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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_269/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ offenbar am 4. April 2014 eine Anzeige wegen Nötigung bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereicht hat; 
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 9. Mai 2014 die Übernahme der Strafuntersuchung verfügt hat; 
dass A.________ in dieser Strafuntersuchung mit Eingabe vom 29. Juli 2014 ans Bundesgericht gelangt ist; 
dass das Bundesgericht im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide beurteilt; 
dass das Bundesgericht für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist; 
dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen unterinstanzliche kantonale Entscheide nicht möglich, sondern erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 BGG); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keinen Entscheid nennt, den er mit seiner Eingabe anfechten möchte; 
dass sich aus seiner Eingabe auch nicht ergibt, gegen welche Behörde sich eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde richten sollte; 
dass der Beschwerdeführer insoweit auch keine Ausführungen zur Verletzung seines Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV macht; 
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht ansatzweise genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli