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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_929/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
gesetzlich vertreten durch die Mutter C.B.________, 
2. C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regina Carstensen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unterhalt und weitere Kindesbelange, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2023 (LZ230027-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer steht sich mit zwei Kindern bzw. mit zwei Müttern in Unterhaltsverfahren gegenüber und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend geht es um den Nichteintretensentscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 im Verfahren mit dem rubrizierten Beschwerdegegner Ziff. 2. 
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit am 8. Dezember 2023 der Post übergebener Beschwerde an das Bundesgericht mit den Begehren, "das Obergericht soll mir die Adresse meines Sohne[s] [...] bekanntgeben" und "mein Sohn [...] soll Ferien bei mir nachholen dürfen für das Jahr 2022 [...]". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Zivilsache, gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen steht (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Indes ist die 30-tätige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) offenkundig nicht eingehalten; der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zugestellt und die erst am Freitag, 8. Dezember 2023 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Ohnehin würde die Beschwerde auch am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehen und wäre aus diesem Grund nicht auf sie einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli