendigung der Aufschubszeit eingetretene voraussichtliche Teuerung mitberücksichtigen. Obgleich somit nach der in Art. 55ter AHVV gewählten Konzeption im Falle einer nach dem Rentenabruf eintretenden oder fortwährenden Teuerung der versicherungsmässige Gegenwert der aufgeschobenen Renten an Kaufkraft verliert, liegt kein Verstoss gegen Art. 39 Abs. 2 und Abs. 3 AHVG vor; denn diese Grundsatz- und Delegationsbestimmungen verpflichten den Bundesrat offensichtlich nicht zur Einführung des geforderten Teuerungsausgleichs auf der Rentenzulage. Aber auch die übrigen angerufenen und einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesnormen betreffend Rentenanpassung führen zu keinem anderen Ergebnis. Wohl schreibt Art. 34quater Abs. 2 BV vor, dass die im Rahmen der ersten Säule zu schaffenden AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen und mindestens der Preisentwicklung anzupassen sind, und in Art. 33ter AHVG hat der Bundesgesetzgeber diesen verfassungsmässigen Auftrag konkretisiert. Im Lichte dieses verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Erfordernisses, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen und in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen sind, ist indessen eine aufgeschobene Rente anders zu beurteilen als eine laufende Rente. Der Rentenzuschlag bietet nur Ausgleich im Rahmen der während der Aufschubszeit herrschenden Verhältnisse, was hinsichtlich der nicht bezogenen Renten durch Art. 55ter Abs. 2 Satz 2 AHVV (Berechnung des Zuschlages aufgrund des Grundbetrages der Rente im Zeitpunkt des Abrufes) kaufkraftmässig hinreichend gewährleistet ist. Wenn der Versicherte die Rente aufschiebt, besteht von Verfassungs und Gesetzes wegen keine Verpflichtung, den versicherungsmässigen Gegenwert der aufgeschobenen Rente an die spätere Lohn- und Preisentwicklung in einer Zeit anzupassen, für welche der Versicherte den Rentenzuschlag nicht zwecks angemessener Deckung des Existenzbedarfes bezieht; hiefür steht ihm die für diese Zeit laufende Grundrente zur Verfügung, welche nach den Regeln des Art. 33ter AHVG und den Ausführungsbestimmungen periodisch an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst wird." 
 
7.3.2. Nach dem Aufgezeigten nahm der Bundesrat anlässlich der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 insoweit eine Änderung hinsichtlich der Aufschubthematik vor, als neu für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlags nicht länger jene Rente massgebend ist, die im Zeitpunkt des Abrufs hätte beansprucht werden können. Vielmehr bildet diesbezüglich nunmehr die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nach Massgabe der in Art. 55ter Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AHVV (tiefere Prozentsätze) stipulierten Durchschnittsberechnung Grundlage, aber, so ausdrücklich Abs. 5 der Verordnungsbestimmung, mit Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung. Inwiefern der Bundesrat sich damit nicht innerhalb der Grenzen der ihm gesetzlich eingeräumten (weiten) Befugnisse halten sollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich der seit 1. Januar 1997 geltende Berechnungsmodus, wie die vorhergehenden Erwägungen verdeutlichen, auf ernsthafte Gründe stützen. Würde im Sinne des vom Beschwerdeführer Vorgetragenen entschieden - Zuschlag auf der Basis der im Zeitpunkt des Abrufs massgeblichen Rente, Anpassung des derart ermittelten Zuschlags an die Preis- und Einkommensentwicklung -, würde der kapitalisierte Wert des Rentenzuschlags den versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubszeit nichtbezogenen Renten mit der Zeit immer mehr übersteigen, was nicht gesetzeskonform wäre.  
Gründe, die für eine Gesetzeswidrigkeit in dem Sinne sprächen, dass dem Anliegen der Erhöhung um den versicherungstechnischen Gegenwert nicht Rechnung getragen worden wäre, sind mit der Vorinstanz somit nicht auszumachen. Die in Art. 55ter AHVV wiedergegebene Berechnung erweist sich gegenteils als in jeder Hinsicht geeignet, den gesetzgeberischen Willen abzubilden. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer verzichtet letztinstanzlich auf eine (implizite) Anrufung des Vertrauensschutzes im Sinne der angeblich fehlerhaften Angaben der AHV-Behörden zum Rentenaufschub auf den einschlägigen Internetseiten respektive den diesbezüglichen Merkblättern. Ebenso wenig wiederholt er seinen Antrag auf Anpassung des entsprechenden Informationsmaterials. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, denen mangels offenkundiger Fehler nichts hinzuzufügen ist (vgl. E. 2 hiervor). 
Damit hat es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. 
 
9.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl