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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_753/2023  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Rechtsverzögerung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2023 
(200 23 725-728). 
 
 
Nach Einsicht  
in die als "3 Rechtsverzögerungsklagen/Rechtsverhinderungsklagen" bezeichnete Eingabe des A.________ vom 26. November 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt oder - im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - die vorinstanzliche Untätigkeit (vgl. Urteil 9C_349/2015 vom 29. Mai 2015) Recht verletzt, 
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. sowohl der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) gehören (vgl. Urteil 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015), erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1), 
dass der Beschwerdeführer - ohne nähere Darlegung des vorinstanzlichen Verfahrensablaufs - einzig darauf hinweist, am 4. November 2023 mit drei Klagen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt zu sein und dass bisher weder ein Gerichtsverfahren eröffnet, noch eine Empfangsbestätigung versendet oder eine Prozessnummer vergeben worden sei, 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründet, inwiefern eine überlange Verfahrensdauer vorliegen soll (vgl. dazu FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 f. zu Art. 94 BGG), 
dass mit Blick auf das Dargelegte offen bleiben kann, inwiefern die Vorinstanz, nachdem sie den Beschwerdeführer am 7. November 2023 über die (im Nachgang zu ihrem Urteil vom 30. Oktober 2023 formlos erfolgte; vgl. dazu das Verfahren 9C_770/2023, welches das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt) Weiterleitung der Ein-gabe vom 4. November 2023 an die zuständigen Stellen informiert hatte, überhaupt noch in der Pflicht steht, einen Entscheid zu erlassen, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung (vgl. Urteile 8C_765/2023 vom 1. Dezember 2023, 9C_579/2023 vom 5. Oktober 2023, 9C_585/2021 vom 15. November 2021 und 9C_30/2021 vom 25. Januar 2021) indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat wird rechnen können (vgl. auch die beiden Verfahren 9C_751/2023 und 9C_770/2023, welche das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt), 
dass sich das Bundesgericht sodann vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers kommentarlos abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vivao Sympany AG, Basel, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner