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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_62/2022  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Gemeinderat U.________, 
2. Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 
Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, 
Obere Vorstadt 3, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2021 (WBE.2021.277, WBE.2021.279). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1971, wird von der Gemeinde U.________ mit Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 setzte ihm der Gemeinderat der Gemeinde U.________ Frist bis zum 31. Mai 2021, um eine günstigere Wohnung zu finden. Sollte er sich weigern, eine solche Wohnung zu suchen - bzw. in eine entsprechende verfügbare Wohnung umzuziehen -, würden die Wohnungskosten nur noch gemäss angemessenem Bedarf im Umfang der revidierten Mietzinsrichtlinien übernommen. Die dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde des A.________ wies das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG (nachfolgend: Beschwerdestelle SPG) mit Entscheid vom 1. Juli 2021 ab. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des A.________, Rechtsanwältin Larissa Morard, sprach die Beschwerdestelle SPG eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und MWST) zu. 
 
B.  
Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhoben A.________ und seine Rechtsvertreterin Larissa Morard beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau jeweils Beschwerde. Dieses eröffnete zwei separate Verfahren: Das Verfahren WBE.2021.277 betreffend die Auflage im Zusammenhang mit der materiellen Hilfe (Beschwerdeführer: A.________) und das Verfahren WBE.2021.279 betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin (Beschwerdeführerin: Larissa Morard). 
Am 8. Dezember 2021 fällte das Verwaltungsgericht folgendes Urteil: Rechtsspruch Ziff. 1: Die Beschwerdeverfahren WBE.2021.277 und WBE.2021.279 werden vereinigt. Rechtsspruch Ziff. 2: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ werden der Beschluss des Gemeinderats U.________ vom 12. Oktober 2020 und der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 1. Juli 2021 aufgehoben. Rechtsspruch Ziff. 3: Die Beschwerde der Larissa Morard wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Rechtsspruch Ziff. 4: Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.277 trägt der Kanton. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.279 von Fr. 771.- sind von Larissa Morard zu tragen. Rechtsspruch Ziff. 5: Die Verfahrenskosten der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons. Rechtsspruch Ziff. 6: Der Gemeinderat U.________ und die Beschwerdestelle SPG werden verpflichtet, der Vertreterin des A.________ im Verfahren WBE.2021.277 die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 1'300.- je zur Hälfte mit je Fr. 650.- zu ersetzen. Rechtsspruch Ziff. 7: Der Gemeinderat U.________ wird verpflichtet, der Vertreterin des A.________ die vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'300.- zu ersetzen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung der Rechtsprüche Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Urteils sei der Gemeinderat U.________ zu verpflichten, ihm für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdestelle SPG eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'551.50 (inkl. Auslagen von Fr. 6.60 und Mehrwertsteuer), eventualiter in der Höhe von pauschal Fr. 3'000.- zuzusprechen. Weiter seien der Gemeinderat U.________ und die Beschwerdestelle SPG unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm für das Verfahren WBE.2021.277 vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.05 (inkl. Auslagen von Fr. 61.80 und Mehrwertsteuer), eventualiter eine solche von pauschal Fr. 3'000.- auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Letztinstanzlich streitig sind die Parteientschädigungen, welche das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG und für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zusprach. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit d BGG), da die umstrittenen materiellen Fragen (Auflage im Zusammenhang mit der Gewährung der Sozialhilfe) abschliessend beurteilt wurden. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach offensteht, ist die Verfassungsbeschwerde als subsidiäres Rechtsmittel unzulässig (Art. 113 BGG e contrario). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 145 V 57 E. 4.2). Soweit sich der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV.  
 
2.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1, 142 II 369 E. 4.3).  
 
3.  
Umstritten ist zunächst die Entschädigung von Fr. 1'300.- für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdestelle SPG. 
 
3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150). Nach § 2 Abs. 1 AnwT sind durch die tarifgemässe Entschädigung die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten. In vermögensrechtlichen Streitsachen bemisst sich die Entschädigung in Verwaltungssachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Gemäss § 4 Satz 1 AnwT gilt für die Berechnung des Streitwerts die ZPO. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.- beträgt die Entschädigung zwischen Fr. 600.- und Fr. 4'000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt; Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdestelle SPG hielt in ihrem Entscheid fest, strittig sei vorliegend die Differenz der (bisher übernommenen und zukünftig zu übernehmenden) Wohnkosten im Betrag von Fr. 266.65. Bei wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen sei der Streitwertberechnung die materielle Hilfe für zwölf Monate zugrunde zu legen, womit sich der Streitwert auf rund Fr. 3'200.- belaufe. Bei Streitwerten bis Fr. 20'000.- betrage die Entschädigung zwischen Fr. 600.- und Fr. 4'000.-, wobei die tarifgemässe Entschädigung beim vorliegend gegebenen Streitwert von Fr. 3'200.- in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 700.- bis Fr. 1'100.- liege. Den - neben der Bedeutung des Falles - weiter massgebenden mutmasslichen Aufwand der Rechtsvertreterin sowie die Schwierigkeit des Falles stufte die Beschwerdestelle SPG jeweils als "mittel" ein, weshalb sie die Parteientschädigung für den als kostendeckend veranschlagten Aufwand insgesamt auf Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und MWST) festlegte. Hinsichtlich der von der Rechtsvertreterin eingereichten Honorarnote vom 17. März 2021 mit einem geltend gemachten Honorar von Fr. 2'551.50 erwog sie, deren Berechnung einzig nach Stundenaufwand sei nicht tarifkonform.  
 
3.2.2. Nach einer Darlegung der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Bemessung der Entschädigung (§ 8a Abs. 1 und 2 AnwT) erwog die Vorinstanz, das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die (ordentliche) Parteientschädigung würden gemäss § 10 Abs. 1 AnwT nach den gleichen Vorgaben festgelegt. Die von der Beschwerdestelle SPG anhand eines Streitwerts von Fr. 3'200.-, einem mittleren erforderlichen Aufwand der Rechtsvertreterin sowie einer mittleren Schwierigkeit der Sache festgelegte Parteientschädigung von Fr. 1'300.- entspreche den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Für die Berechnung des Streitwerts gelte gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwT die ZPO, wobei es der kantonalen Praxis entspreche, den hier streitigen monatlichen Differenzbetrag von Fr. 266.65 auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen. Ein Abweichen von dieser Obergrenze rechtfertige sich nur, wenn eine überjährige Wirkung der betreffenden Anordnung nicht nur absehbar sei, sondern feststehe. Der Beschluss des Beschwerdegegners 1 sei am 20. Oktober 2020 ergangen, während die Beschwerdestelle SPG ihren Entscheid am 1. Juli 2021 erlassen habe. Mehrjährige Auswirkungen der strittigen Anordnung seien zwar wahrscheinlich gewesen, im Zeitpunkt des Entscheids vom 1. Juli 2021 aber nicht mit Sicherheit festgestanden, da unklar sei, wie lange die Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers bestehen werde. Die Höhe der Entschädigung von Fr. 1'300.- lasse sich somit nicht beanstanden.  
 
3.2.3. Hinsichtlich der Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 17. März 2021 und dem darin geltend gemachten Aufwand von Fr. 2'551.50 hielt die Vorinstanz weiter fest, die Entschädigung von Fr. 1'300.- laufe zwar auf eine Kürzung hinaus. Die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Begründungsp flicht könne der Beschwerdestelle SPG jedoch nicht vorgeworfen werden, habe sie doch die Berechnung der Entschädigung offengelegt und zu Recht festgehalten, dass die eingereichte Kostennote nicht tarifkonform sei. Entsprechend habe die Beschwerdestelle SPG nicht im Einzelnen darlegen müssen, welche Tarifpositionen überhöht gewesen seien. Mit der tarifgemässen Entschädigung würden gemäss § 2 Abs. 1 AnwT die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts abgegolten. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars werde der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen, weshalb sich die anwaltlichen Aufwendungen bei geringer finanzieller Bedeutung der Streitigkeit zu beschränken hätten. Der Streitwert von Fr. 3'200.- befinde sich im unteren Bereich des Rahmenbetrags von Fr. 20'000.- gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT. Gemessen an der vermögensrechtlichen Bedeutung rechtfertige sich keine höhere Entschädigung. Das von der Rechtsvertreterin beanspruchte Honorar würde 80 % des Streitwerts entsprechen und damit übliche Anpassungen übersteigen, welche in Sozialhilfesachen zur Festlegung eines kostendeckenden Honorars vorgenommen werden könnten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst eine bundesrechtswidrige Ermittlung des Streitwerts vor. Er macht geltend, dieser betrage nicht Fr. 3'200.-, sondern richtigerweise Fr. 64'000.-.  
 
3.3.1. Wie bereits die Beschwerdestelle SPG stützte sich das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung, welche es mit Beschluss vom 29. März 2007 (publiziert in der Sammlung der Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007 S. 191 ff.) begründete. Gemäss dieser war die gesetzliche Regelung von § 20 Abs. 2 der damaligen kantonalen ZPO (SAR 221.100), wonach bei ungewisser Dauer der umstrittenen Leistung als Streitwert das zwanzigfache ihres jährlichen Betrags galt, nicht auf Sozialhilfeleistungen zugeschnitten. Eine allgemeine Regel lasse sich nicht bilden, da immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen seien. Die Rechtsnatur der Sozialhilfeansprüche erlaube nur die Feststellung, dass eine Dauer von mehr als einem Jahr schon aufgrund der Subsidiarität nicht die Regel sei. Im Sinne einer oberen Grenze sei für die Streitwertberechnung deshalb eine überjährige Dauer der Unterstützung nur anzunehmen, wo zum vornherein die Wirkung der angefochtenen Verfügung auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten nicht nur absehbar sei, sondern feststehe (AGVE 2007 S. 191 ff. E. 6.2).  
Wie bereits gezeigt (E. 3.2.2 hiervor), erwog die Vorinstanz in Anwendung dieser Grundsätze, im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 1. Juli 2021 seien überjährige Wirkungen nicht mit Sicherheit festgestanden, weshalb die Beschwerdestelle SPG den Betrag von Fr. 266.65 zu Recht auf die Dauer eines Jahres aufgerechnet habe. 
 
3.3.2. Soweit der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer geltend macht, die vom kantonalen Gericht angeführte Rechtsprechung "AGVE 2007 S. 191 ff." sei ihm nicht bekannt, ist darauf hinzuweisen, dass diese sowohl in Buchform als auch im Internet publiziert und damit ohne Weiteres auffindbar ist. Sodann ist ihm zwar beizupflichten, dass die dargelegte Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 nicht Art. 92 Abs. 2 der erst am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen ZPO betraf, sondern § 20 Abs. 2 der zuvor noch geltenden kantonalen ZPO. Aus diesem Umstand vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, stimmen die Regelungen von § 20 Abs. 2 ZPO AG und von Art. 92 Abs. 2 ZPO doch beinahe wörtlich überein.  
Von vornherein ins Leere zielt auch die Rüge, die Vorinstanz könne nicht unter Hinweis auf eine kantonale Rechtsprechung von Art. 92 Abs. 2 ZPO abweichen, weil diese Bestimmung als Bundesrecht kantonalem Recht vorgehe (zum sog. "Vorrang des Bundesrechts" vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; BGE 148 II 121 E. 8.1 mit Hinweis). Übernimmt kantonales Recht Bestimmungen des Bundesrechts, gelten diese nicht als Bundesrecht, sondern als subsidiäres Recht des Kantons (BGE 140 I 320 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei Art. 92 Abs. 2 ZPO, welcher vorliegend über den Verweis in § 4 des kantonalen Anwaltstarifs zur Anwendung gelangt, handelt es sich somit um kantonales Recht. Wie bereits dargelegt, prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts im hier interessierenden Zusammenhang schliesslich nur insoweit, als diese auf eine Verletzung von Bundesrecht hinausläuft, wobei insbesondere das Willkürverbot im Vordergrund steht (E. 2.1 hiervor). Inwiefern die dargelegte kantonale Rechtsprechung bzw. deren vorliegende Anwendung durch die Vorinstanz geradezu willkürlich - d.h. schlechterdings unhaltbar - sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Der von ihm ebenfalls erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil verstosse aufgrund des vorinstanzlichen Abweichens von Art. 92 Abs. 2 ZPO gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), kommt neben den unbehelflichen Willkürrügen keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3, 134 I 153 E. 4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.3.3. Die vorinstanzliche Berechnung eines Streitwerts von Fr. 3'200.- hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. Wie vom kantonalen Gericht erwogen, ist der Bemessung der Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT somit ein Entschädigungsrahmen von Fr. 600.- bis Fr. 4'000.- zugrunde zu legen.  
 
3.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei bei der Bemessung der Entschädigung innerhalb dieses Entschädigungsrahmens in Willkür verfallen. Dabei habe sie auch den Gehörsanspruch verletzt, weil sie weder die Bemessung der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'300.- noch die Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Aufwands begründet habe.  
 
3.4.1.  
 
3.4.1.1. Eine Parteientschädigung ist nach der Rechtsprechung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter indessen nicht immer gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung einer obsiegenden Partei zu begründen. Keine Begründung ist erforderlich, wenn die Entschädigung oder das Honorar sich innerhalb gesetzlich festgelegter Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Bei Abweichen von diesen Grenzen, von einer eingereichten Kostennote unter Zusprechung einer Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis oder bei Geltendmachung ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene Partei ist die Höhe der Entschädigung bzw. des Honorars jedoch vom Gericht zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3).  
 
3.4.1.2. § 8a Abs. 2 AnwT gesteht der Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung einen grossen Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars demzufolge nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 6.2.1).  
 
3.4.2. Im Lichte des soeben Dargelegten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. Soweit er eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, weil die Vorinstanz die Entschädigung bzw. die Kürzung der Honorarnote nicht begründet habe, kann ihm angesichts der dargelegten Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.3 hiervor) nicht gefolgt werden. Einerseits liegt kein Fall vor, in dem die Kürzung hätte begründet werden müssen, zumal die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auch in Kenntnis der Entschädigungspraxis (Fr. 700.- bis Fr. 1'100.-; E. 3.2.1 hiervor) keine ausserordentlichen Gesichtspunkte vorbrachte, welche den geltend gemachten Aufwand von 9.67 Stunden als notwendig erscheinen liessen (vgl. E. 3.4.1.1 am Ende). Zum anderen erläuterte die Vorinstanz gleichwohl - und ausreichend -, weshalb sie den geltend gemachten Aufwand als überhöht erachtete. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen.  
 
3.4.3. Sodann erscheint die Entschädigung von Fr. 1'300.- angesichts der überschaubaren Akten und der sich stellenden Rechtsfragen auch im Ergebnis nicht als völlig ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum erforderlichen Aufwand. Unbehelflich ist dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'300.- entspreche angesichts des geltend gemachten Aufwands von mindestens 9.67 Stunden einer Entschädigung von Fr. 124.- pro Stunde, weshalb sie nicht kostendeckend sei, erachtete die Vorinstanz diesen Aufwand doch gerade als überhöht. Die private Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsvertreter in Verfahren vor den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden fällt ferner zwar in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (vgl. BGE 132 I 201 E. 7.1). Der Anspruch auf Parteientschädigung steht indessen der obsiegenden Partei zu, welche sich nicht auf dieses Verfassungsrecht berufen kann (Urteil 9C_485/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Entschädigung von Fr. 1'300.- für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG hält damit vor dem Willkürverbot stand.  
 
4.  
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die zugesprochene Entschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'300.-. Mit den Hinweisen, es rechtfertige sich kein anderes Honorar als jenes für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG, zumal die - rein auf den Zeitaufwand abstellenden - Kostennoten vom 20. und 31. August 2021 nicht streitwertabhängig und angesichts der finanziellen Bedeutung der Sache ohnehin überhöht seien, erscheint die vorinstanzliche Begründung zwar durchaus knapp. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin jedoch nicht zu erblicken, ist die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht doch nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen wie jene für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren. Auf eine entsprechende Wiederholung durfte die Vorinstanz verzichten. Schliesslich werden von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren keine ausserordentlichen Gesichtspunkte dargelegt, welche die nun 35-seitige Beschwerdeschrift, den geltend gemachten Aufwand von 14.08 Stunden bzw. das Honorar von Fr. 3'100.05 als erforderlich erscheinen liessen. Im Wesentlichen belässt sie es dabei, unter Verweis auf ihre Kostennote vom 20. August 2021 daran festzuhalten, dass der Aufwand gerechtfertigt gewesen sei. Vor dem Hintergrund der auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren übersichtlichen Aktenlage und der sich stellenden Rechtsfragen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'300.- ihr weites Ermessen in willkürlicher Weise überschritten haben soll. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Larissa Morard wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther